Kündigung direkt nach Anmeldung?
Hallo Leute,
kurze Frage: Kann ich eine Versicherung nach Erhalt der EVB-Nummer, mit der ich mein Auto angemeldet habe, sofort wieder kündigen und zu einer anderen wechseln? Die Versicherungspapiere habe ich heute erhalten, aber noch nicht unterschrieben zurückgeschickt. Oder bin ich jetzt erst mal mehr als 1 Jahr gebunden?
Eine Frage nebenbei: Kann man 2 Autos bei 2 verschiedenen Versicherungen haben? Welches wird dann als Erst- und Zweitwagen deklariert?
17 Antworten
Moin,
meines Wissens endet und beginnt ein KFZ-Versicherungsvertrag immer um 0:00 eines Datums, aber das ist auch nicht wichtig bei einer schriftlichen Kdg, wichtig ist, dass man zum "Ablauf des Vertrages" kündigt und um eine Bestätigung bittet.
In dieser Bestätigung steht dann schon, wann der Vertrag endet.
Im Falle des TE besteht bisher (soweit ich das verstanden habe) lediglich eine vorläufige Deckung durch eVB.
In jedem Antrag steht vermerkt, dass dieser innerhalb von 30 Tagen widerrufen werden kann.
Wird widerrufen und auch bestätigt (dann wird der Versicherer bei der Zulassungsstelle die gegebene vorläufige Deckung ab Beginn zurückziehen), dürfte allerdings das Problem sein, einen Versicherer zu finden, wo die neue eVB zurückdadiert werden kann.
Warum nicht einfach mal die Vertragsbedingungen lesen???
Es besteht derzeit vorläufiger Versicherungsschutz ab Datum der Zulassung. Diese ist als separater Vertrag zu sehen.
Wenn kein Antrag unterschrieben und angenommen wird kann jederzeit und das muss nicht zwingend rückwirkend sein, eine neue eVB beim STVA hinterlegt werden. Die vorherige Versicherung rechnet dann die Zeit des Versicherungsschutzes entsprechend nach Kurztarif ab.
Ist der Vertrag zustande gekommen, kann nach Vorlage ALLER Unterlagen durch die Versicherung innerhalb einer Frist von 14 Tagen der Widerruf ausgesprochen werden.
Das soweit das wichtigste.
Zitat:
Original geschrieben von dacordive
Warum nicht einfach mal die Vertragsbedingungen lesen???
Es besteht derzeit vorläufiger Versicherungsschutz ab Datum der Zulassung. Diese ist als separater Vertrag zu sehen.Wenn kein Antrag unterschrieben und angenommen wird kann jederzeit und das muss nicht zwingend rückwirkend sein, eine neue eVB beim STVA hinterlegt werden. Die vorherige Versicherung rechnet dann die Zeit des Versicherungsschutzes entsprechend nach Kurztarif ab.
Ist der Vertrag zustande gekommen, kann nach Vorlage ALLER Unterlagen durch die Versicherung innerhalb einer Frist von 14 Tagen der Widerruf ausgesprochen werden.
Das soweit das wichtigste.
Wenn der 1. Versicherer die vorläufige Deckung ab Beginn widerruft (Pflichtversicherung), besteht dann für den 2. Versicherer die Notwendigkeit eine eVB ab den Zulassungsdatum zu erstellen.
Macht er das nicht, droht den Halter ein Verfahren wegen fahren ohne Versicherungsschutz.