Kündigung Kfz-Vers. per Fax
Hallo,
müssen alle Kfz-Versicherungen eine Kündigung per FAX akzeptieren?
Gruß H.F.
20 Antworten
juhu zum glück wird das VVG bald reformiert.
schick die Kündigung per fax und ruf da an, dass sie dir per fax diese bestätigen sollen.
Zum Inhalt:
Meines Erachtens nach ist es unwichtig, in welcher Form (mündlich, handschriftlich, maschienenschriftlich, formlos oder auf einem Vordruck) bspw. Kündigung (das gilt nur für private Rechtsgeschäfte, bei Behörden, Sozialvers. u.ä. gibt es mit Sicherheit Besonderheiten) an den Empfänger gerichtet wird, außer in dem Vertrag oder im Gesetz wurde eine bestimmte Form (meist "schriftlich"😉 vereinbart/vorgeschrieben. Ist diese Vorraussetzung erfüllt und ist aus dem Schreiben die Willenserklärung vollständig (WER schreibt an WEN, WAS soll zu WANN geschehen, evtl WESHALB usw. das ganze natürlich auf deutsch, UNTERSCHRIFT) entnehmbar, muß der Empfänger diese beachten, außer er kann begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit geltend machen.
Zur Übermittlung
E-Mails eignen sich im wohl nicht zur Übermittlung , da die Intigrität (Inhalt, Absender) sich im Normallfall nicht beweisen läßt.
Wer auf Nummer sicher gehen will, läßt die Kündigung per Postzustellurkunde (heißt jetzt glaube ich Postzustellauftrag / 5,60 Euro) zustellen, dabei nimmt der Zusteller vom Inhalt der Nachricht Kenntnis, somit ist es außgeschlossen, das der Empfänger später wirksam behaupten kann keine Kündigung erhalten zu haben.
Alternativ bietet sich das Einschreiben mit Rückschein an, wobei natürlich nicht ausgeschlossen werden kann, das der Empfänger behauptet, in dem Schreiben sei nicht die Kündigung gewesen.
Wer kurzfristig kündigen will, kann dies entweder persönlich (am besten mit Zeugen) tun oder aber ein Fax schicken. Die Unterscheidung zw. Fax vom Computer und Fax mit Vorlageeinzug wie oben geäßert halte ich dabei für irrelevant.
Meist bieten die Faxgeräte eine Option, bei der das Übertragungsprotokoll aus den eigentlichen Prottokolldaten im Kopf und einer verkleinerten (70%-80%) Darstellung der übermittelten Seite besteht. Dieser Nachweis sollte ausrechen, zumahl der Empfänger sonst nachweisen müßte, welchen Inhalt er statt des im Protokoll genannten erhalten hat.
Soweit ich informiert bin, sehen Gerichte Faxe auch mit einem "normalen" Protokoll als ausreichend an um eine fristwahrende Wirkung zu haben (aber es wird mit Sicherheit auch Gegenentscheidungen geben).
Im allgemeinen kann sich ein Empfänger gewisse Eskapaden ("die 2.000 Einschreiben waren alle leer"😉 nur eine gewisse Zeit leisten, ohne an Glaubwürdigkeit zu verlieren, aber wenn mann zu den ersten gehört hat man meist den (vermeidbaren) Ärger.
*Dies sind meine persönlichen Ansichten und keine juristischen Ratschläge*
Statistik aus meiner Erfahrung:
Zugänge:
30% Fax
50% Einschreiben
30% Kündigung per Kundenbereich
20% E-Mail ohne zusätzliches Postschreiben
Beschwerden sind sehr selten. Verluste von Faxen oder Poststücken, die im Nachhinein natürlich zu Ärger führen sind recht selten. Auf zugegangene 100 Kündigungen kommt vielleicht eine oder zwei Beschwerden. Da sind dann sicher noch einige Versicherungsnehmer dabei, die noch versuchen "raus zu kommen" obwohl sie verpennt haben zu kündigen.
Also alles in Allem läuft das alles sehr Problemlos. Und spätestens am Dinstag ist der schlimmste Streß vorbei *yippi*
Überwiegend ist das ja alles richtig was hier so geschrieben wurde.
Ein noch nicht genannter Aspekt hat der Versicherer bei einer Vertragsstornierung aber noch besonders zu beachten.
Der Versicherungsfall ist eingetreten, der Versicherer erklärt er sei leistungsfrei, da der Vertrag zum xy Tag vom VN gekündigt worden sei! VN erklärt nun, er habe nicht gekündigt.
Ob der Versicherer sich da mit einer per Fax eingegangenen Vertragskündigung letztrichterlich entlasten kann, ich habe da meine Zweifel.
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Bei eienr zeitnahen Bestätigung dürfte das zusammen mit dem FAX doch recht problemlos sein. 😉
Der Versicherte wird zwar glaubhaft versichern weder FAX gesendet, noch Bestätigung erhalten zu haben,
aber der Richter wird sich denken:
Ein FAX ist angekommen, aber nicht gesendet worden,
ein Brief ist gesendet, aber nicht angekommen.
Sehr eigenartig.
Letztlich gibt es nur einen gerichtsfesten Beweis:
Zustellung durch Gerichtsvollzieher. 😁
Wenn der Versicherer per Nachtrag die Vertragsbeendigung dokumentiert und diese seinem VN zusendet, und es keinen Widerspruch seitens des VN gibt, ist der Versicherer auf der sicheren Seite.
Allerdings, ein Richter wird im Falle des Bestreitens letztlich immer entscheiden müssen, wem welcher Nachrichtenzugang anzurechnen ist.