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Leasing nach kurzer Zeit kündigen

Themenstarteram 7. Januar 2018 um 9:17

Ich bräuchte euren Rat. Ich hab mir Anfang November bei unserem befreundeten Peugeot Händler ein Auto bestellt. Nun allerdings, 3 Wochen vor Auslieferung, hat sich die Situation für mich komplett geändert. Ich bekomme im Mal ein Firmenauto und benötige daher das neue Auto nur bis Mai.

Ich hab bisher nur den Kaufvertrag unterschrieben, wo das PSA Leasing klein erwähnt wurde. Allerdings hab ich weder einen Leasingvertrag aufgesetzt, noch unterschrieben.

Auch hat der Händler gesagt, dass ich das Auto immer zurückgeben kann, wollte es mir nicht gefallen.

 

Was ist eure Meinung, wie ich das am besten hinbekomme, um mit möglichst geringen Kosten davonzukommen? Wie sieht es allgemein mit vorzeitiger Kündigung im Leasing aus bei PSA?

 

Komme aus Österreich.

Beste Antwort im Thema

Dann schreib das doch einmal in den Thread: Neuwagen bestellt, aber kann jetzt keine Anzahlung leisten!

Dann hat Sie überhaupt kein Problem, denn Sie braucht ja nur widerrufen...

P.S.: Lasst uns doch alle gemein Autos bestellen und bei dem Tag der Abholung widerrufen wir einfach. :-)

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Zitat:

@S_C_R_A_M_B_L_E_R schrieb am 7. Januar 2018 um 12:02:42 Uhr:

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 7. Januar 2018 um 12:00:27 Uhr:

Es gibt ein Widerrufsrecht bei Leasingverträgen. Und wenn Kaufvertrag und Leasingvertrag verbundene Verträge sind, hat sich der Kaufvertrag mit dem Widerruf des Leasingvertrages ebenfalls erledigt.

Das wissen wir alle, es geht darum, dass ein Benutzer behauptet die Verträge auch 14 Tage nach Erhalt des Fahrzeuges widerrufen zu können. Leider wird es sich nicht mehr dazu äußern.

Ob es allerdings in Österreich genauso ist, kann ich aus dem Stegreif nicht sagen.

Ich habe Dir nicht widersprochen. Das Thema der verbundenen Verträge wurde hier noch nicht angeschnitten und genau das könnte aber die Lösung für den TE sein.

Themenstarteram 7. Januar 2018 um 11:08

Leasingvertrag hab ich noch keinen unterschrieben.

Hallo,

bekommen wir das Problem noch in trockene Tücher?

Lasst es mich mal versuchen!

1. Kaufvertrag lesen! Ist dort ein Recht auf Rücktritt / Widerruf vom Vertragsschluss vereinbart? Wenn ja, dann den genauen Text uns mitteilen.

2. Es gibt grundsätzlich kein generelles Rücktritts- / Widerrufs- / Rückgaberecht bei Käufen innerhalb der dazu bestimmten und üblicherweise genutzten Verkaufeinrichtung. Sprich: Warenhaus, Autohaus, Kiosk...

Anders sieht es schon bei Messekauf, Fernabsatz über Telephon, Internet oder Post aus. Ist eine ganz andere Liga!

Da der PKW- Vertrag im vorliegenden Fall in einem Autohaus geschlossen wurde gilt also: " Es gibt kein allg. Widerrufsrecht.

3. Pacta sunt servanda - Verträge sind zu bedienen ( erfüllen), oder, wie meine Oma es immer sagte: " Wat er het jeschrift, dat blivt" ( was er geschrieben hat ( unterschrieben), das bleibt ( bestehen).

In gegenseitigem Einvernehmen kann der Verkäufer von seinem Anspruch auf Erfüllung des Vertrages Abstand nehmen und dafür einen entsprechenden Schadensersatz fordern.

4. Ein Rücktrittsrecht nach Auslieferung eines Fahrzeuges besteht nur dann ( sofern im Vertrag nichts anderweitiges niedergeschrieben), wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarten und damit zu erwartenden Eigenschaften besitzt. Z.B. Klimaautomatik bestellt, manuelle Klima geliefert. Oder: Fahrzeug weist einen wesentlichen ( erheblichen) optischen oder techn. Mangel auf.

Allerdings ist hier anzumerken, dass der Verkäufer zunächst ein Nachbesserungsanrecht besitzt. Also, nur weil die falschen Felgen bei Übergabe des Fahrzeuges montiert sind ( und der Verkäufer die richtigen im Lager zu stehen hat), begründet sich kein Anrecht auf Rücktritt vom Kaufvertrag ( hieß bis 2002 " Wandlung").

Gruss vom Asphalthoppler

Zitat:

@Luttehe schrieb am 7. Januar 2018 um 12:08:32 Uhr:

Leasingvertrag hab ich noch keinen unterschrieben.

Steht denn im Kaufvertrag drin, dass die Finanzierung über den Leasingvertrag erfolgen soll?

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 7. Januar 2018 um 12:07:25 Uhr:

Ich habe Dir nicht widersprochen. Das Thema der verbundenen Verträge wurde hier noch nicht angeschnitten und genau das könnte aber die Lösung für den TE sein.

Da der Kaufvertrag im November unterschrieben wurde, wäre auch diese Option in Deutschland jedenfalls vom Tisch.

Zitat:

@S_C_R_A_M_B_L_E_R schrieb am 7. Januar 2018 um 12:10:41 Uhr:

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 7. Januar 2018 um 12:07:25 Uhr:

Ich habe Dir nicht widersprochen. Das Thema der verbundenen Verträge wurde hier noch nicht angeschnitten und genau das könnte aber die Lösung für den TE sein.

Da der Kaufvertrag im November unterschrieben wurde, wäre auch diese Option in Deutschland jedenfalls vom Tisch.

Nein, wenn im KV steht, dass die Finanzierung über Leasing laufen soll, besteht die von mir geschilderte Möglichkeit.

Doch, denn auch die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit der Unterschrift an zu laufen. Laut meinem Kalender liegen zwischen November und Januar in jeder Konstellation mehr als 14 Tage und zum anderen ist es eine Frage aus Österreich.

Die Widerrufsfrist des Leasingvertrages beginnt mit Unterschrift unter dem Leasingvertrag und der ist bis heute eben nicht unterschrieben.

Dann wird es auch kein verbundenes Geschäft sein oder der Händler ist nicht besonders clever.

Themenstarteram 7. Januar 2018 um 11:19

Im Kaufvertrag steht nur drinnen, innerhalb von 14 Tagen nach Unterschrift, den Kaufvertrag widerrufen zu können. Ich will aber eine freundschaftliche Lösung finden. Auch hat mir mein Händler gesagt, dass die Möglichkeit besteht, dass Auto jederzeit zurückzugeben, sollte es mir nicht gefallen oder sonst was.

Zitat:

@S_C_R_A_M_B_L_E_R schrieb am 7. Januar 2018 um 12:18:54 Uhr:

Dann wird es auch kein verbundenes Geschäft sein oder der Händler ist nicht besonders clever.

Deswegen habe ich gefragt, ob etwas vom Leasingvertrag im Kaufvertrag drin steht. Ansonsten hast Du wohl Recht und es sind keine verbundenen Verträge.

Hallo,

nochmals zur allg. Kenntnis:

Nein, man kann keinesfalls die Rechtssysteme und Grundlagen der einzelenen EU- Staaten gleichsetzen. Dennoch gibt es im Zuge des EU- Rechts Harmonisierungen, wie z.B. im Verbraucher- Vertrags- Rücktrittsrecht- siehe hier: https://www.wko.at/.../Vertragsruecktritt_und_Vertragsstorno.html ( z.B. konkret: " § 13 VKrG ".

Auch hinsichtlich der oben erwähnten Möglichkeit des Bestehens eines "verbundenen Geschäfts" bestehen eindeutig nachweisbare Parallelen.

Nach dt. Recht: es besteht keinesfalls ein verbundener Vertrag gemäß § 358 und § 359 BGB . Folglich ist auch BGB §499 f. nicht anwendbar. Vielmehr handelt es sich um das Einheitsmodell.

Nach Österreichischem Recht ist es ähnlich. Nur weil der Kreditvertrag widerrufen wird, hat dies keine direkten Auswirkungen auf das Erbringen des Kaufpreisentgeltes.

Im Übrigen: Fast alle o.g. Themen sind sehr einfach über die Suche im Internet zu finden und zu analysieren. Was glaubt Ihr, was die Fachleute tun??? Heute, ( am Sonntag) in eine Bibliothek gehen und in dicken Büchern suchen????

Allerdings- das gebe ich zu- besteht immer die Gefahr, das passend Erscheinendes auch als zueinander passend erachtet wird. Davor schützt nur " Know- How".

Ohne dieses bleibt es ( auch und gerade für mich) bei Halbwahrheiten und diese sind wie halbe Dateien- einfach unbrauchbar. Auch in 1000 Zeilen hier im Forum kann nicht die Fülle aller Möglichkeiten, Widersprüche und Normen rest- und lückenlos geklärt werden, zumal die Grundlage- nämlich der Vertrag- unbekannt ist.

Also, abschließend, weil ich für mich keine einfache,- sprich kostenlose Möglichkeit sehe, aus dem Kaufvertrag einfach mal so rauszukommen, ohne leere Taschen: Ich empfehle dem TE einen Anwalt aufzusuchen und mit diesem dann konkret den Sachverhalt zu besehen. Sehr oft sind es kleine Passagen im Vertragstext, den AGB oder sonst was, was Spielräume eröffnen kann.

Ich möchte damit die Diskussion keinesfalls abschwächen, aber für mich beenden, da ich die Fallstricke für den TE sehe und ihn nicht in ein " offenes Messer " laufen lassen möchte.

Gruss vom Asphalthoppler

Ich habe ja vor kurzem auch bei PSA zugeschlagen.

Das Leasing war in der Bestellung nur ganz unten klein vermerkt, der eigentliche Leasingvertrag kam dann erst ca. drei Wochen später (den habe ich jetzt nicht gescannt).

Rücktritt siehe Scan Nr.2.

Scan0001
Scan0002

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 7. Januar 2018 um 13:13:41 Uhr:

Hallo,

...

Im Übrigen: Fast alle o.g. Themen sind sehr einfach über die Suche im Internet zu finden und zu analysieren. Was glaubt Ihr, was die Fachleute tun??? Heute, ( am Sonntag) in eine Bibliothek gehen und in dicken Büchern suchen????

...

Gruss vom Asphalthoppler

Darum sind heutzutage Juristen ja eine überflüssige Spezies ...

Hast du dir wieder ein paar Hefe- und Weizenbier gegönnt? :D

Themenstarteram 7. Januar 2018 um 12:47

Zitat:

@Nr.5 lebt schrieb am 7. Januar 2018 um 13:31:18 Uhr:

Ich habe ja vor kurzem auch bei PSA zugeschlagen.

Das Leasing war in der Bestellung nur ganz unten klein vermerkt, der eigentliche Leasingvertrag kam dann erst ca. drei Wochen später (den habe ich jetzt nicht gescannt).

Rücktritt siehe Scan Nr.2.

Bei welchem Punkt steht etwas zur Rückgabe? Kann aktuell leider nicht alles durchlesen, bin bei einer Familienfeier.

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