Leasing Finanzierung geplatzt, was nun?

Hallo,

ich brauch mal eure Hilfe und zwar folgendes:

ich habe online bei einem Händer ein Auto auf Leasing angefragt.
Der Händer hat mich kontaktiert und ich habe alle Unterlagen zugesendet. Am 30.06 haben ich den Kaufvertrag unterschrieben, weil man sagte mir ja das die Bank grünes Licht gegeben hat und alles andere auch stimmt. Dann 4 Tage später wollte man noch (zusätzlich zu Lohnabrechnungen) auch die Kontoauszuüge sehen. Bekamen sie. Dann wieder paar Tage später hieß es die Bank will den Nachweis über die Sozialabgaben aus dem 2019. Nun auch das bekam der Händer für die Bank. Es hieß man ruft uns an wann ich den Wagen holen kann. Da ich nichts mehr von denen hörte, rief ich letzte woche an, man sagte mir es sei noch in Bearbeitung. Heute rief ich erneut an und dann sagte man mir ich brauche nun auch einen Bürgen. Fast 2 Monate später fragt man nach einen Bürgen. Man wollte mich dann in 10 min anrufen, aber niemand rief an.
Meine Frage, was passiert wenn ich keinen Bürgen finde? ich denke ohne Bürgen wird man die finanzierung ablehnen? Was passiert mit den unterschriebenen Kaufvertrag?

Ich bin völlig durcheinander..

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Zitat:

@Tappi 64 schrieb am 25. August 2020 um 12:57:49 Uhr:


Santander ? Noch nie gehört das man dort leasen kann
Hat Ford keine eigene Bank. Über Herstellerbanken läuft es meist besser

Wenn im Kaufvertrag steht das das Fahrzeug über Santander geleast wird must du den Wagen nicht nehmen.

Viele Autohersteller nutzen die Santander als Leasingbank, u.a. auch Volvo

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Da steht "Am 30.06 haben ich den Kaufvertrag unterschrieben", nur unterschreibt ein Kunde im Regelfall bei einem Neuwagen eine Bestellung und in den Verkaufsbedingungen ist dann ausgeführt, dass er drei Wochen daran gebunden ist und der Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der Händler diese Bestellung innerhalb dieser Frist angenommen hat.

Ohne fristgerechte Annahmeerklärung kein Vertrag.

Ob in dem konkreten Fall diese Verkaufsbedingungen so sind, kann nur der TE beantworten. Ich kenne sie nicht anders, wobei früher die Frist länger war.

Wir müssen hier mal Klarheit schaffen, was die Begriffe angeht.

Bei einem Leasing unterschreibst du als Kunde überhaupt keinen Kaufvertrag, sondern eben einen Leasingvertrag. Wenn dessen Vertragsbedingungen auf einmal andere sein sollen, müssen - wie bei jedem Vertrag - beide Vertragspartner damit einverstanden sein. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag hinfällig.

Zitat:

@bella1810 schrieb am 25. August 2020 um 01:36:26 Uhr:


ich habe online bei einem Händer ein Auto auf Leasing angefragt.
Der Händer hat mich kontaktiert und ich habe alle Unterlagen zugesendet. Am 30.06 haben ich den Kaufvertrag unterschrieben...

Was hat dich dazu bewogen, das Fahrzeug letztlich zu kaufen anstatt zu leasen?

Wenn es bereits ein Vertrag wäre... Auch beim Leasing ist das zunächst nur ein Antrag, den der Leasinggeber annehmen oder nicht annehmen kann. Und vom Leasinggeber hat der TE keine schriftliche Zusage oder Ablehnung erhalten, immer nur mündlich vom Händler.

Ist auch beim Leasing nicht ungewöhnlich, dass Kaufantrag und Leasingantrag zeitgleich unterschrieben werden. Ist - da verbundene Verträge - auch nicht mit Risiken für den Käufer verbunden.

In jungen Jahren hab ich auch mal einige Fahrzeuge geleast. Kaufvertrag gemacht und dann mit einer freien Leasinggesellschaft den Leasingvertrag abgeschlossen. Da waren es dann keine verbundenen Verträge.

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Richtig, wenn die Santander Bank als Leasinggesellschaft nicht zugestimmt hat, liegt kein Leasingvertrag vor.

Was aber hier immer noch nicht reinpasst, ist der Kaufvertrag. Entweder der TE least das Fahrzeug, oder er kauft es. Beides gleichzeitig geht nicht. Vielmehr ist es beim Leasing die Leasinggesellschaft, die das Fahrzeug kauft, i.d.R. vom Händler.

Der TE kann ja mal nachschauen, was er eigentlich genau unterschrieben hat, dann kommen wir hier auch zu einer Lösung.

Von der freien Leasing kenne ich es von einem Vertrag so, dass ich die Neuwagen-Bestellung unterschrieben habe, dann der Leasingvertrag geschlossen wurde und die Leasinggesellschaft danach dem Händler mitgeteilt hat, in den mit im geschlossenen Vertrag einzutreten.
Nachteil dieses Konstrukt ist natürlich, dass ich an die Bestellung auch gebunden gewesen wäre, wenn die Leasing nein gesagt hätte, da nicht der Händler sich um den Leasingvertrag gekümmert hat.

Man lernt nie aus. Wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind, geht sowas. Deswegen müsste der TE mal genau schauen, was er eigentlich unterschrieben hat.

Aber wenn ein Händler einem Kunden ein Leasing anbietet, das dann nicht funktioniert, wird er sich schwertun, vom Kunden die Abnahme des Fahrzeugs zu verlangen. Zumal er ja dann damit rechnen muss, dass dieser den Kaufpreis gar nicht auf einmal aufbringen kann. Üblicherweise bestellt doch ein Händler das Fahrzeug auch erst, wenn
a) die Leasinggesellschaft zugestimmt hat und
b) die 14tägige Widerrufsfrist des Kunden abgelaufen ist.

Er wird zusätzlich zum Leasingvertrag eine Verbindliche Bestellung zur Unterschrift vorgelegt bekommen haben was ganz normal ist.
In deren Zahlungsbedingungen steht dann drin: Leasing via beiliegendem Leasingvertrag über Santander.
Da der Leasingvertrag nicht zustande kommt ist somit auch die Bestellung ( Kaufvertrag ) hinfällig.

Zitat:

@gator68 schrieb am 26. August 2020 um 21:51:05 Uhr:


Wir müssen hier mal Klarheit schaffen, was die Begriffe angeht.

Bei einem Leasing unterschreibst du als Kunde überhaupt keinen Kaufvertrag, sondern eben einen Leasingvertrag. Wenn dessen Vertragsbedingungen auf einmal andere sein sollen, müssen - wie bei jedem Vertrag - beide Vertragspartner damit einverstanden sein. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag hinfällig.

Hä? Seit wann ist ein für beide Seiten gültiger Vertrag plötzlich hinfällig, wenn einer andere Bedingungen will???
Vertrag ist Vertrag.
Wenn dann können vielleicht beide Parteien den Vertrag „vergessen“ und im beiderseitigen Einverständnis einen neuen vereinbaren (oder den bisherigen ergänzen oder sonst was)

@4mal5 Sonst was ist es doch, wenn der Vertrag aufgehoben wird. Es muss nicht akzeptiert werden, was ein Vertragspartner sich zusätzlich zum bestehenden Vertrag wünscht.

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