Kündigung eines Dauerplatzes. Darf der CP Betreiber einfach selbst räumen?
Der CP Besitzer hat mir eine nicht unterschriebene Kündigung geschickt und hat angekündigt, ab heute den Platz zu räumen. Darf er das so ohne weiteres? Oder braucht er eine Räumungsklage?
55 Antworten
Zitat:
@buckdanny99 schrieb am 31. März 2022 um 16:54:14 Uhr:
..hab mir jetzt mal die Hessische und Rheinland-Pfälzische Campingverordnung zu Gemüte geführt, von Pachtdauer find ich da nix..
In beiden steht aber drin, dass sie nur zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von Wohnwagen und Zelten bestimmt sind und die Kommunalverordnungen von Simmertal und Bad Kreuznach berufen sich darauf und legen die Frist, bzw. Dauer auf 1 Jahr fest, was aber auf (fast) jedem CP so ist.
Erstaunlich. Schon 4 Seiten Diskussion, ohne dass die Rahmenbedingungen klar sind oder der/die Threadersteller(in) sich nochmal gemeldet hat.
Ihr habt echt zuviel Zeit 😁
Zitat:
@SeriousD schrieb am 31. März 2022 um 20:02:32 Uhr:
..Ihr habt echt zu viel Zeit..
Du aber scheinbar auch oder hat das jemand anders hier unter deinem Namen geposte?
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Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 31. März 2022 um 19:32:27 Uhr:
Eine Verordnung ist kein Gesetz.
Aber trotzdem muss man sie befolgen, sonst macht man sich strafbar.
Zitat:
@4Takt schrieb am 1. April 2022 um 09:52:28 Uhr:
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 31. März 2022 um 19:32:27 Uhr:
Eine Verordnung ist kein Gesetz.
Aber trotzdem muss man sie befolgen, sonst macht man sich strafbar.
Naja, Strafbarkeit ist ein großes Wort. Und ganz sicher macht man sich nicht automatisch strafbar, wenn man eine Verordnung nicht befolgt. Aber klar, Verordnungen sind einzuhalten und wer sich nicht daran hält, muss im Ernstfall damit rechnen, dass sie mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden.
Anstatt hier lange zu diskutieren und Halbwahrheiten zu verbreiten, genügen wenige Sekunden, um sich qualifiziert zu informieren:
https://www.bpb.de/.../
Zitat:
@4Takt schrieb am 1. April 2022 um 09:50:43 Uhr:
Zitat:
@SeriousD schrieb am 31. März 2022 um 20:02:32 Uhr:
..Ihr habt echt zu viel Zeit..
Du aber scheinbar auch oder hat das jemand anders hier unter deinem Namen geposte?
Aktuell wirklich, da mich Corona erwischt hat 🙂 ... aber an Deinen Beträgen sehe ich, dass Du doch noch mehr Zeit hast 😉.
Zitat:
@reidi schrieb am 31. März 2022 um 10:18:33 Uhr:
Zitat:
Für eine Kündigung muss nicht nur ein Kündigungsschreiben erstellt werden (eine mündliche Kündigung zählt nicht), dieses muss außerdem auf jeden Fall handschriftlich im Original unterzeichnet werden. So steht es in § 623 BGB. Eine gedruckte oder kopierte Unterschrift reicht nicht!
Zitat Ende
§ 623 BGB behandelt die Beendigung von Arbeitsverhältnissen... Was soll das hiermit zu tun haben?
Nachdem der TE seit einigen Tagen nicht mehr an dem Thema interessiert zu sein scheint und es nun tatsächlich schon in Richtung "Rechtsberatung" abgedriftet ist: CLOSED
Mit freundlichen Grüßen
NoGolf
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