Meisterprüfung zum Zweiradmechaniker mit § 8 ausnahme
kennt ihr jemanden, der die Prüfung mit § 8 Ausnahmegenemigung gemacht hat.? Ich würde gerne wissen wie die Prüfung abläuft . Danke für sachdinliche Hinweise ;-)
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von frankeve
Ich kann (ist alles längst mit der ihk abgeklärt) und werde die Prüfung dieses Jahr noch machen.. und da mir weder die IHK noch der Prüfer, den ich schon kenne, auskunft geben kann ,bzw nicht geben darf,und ich nach intensieven gegoogle auch nix gefunden habe,versuchte ich eine Antwort zu finden um mich besser auf die Prüfung vorzubereiten .Aber leider nix... muß ich halt alles Lernen.. verdammt
... und wenn Du einfach einen KFZ-Meister fragst? Die Prüfung dürfte ja für alle gleich sein. Ich glaube aber nicht daß die einfach die Fragen von den Vorjahren wiederholen; so schlau sind die auch. Also wirst Du wohl alles lernen müssen.
12 Antworten
Hallo frankeve,
kläre doch bitte mal die Unwissenden auf, was eine § 8 Ausnahme im Zusammenhang mit der Meisterprüfung ist.
Habe dazu nicht direkt was gefunden (was sich mir auch erschlossen hat).
Vielen Dank.
Es gibt die möglichkeit einen Handwerksbetrieb zu übernehmen, ohne einen Meistertitel zu haben. Dazu braucht man eine ausnahme Genemigung. Zum Beispiel:Wenn zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme das ablegen der Prüfung nicht möglich ist. Oder eine zu hohe Belastung darstellt. Wenn der Vater plötzlich Stirbt und der Sohn muss/will den Betrieb übernehmen. Auch die Altgesellen Regelung, das heisst:
Wenn man lange in einem Beruf gearbeitet hatt und möchte sich Selbstständig machen, ist aber schon zu alt um eine Meisterprüfung abzulegen. Ab einem gewissen alter wird einem das nicht mehr zugemutet. Da gibts vieleicht noch mehr ausnahmen. Aber das wird er wohl gemeint Haben.
Wenn man sich Informieren will ruft man am besten bei der Handwerkskammer an. Auch die Industrie und Handelskammer kennt sich auch aus. Je nach dem um was es geht.
Der meint wohl § 8 der Handwerksordnung (HWO).
Ist keine Ausnahme von der Prüfung sondern von der Tatsache, dass nur der einen selbständigen Handwerksbetrieb führen darf, der ne Meisterprüfung bestanden hat. Insofern ist die Frage für mich unverständlich.
Quelle: Handwerkskammer Rhein-Neckar:
Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des
Handwerks (Handwerksordnung/HwO) als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle
eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständige
Handwerker) gestattet.
Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig
betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in der
Anlage A zur HwO aufgeführt ist.
Nach § 7 HwO wird in die Handwerksrolle unter anderem derjenige eingetragen, der in dem zu
betreibenden bzw. in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat oder
aber eine Ausnahmebewilligung besitzt.
Nach § 8 HwO ist eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn:
1. die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder
danach eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und
2. die zur selbständigen Ausübung des zu betreibenden
Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten
nachgewiesen sind.
Ausnahmefall (Ziffer 1) und Befähigungsnachweis (Ziffer 2) haben für die Entscheidung über den Antrag
auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung grundsätzlich die gleiche Bedeutung. Liegt eine dieser
Voraussetzungen nicht vor, so muss der Antrag abgelehnt werden. Aus ökonomischen Gründen ist
zuerst zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die den vorläufigen oder endgültigen Verzicht auf den
förmlichen Befähigungsnachweis durch die Meisterprüfung rechtfertigen. Kommt man bei der Prüfung
des Antrages zu dem Ergebnis, dass ein Ausnahmefall nicht vorliegt, so ist die Prüfung der Frage, ob
meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten durch den Antragsteller nachgewiesen sind, entbehrlich.
Durch die Beschlüsse des Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht wurden im November 2000
einige Fallkonstellationen klargestellt, in denen ein Ausnahmegrund als gegeben angesehen wird.
Darüber hinaus gibt aus den vergangenen Jahren eine umfangreiche Rechtsprechung zu zentralen
Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 8 HwO.
Vorausgehend muss nochmals klargestellt werden, dass der § 8 HwO einen
Ausnahmetatbestand bildet. Dem selbstständigen Handwerker wird hierüber kein Wahlrecht
eingeräumt, ob er seine Befähigung über ein Ausnahmebewilligungsverfahren führen oder einen
der von der Handwerksordnung vorgesehenen Ausbildungsgänge verfolgen möchte
Zitat:
Original geschrieben von moppedsammler
Der meint wohl § 8 der Handwerksordnung (HWO).
Ist keine Ausnahme von der Prüfung sondern von der Tatsache, dass nur der einen selbständigen Handwerksbetrieb führen darf, der ne Meisterprüfung bestanden hat. Insofern ist die Frage für mich unverständlich.
Ja, richtig aber...
Zitat:
Quelle: Handwerkskammer Rhein-Neckar:
... oder
aber eine Ausnahmebewilligung besitzt.
Nach § 8 HwO ist eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn:
1. die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder
danach eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und
2. die zur selbständigen Ausübung des zu betreibenden
Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten
nachgewiesen sind.Ausnahmefall (Ziffer 1) und Befähigungsnachweis (Ziffer 2) haben für die Entscheidung über den Antrag
auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung grundsätzlich die gleiche Bedeutung. Liegt eine dieser
Voraussetzungen nicht vor, so muss der Antrag abgelehnt werden...
...Vorausgehend muss nochmals klargestellt werden, dass der § 8 HwO einen
Ausnahmetatbestand bildet...
Sag ich doch!
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quote]
Original geschrieben von Winki 83
Auch die Industrie und Handelskammer kennt sich auch aus. Je nach dem um was es geht.Nicht um was es geht,
sondern was/wer zuständig ist.
Hat jetzt mit der Frage des TE nichts zu tun, aber:
Nach über 25Jhg ununterbrochener unbeanstandeter (meisterhafter) Berufsausführung in 'einem' Betrieb/Unternehmen, ist der Status eines Meisters/Industriemeisters gegeben - darüber hat die entsprechende Kammer (nach Vorschlag/Antrag) zu entscheiden.
Tschüs
In der Industrie ist alles etwas lockerer in dieser hinsicht, aber im Handwerk kann das wieder anders sein. Man braucht keine 25 Jahre das geht auch schon früher. Wenn man natürlich ledig ist und erst 40 Jahre alt wird man kaum drum herum kommen, eine Prüfung abzulegen. Es sei denn man kann nachweisen das es an der Zeit mangelt, und bie Übernahme eines Handwerksbetriebes eillt. Aber das ist alles ganz auf den einzelfall bezogen. Und die entscheidung fällt immer noch die Hanwerkskammer.
Doch auch um was es geht. Es gibt Handwerksbetriebe die zur Industrie gehören. Oder besser gesagt Industriebetriebe die mal als Handwerksbetrieb eingetragen wurden. Und da wird immer noch ein Meister gefordert.
Das liegt vermutlich daran daß das von uns noch keiner gemacht hat. Ich würde an Deiner Stelle mal in der IHK nachfragen, ob die Dir einen Kontakt sagen können.
Im Zweifelsfall immer zum Spezialisten.
Das liegt auch daran das hier keiner genau weis, warum du keine Meisterprüfung machen kannst?
Ich kann (ist alles längst mit der ihk abgeklärt) und werde die Prüfung dieses Jahr noch machen.. und da mir weder die IHK noch der Prüfer, den ich schon kenne, auskunft geben kann ,bzw nicht geben darf,und ich nach intensieven gegoogle auch nix gefunden habe,versuchte ich eine Antwort zu finden um mich besser auf die Prüfung vorzubereiten .Aber leider nix... muß ich halt alles Lernen.. verdammt
Achso! Deswegen macht ein Vorbereitungskurs sinn. Das ist dann aber die reguläre Prüfung.
Ausserdem hab ich auch alles gelernt. Sicher is sicher😉
Zitat:
Original geschrieben von frankeve
Ich kann (ist alles längst mit der ihk abgeklärt) und werde die Prüfung dieses Jahr noch machen.. und da mir weder die IHK noch der Prüfer, den ich schon kenne, auskunft geben kann ,bzw nicht geben darf,und ich nach intensieven gegoogle auch nix gefunden habe,versuchte ich eine Antwort zu finden um mich besser auf die Prüfung vorzubereiten .Aber leider nix... muß ich halt alles Lernen.. verdammt
... und wenn Du einfach einen KFZ-Meister fragst? Die Prüfung dürfte ja für alle gleich sein. Ich glaube aber nicht daß die einfach die Fragen von den Vorjahren wiederholen; so schlau sind die auch. Also wirst Du wohl alles lernen müssen.