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Kurzzeitkennzeichen und TÜV in anderem Landkreis

Themenstarteram 22. Juli 2020 um 18:02

Hallo miteinander,

ich habe die letzten Monate einen Oldtimer restauriert. Ich selber wohne im Großraum Stuttgart, daher habe ich das bei meiner Mutter auf dem Land gemacht - in einem anderen - nicht angrenzenden - Landkreis.

So. Nun bekommt man das Kurzzeitkennzeichen ja nur auf dem zuständigen Amt des Erstwohnsitzes. Für mich heißt das also Stuttgart. Mit dem Kurzzeitkennzeichen ist bei Fahrzeugen ohne TÜV nur die unmittelbare Fahrt zur nächsten TÜV-Station erlaubt.

Darf ich nun aber mit meinem Kurzzeitkennzeichen überhaupt in einem anderen - nicht angrenzenden - Landkreis zur TÜV-Station fahren? Oder muss sich diese TÜV-Station in dem Landkreis befinden, welcher mein Kennzeichen ausgestellt hat?

Danke für Tipps!

Beste Antwort im Thema

Nicht ganz richtig, Spazierfahrten z.B. sind mit dem Kurzzeitkennzeichen nicht erlaubt (Theorie, Praxis sieht anders aus).

Das KZK kannst du an deinem Wohnort und am Standort des Fahrzeuges beantragen. Frag mich aber nicht, wie du der Zulassungsstelle bei deiner Mutter nachweist, dass das Auto bei ihr steht. Alternative wäre natürlich, das KZK auf Mutters Namen zu beantragen.

https://www.adac.de/.../

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Du kannst mit dem Kennzeichen hin fahren wo du willst, genau so ist es mit dem TÜV. Freie Auswahl in ganz Deutschland.

Nicht ganz richtig, Spazierfahrten z.B. sind mit dem Kurzzeitkennzeichen nicht erlaubt (Theorie, Praxis sieht anders aus).

Das KZK kannst du an deinem Wohnort und am Standort des Fahrzeuges beantragen. Frag mich aber nicht, wie du der Zulassungsstelle bei deiner Mutter nachweist, dass das Auto bei ihr steht. Alternative wäre natürlich, das KZK auf Mutters Namen zu beantragen.

https://www.adac.de/.../

am 22. Juli 2020 um 19:47

Das KZK wird für Probe- und Überführungsfahrten erteilt. Gemeint sind damit Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs sowie die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. Sonstige Fahrten sind verboten. Eine Spazierfahrt ist bei einem frisch restaurierten Oldtimer doch auch eine Fahrt zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit, ist also theoretisch und praktisch erlaubt ;)

Das Kennzeichen kann sowohl am Wohnsitz des Halters als auch am Standort des Fahrzeugs ausgestellt werden.

Mit KZK ohne HU darf innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle gefahren werden. Wenn du also an deinem Wohnort und nicht am Fahrzeug-Standort das KZK beantragst, darfst du damit gar nicht zum TÜV, es sei denn die Bezirke grenzen aneinander.

Zitat:

@polo0819 schrieb am 22. Juli 2020 um 20:02:32 Uhr:

Mit dem Kurzzeitkennzeichen ist bei Fahrzeugen ohne TÜV nur die unmittelbare Fahrt zur nächsten TÜV-Station erlaubt.

Darf ich nun aber mit meinem Kurzzeitkennzeichen überhaupt in einem anderen - nicht angrenzenden - Landkreis zur TÜV-Station fahren?

Nur dann, wenn es keine TÜV-Station in geringerer Entfernung gibt.

Ich versuche mir gerade ein Szenario vorzustellen, in dem das zutreffen würde.

Ein Landkreis, in dem es selbst keinen Prüfort gibt (muss ja keine TÜV-Station sein (*) und bei dem es keinen angrenzenden Landkreis mit einem Prüfort gibt?

Selbst wenn das Fahrzeug jetzt auf der Insel Neuwerk stehen würde dürfte man wohl mit einem Hamburger KZK nach Cuxhaven zur HU fahren, weil die beiden Zulassungsbezirke eben doch eine gemeinsame Grenze haben...

Bei Helgoland (Kreis Pinneberg) bin ich mir grad nicht so ganz sicher ob man nach Cuxhaven oder Büsum zur HU dürfte, weil die Grenzen auf See wohl nicht aneinander stoßen und an Land der Kreis Stade bzw. Steinburg dazwischen liegt. Allerdings wird es vermutlich auf der Insel einen Prüfstützpunkt geben.

(*)

gab es nicht früher mal eine Art "Versorgungspflicht" der technischen Prüfstellen? Ich habe jetzt auf die Schnelle im KfSachVG nichts gefunden...

Zitat:

@hk_do schrieb am 22. Juli 2020 um 22:35:33 Uhr:

 

gab es nicht früher mal eine Art "Versorgungspflicht" der technischen Prüfstellen? Ich habe jetzt auf die Schnelle im KfSachVG nichts gefunden...

Ich hab da was von einem Radius von 25 km im Hinterkopf.....

Zitat:

@Drahkke schrieb am 22. Juli 2020 um 22:03:24 Uhr:

Zitat:

@polo0819 schrieb am 22. Juli 2020 um 20:02:32 Uhr:

Mit dem Kurzzeitkennzeichen ist bei Fahrzeugen ohne TÜV nur die unmittelbare Fahrt zur nächsten TÜV-Station erlaubt.

Darf ich nun aber mit meinem Kurzzeitkennzeichen überhaupt in einem anderen - nicht angrenzenden - Landkreis zur TÜV-Station fahren?

Nur dann, wenn es keine TÜV-Station in geringerer Entfernung gibt.

Wo steht das? In §16a Abs. 6 und 7 FZV gibt es diese Beschränkung nicht:

 

Zitat:

(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

 

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Grüße vom Ostelch

 

Nur dann, wenn es keine TÜV-Station in geringerer Entfernung gibt.

Er kann auch zur Dekra, GTÜ, KÜS, … :D

Du bekommst die KZK auch am Standort des FZ. Von da darfst Du dann zur Abnahme im Zulassungsbezirk oder angrenzend fahren. Aber hast Du keine Werkstatt mit HU vor Ort? Die dürften Dir für das Verbringen des Autos ihre roten Kennzeichen leihen, das ist ein betrieblicher Zweck.

Zitat:

@nogel schrieb am 22. Juli 2020 um 22:52:22 Uhr:

Zitat:

@hk_do schrieb am 22. Juli 2020 um 22:35:33 Uhr:

 

gab es nicht früher mal eine Art "Versorgungspflicht" der technischen Prüfstellen? Ich habe jetzt auf die Schnelle im KfSachVG nichts gefunden...

Ich hab da was von einem Radius von 25 km im Hinterkopf.....

Stimmt, ich habs gefunden:

StVZO, Anlage VIIId, Nummer 2.1.2.1:

Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.

Es hängt jetzt also wieder davon ab, wie klein die Landkreise sind bzw. welche Abweichungen genehmigt werden....

 

 

Interessant, was so alles geregelt ist. Für den Fahrtradius mit KZK ist es wohl nicht relevant.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@hk_do schrieb am 22. Juli 2020 um 22:35:33 Uhr:

 

Bei Helgoland (Kreis Pinneberg) bin ich mir grad nicht so ganz sicher ob man nach Cuxhaven oder Büsum zur HU dürfte, weil die Grenzen auf See wohl nicht aneinander stoßen und an Land der Kreis Stade bzw. Steinburg dazwischen liegt. Allerdings wird es vermutlich auf der Insel einen Prüfstützpunkt geben.

Auf Helgoland gibt's eh keine Privatautos (und Prüfstelle schonmal gleich gar nicht), und sogar Radlfahren ist (meist) nicht erlaubt ;-)

(das weiß sogar ich, die Landratte, fast im Mittelpunkt Europas gelegen (Nähe WÜ)

https://www.google.de/search?...

Nun müssen aber nicht nur Privatautos zur HU sondern auch die behördlich oder gewerblich betriebenen, von denen es auf Helgoland ja durchaus einige gibt.

Und gerade bei den dort recht verbreiteten Elektrokarren wird es doch einfacher sein, regelmäßig einen Prüfer auf die Insel zu holen als jedes einzelne Fahrzeug alle zwei Jahre aufs Festland zu schaffen?!

Zitat:

@hk_do schrieb am 24. Juli 2020 um 09:09:16 Uhr:

Nun müssen aber nicht nur Privatautos zur HU sondern auch die behördlich oder gewerblich betriebenen, von denen es auf Helgoland ja durchaus einige gibt.

Und gerade bei den dort recht verbreiteten Elektrokarren wird es doch einfacher sein, regelmäßig einen Prüfer auf die Insel zu holen als jedes einzelne Fahrzeug alle zwei Jahre aufs Festland zu schaffen?!

Das sind alles Fragen, die nicht mehr so recht zum Thema passen wollen. Wie wärs mit einem Helgoland-Blog? ;)

 

Grüße vom Ostelch

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