LED-Blinkerbirnen - warum nicht erlaubt?
Hallo.
Derzeit fahre ich einen Opel Vectra C 3.2 GTS. In diesem habe ich hinten LED-Blinkerbirnen verbaut. Diese leuchten schön hell, sprechen zu 100% an und sorgen zu 100% für mehr Sicherheit (meine Meinung). Heute musste mein Auto nach Bern zum prüfen. Mein Opel ist durchgekommen, aber leider haben die Prüfer die Birnen beanstandet. Da frage ich mich natürlich, wieso?!
Wenn ich mir verschiedene Modelle von BMW, Audi, VW oder Alfa anschaue, kann man auch deutlich LED-Blinker, Bremslichter und sogar Abblendlichter mit LED erkennen.
Also wieso ist es laut Prüfer "unsicher und nicht erlaubt"? Ich finde, das es da keine Nachteile gibt, wenn sich jemand so was einbaut. Das Licht ist hell, wird schneller erkannt und es ist auch noch kraftstoff- und energiesparend.
Ich verstehe das alles irgendwie nicht. 🙁
MfG
Burger
Beste Antwort im Thema
Und noch dazu falsch, weil der TE in Bern zur Prüfung war, also nicht mal in Deutschland...aber das kommt davon, dass jeder im Internet schreiben darf, auch wenn er nur von 12 bis Mittag denken kann...
120 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von derSentinel
Was für ein quatsch!
Klar zahlt die Versicherung erstmal ABER wenn sie die Kohle später von Dir zurück will, egal wieviel, hat sie doch nicht gezahlt sondern DU! Oder?
Was bewegt Dich eigentlich, werter derSentinel, Beiträge zu verfassen, die von keinerlei Sachkenntnis getrübt sind? Wegen einer LED-Blinkerbirne bekommt die Versicherung nicht einen einzigen Cent zurück - ob sie das will oder nicht. Dazu müßte nämlich die LED ursächlich für das Unfallgeschehen sein, was nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen. Und selbst wenn es Dir dank Deiner blühenden Phantasie gelingen sollte ein Szenario zu entwerfen, wo das doch der Fall sein sollte - bitte behalte es für Dich.
Zitat:
für das verbauen nicht zugelassener teile kann man Dir sogar grobe Fahrlässigkeit vorwerfen wenn es zum Persenschaden kommt.
...wenn das nicht zugelassene Teil URSÄCHLICH für den Unfall ist. Siehe oben.
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
was nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen.
ist alles eine sache der argumentation!
wenn der unfallgegner (bzw. dessen anwalt) mit worten wie: "....durch die undefinierte - andere verkehrsteilnehmer irritierende - lichtwirkung der unzulässigen lampe...." anfängt, kommst du sehr schnell in erklärungsnot...
und in zeiten, wo selbst die sachverständigen der eigenen versicherung dazu angehalten sind, jeden cent der möglich ist einzusparen - wäre ich an deiner stelle lieber vorsichtig darin, anderen wieder eine blühende phantasie vorzuwerfen um ihnen direkt im selben satz jegliche weitere äußerung zu verbieten!
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Rein rechtlich müssen die in §19 Abs. 2 StVZO definierten Bedingungen erfüllt sein, um ein Erlöschen der BE zu bewirken. Oben zitierte Ausage ist also Unsinn.
Moin🙂
Ich würde mal sagen, da irrt der Kaiser 😉
Bei Umbauten egal welcher Art ist
§22 StVZOzuständig.
Gruss TAlFUN
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Zitat:
Danke! Recht zur freien Meinungsäusserung!!
Natührlich wird man nicht mit Kannonen auf spatzen schiessen aber keine Versicherung wird bei Leistungen sagen: ach der arme, wir zahlen das, war ja nur ne blinkerbirne.
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
ist alles eine sache der argumentation!Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
was nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen.wenn der unfallgegner (bzw. dessen anwalt) mit worten wie: "....durch die undefinierte - andere verkehrsteilnehmer irritierende - lichtwirkung der unzulässigen lampe...." anfängt, kommst du sehr schnell in erklärungsnot...
und in zeiten, wo selbst die sachverständigen der eigenen versicherung dazu angehalten sind, jeden cent der möglich ist einzusparen - wäre ich an deiner stelle lieber vorsichtig darin, anderen wieder eine blühende phantasie vorzuwerfen um ihnen direkt im selben satz jegliche weitere äußerung zu verbieten!
Zitat:
Original geschrieben von TAlFUN
Ich würde mal sagen, da irrt der Kaiser 😉
Das wäre das erste Mal...😁
§22 StVZO bezieht sich auf die gesonderte BE von Fahrzeugteilen, §19 StVZO behandelt die BE des kompletten Fahrzeugs. Die BE des Fahrzeugs kann erlöschen, wenn Teile ohne BE verbaut werden, muß es aber nicht -> siehe §19 Abs.2 StVZO...😉
Zitat:
Original geschrieben von TAlFUN
Moin🙂Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Rein rechtlich müssen die in §19 Abs. 2 StVZO definierten Bedingungen erfüllt sein, um ein Erlöschen der BE zu bewirken. Oben zitierte Ausage ist also Unsinn.
Ich würde mal sagen, da irrt der Kaiser 😉
Bei Umbauten egal welcher Art ist §22 StVZO zuständig.Gruss TAlFUN
Nein, er irrt nicht.
In §22 StVZO geht es um die Betriebserlaubnis von Fahrzeugteilen, wird an einem Teil unzulässig manipuliert, zB. durch ein unzulässiges Leuchtmittel, dann erlischt die BE des gesamten Teiles, aber nicht zwingend die BE des Fahrzeugs.
Genau das ist doch die "Existenzberechtigung" dieser beider §.
§19/21 ist für das Fahrzeug
§22 ist für die Fahrzeugteile
steht doch auch drüber 😉
Eine Verbindung zwischen dem Erlöschen der BE und eine Regressanspruch in der Haftpflicht oder der Kasko ist auch niemals "automatisch". Es handelt sich um zwei eigene Dinge, die auch eigen bewertet werden.
In der Haftpflicht gibt es die sogenannten Obliegenheitsverletzungen, die einen Regressanspruch möglich machen, kann jeder in seinem Vertrag nachlesen, ob eine falsche Blinkerlampe oder auch Kennzeichenbeleuchtung dazu gehört oder nicht.
In der Kasko muss immer noch ein kausaler Zusammenhang und eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Hier wird es schon mit der "groben Fahrlässigkeit" äußerst eng, weil der Gesetzgeber selbst eine manipulierte Beleuchtung nur als einfach Fahrlässigkeit einstuft.
Beim kausalen Zusammenhang wird es noch enger:
Bei der Vollkasko muss man selbst der Unfallverursacher sein, und in wie weit man selber einen Unfall verursacht, weil eine unzulässige Blinkerlampe vorhanden ist, sollte vielleicht auch mal drüber nachgedacht und nicht nur konstruiert werden.
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
ist alles eine sache der argumentation!wenn der unfallgegner (bzw. dessen anwalt) mit worten wie: "....durch die undefinierte - andere verkehrsteilnehmer irritierende - lichtwirkung der unzulässigen lampe...." anfängt, kommst du sehr schnell in erklärungsnot...
Nö.
Das mögen ja"berechtigte Zweifel" sein, allerdings darf man nicht vergessen, dass Zweifel immer für den Angeklagten und nicht für den Ankläger sprechen.
Wenn der gegnerische Anwalt eine Mitschuld einklagt, dann sind "berechtigte Zweifel" ein funktionierendes Argument für alle anderen, nur nicht für sich und seinen Mandaten.
Auch nicht ganz dabei vergessen, dass selbst ein falsches Blinken nichts an einer Unfallschuld verändert. Gibt doch genügend Urteile, dass man sich nicht auf ein Ankündigungssignal verlassen darf und ein Blinken nicht Vorfahrt, Wartepflicht oder vorgeschriebene Sicherheitsabstände verändert.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Eine Verbindung zwischen dem Erlöschen der BE und eine Regressanspruch in der Haftpflicht oder der Kasko ist auch niemals "automatisch". Es handelt sich um zwei eigene Dinge, die auch eigen bewertet werden.In der Haftpflicht gibt es die sogenannten Obliegenheitsverletzungen, die einen Regressanspruch möglich machen, kann jeder in seinem Vertrag nachlesen, ob eine falsche Blinkerlampe oder auch Kennzeichenbeleuchtung dazu gehört oder nicht.
In der Kasko muss immer noch ein kausaler Zusammenhang und eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Hier wird es schon mit der "groben Fahrlässigkeit" äußerst eng, weil der Gesetzgeber selbst eine manipulierte Beleuchtung nur als einfach Fahrlässigkeit einstuft.
Beim kausalen Zusammenhang wird es noch enger:
Bei der Vollkasko muss man selbst der Unfallverursacher sein, und in wie weit man selber einen Unfall verursacht, weil eine unzulässige Blinkerlampe vorhanden ist, sollte vielleicht auch mal drüber nachgedacht und nicht nur konstruiert werden.
Moin🙂
Dann darf der Unfallgegner oder die Versicherung nicht das Thema in MT lesen wo derjenige fragt ob es zulässig ist oder nicht, denn dann fällt es unter Vorsatz 😉
Wobei man hier auch noch den Unterschied zwischen Schuld/Mitschuld und Haftung/Mithaftung machen muss.
Gruss TAlFUN
p.s.
Wozu gibt es dann eigendlich die Zusätze, "nur zu Showzwecken" und "im Bereich der StVO verboten" ?
Zitat:
Original geschrieben von TAlFUN
denn dann fällt es unter Vorsatz 😉
Ja, aber Vorsatz für die Änderung, nicht vorsätzlich einen Unfall herbeigeführt. Kleiner aber feiner Unterschied 😉
Zitat:
Original geschrieben von TAlFUN
Dann darf der Unfallgegner oder die Versicherung nicht das Thema in MT lesen wo derjenige fragt ob es zulässig ist oder nicht, denn dann fällt es unter Vorsatz 😉
Vorsatz der Veränderung - ja, wird doch auch nicht bestritten
Im §19 StVZO geht es aber nicht um die Veränderung selbst, sondern um die Gefährdung für andere, die sich daraus ergibt, also lautet die Frage:
Vorsatz in der Gefährdung ("ich will damit andere gefährden"😉 - ganz sicher nein.
Zitat:
Wobei man hier auch noch den Unterschied zwischen Schuld/Mitschuld und Haftung/Mithaftung machen muss.
Richtig, aber auch hier keine Haftung ohne Schuld, somit muss hier ein schuldhaftes ("Teil"😉-Verhalten vorliegen.
Zitat:
Wozu gibt es dann eigendlich die Zusätze, "nur zu Showzwecken" und "im Bereich der StVO verboten" ?
Frage die, die diesen Quatsch schreiben.
Zeige mal in der StVO (ohne "Z"😉 wo das verboten/ unzulässig sein soll. Womit dann auch die tieferen juristischen Kenntnisse der Anbieter geklärt sein dürften. 😉
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Richtig, aber auch hier keine Haftung ohne Schuld, somit muss hier ein schuldhaftes ("Teil"😉-Verhalten vorliegen.
Moin🙂
Eine Mithaftung kannst Du schon haben wenn Du ein "normales" Fzg in Betrieb nimmst, nennt sich Betriebshaftung oder?
Noch ein Beispiel, Du fährst 160km/h hast schuldlos einen Unfall und bekommst trotzdem eine Mithaftung.
So einfach ist es also nicht, wobei man jetzt bei Fzgteilen auch noch unterscheiden muss, da dies nicht mehr
dem nationalen Recht unterliegt, siehe hierzu:
ETGund der Aufwand der alleine für die Zulassung von
Fahrtrichtungsanzeigerbetrieben werden muss 😰
Ausserhalb von D
kannes dementsprechend auch weitaus härter bestraft werden,
kanngenau wie in D zu dem Verlust der ABE und oder des Versicherungsschutz führen,
müssentut es das nicht, das ist korrekt.
Ich würde es aber nicht darauf ankommen lassen 😉
Gruss TAlFUN
p.s.
Letztens fuhr ein nagelneues Fiatkombi Taxi vor mir her, Seitenaufkleber einer Tuningfirma und als "Kennzeichenleuchte" ein "nettes"LED Lichtband mit mindestens 12 LEDs die teilweise direkt nach hinten abstrahlten, selbst die original LED Bremsleuchten waren schwächer als das Kennzeichenlicht. Das war schon mehr als Blendung und dies bei trockenem Wetter. Sorry aber darauf kann ich gerne verzichten!
Moin !
Ganz schön heißes Thema geworden !
Zu den Paragraphen würde ich mal sagen:
Wenn ich eine unzulässige Lampe (Birne, LED Birne) verbaue und dadurch erlischt die erlaubniss das ganze Rücklicht zu betreiben....... darf ich denn mit diesem Rücklicht weiterfahren ?
Ist dann nicht doch danz ganze Fahrzeug betroffen weil ich weder mit der LED Lampe noch mit einem (gerade erloschenen) Rücklicht nicht fahren darf ??
Also man kann es schon übertreiben Herr von und zu..... vieleicht solltest Du Dich selber mal bissl zurücknehmen bevor Du anderen den Mund verbieten willst.
wenn man (so gar keine ) ahnung hat, einfach mal..... weiterdenken ! 😉
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
§23...
Und ohne den §23 wäre es erlaubt?
Und wo steht in der StVO, dass dieses Bauteil unzulässig ist?
Bauteile, die nach StVZO zulässig sind, könnten nach StVO unzulässig sein?
Bauteile, die nach StVZO unzulässig sind, könnten nach StVO zulässig sein?
Man darf jetzt andere aus dem fahrenden Fahrzeug erschießen, weil es in der StVO nicht verboten ist?
Einfach Ursache und Folge überlegen.
Zitat:
Original geschrieben von TAlFUN
Eine Mithaftung kannst Du schon haben wenn Du ein "normales" Fzg in Betrieb nimmst, nennt sich Betriebshaftung oder?
Noch ein Beispiel, Du fährst 160km/h hast schuldlos einen Unfall und bekommst trotzdem eine Mithaftung.
In beiden Fällen handelt es sich um die Betriebsgefahr, die eine Mit-Haftung einbringt, bei einem klaren Fehlverhalten hat die Betriebsgefahr aber keine Wirkung mehr.
Ansonsten gäbe es selbst bei einem klassischen Rechts-vor-Links Unfall eine Schadensteilung, weil selbst der "schuldlose" Fahrer aufgrund seiner Betriebsgefahr immer mit bei ist.
Zitat:
genau wie in D zu dem Verlust der ABE und oder des Versicherungsschutz führen, müssen tut es das nicht, das ist korrekt.
Nochmals:
Selbst ein völlig zweifelfreies Erlöschen der BE hat keine
automatischenFolgen auf den Versicherungsschutz.
Beides unterliegt völlig eigenständigen Betrachtungen und Bewertungen. Es handelt sich immer um eine jeweilige Einzelfallbewertung der tatsächlichen Zusammenhänge von Schuldrecht und Schadensersatzrecht.
Natürlich können unzulässige Umbauten auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben, aber ebenso kann man mit völlig "legalen" Bauteilen den Versicherungsschutz einschränken oder im Kaskobereich verlieren oder mit völlig unzulässigen Bauteilen keine Einschränkungen bei der Versicherung haben.
Gäbe es eine "automatische" oder "zwangsweise" Verbindung, dann müsste man doch nicht mit Konstruktionen und Beispielen hantieren, wann es dann ist, wenn es doch eigentlich immer ist.
Zitat:
Original geschrieben von derSentinel
Wenn ich eine unzulässige Lampe (Birne, LED Birne) verbaue und dadurch erlischt die erlaubniss das ganze Rücklicht zu betreiben....... darf ich denn mit diesem Rücklicht weiterfahren ?
Ist dann nicht doch danz ganze Fahrzeug betroffen weil ich weder mit der LED Lampe noch mit einem (gerade erloschenen) Rücklicht nicht fahren darf ??
Natürlich darfst Du "mit dem ganzen Fahrzeug" nicht fahren.
Aber deshalb muss nicht die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen sein - dafür muss auch eine (tatsächliche) Gefährdung für andere vorhanden sein.
Und es hat auch nichts zwingend mit einer Haftungsaufteilung oder einem möglichen Regressanspruch oder dem Kaskoschutz zu tun, das sind weitere drei Dinge, die jeweils einer eigenständigen Betrachtung nach eigenständigen Bedingungen unterzogen werden müssen.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Aber deshalb muss nicht die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen sein - dafür muss auch eine (tatsächliche) Gefährdung für andere vorhanden sein.
Aber gerade im Falle von Leuchtmitteln ist es nicht besonders schwer, diese Gefährdung herzuleiten. Denn "illegale" Leuchtmittel sind entweder zu hell und blenden dadurch andere Verkehrsteilnehmer, oder sie sind zu dunkel und/oder haben einen zu geringen Abstrahlwinkel und werden deshalb von anderen Verkehrsteilnehmern nicht wahrgenommen.