Kündigen nach Änderung des Versicherungsumfangs

Moin,
der Sohn ist 18 geworden und soll jetzt die Fahrzeuge der Familie mit benutzen dürfen. Natürlich gibt man das bei der Versicherung an und die eine will für das zusätzliche Risiko ca. 110 Euro mehr für Haftpflicht und Vollkasko haben. Aber die Andere will anstatt 250 Euro jetzt über 900 Euro. Da besteht jetzt natürlich der ganz starke Wunsch, sofort die Versicherung zu wechseln.
Und die hatte ja auch auf der Rückseite geschrieben:

7. Sie haben die folgende Möglichkeit den Vertrag zu kündigen
....
Kündigung bei gänderter Verwendung
Ändert sich die Art und Verwendung Ihres Fahrzeugs und erhöht sich dadurch der Beitrag um mehr als 10%, können Siue den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Frist kündigen.

Leider hat die Versicherung unsere Kündigung erst zum 1.1.2014 angenommen. Das halte ich für falsch.

Bei dem Preis für die Nachzahlung, müsste ich meinen Sohn aus diesem Auto wieder austragen. Und wenn er dann doch mal fährt, was ist dann?

Freue mich auf Eure Kommentare. Danke Jens

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@wolfgear schrieb am 17. Mai 2017 um 21:12:01 Uhr:


Und was möchtest Du dem geneigten Leser im Forum jetzt mitteilen?

Ach, eigentlich nichts weiter. Ich schreibe nur, weil ich lustig bin!
Nichts für ungut, aber was soll die Frage?
Auf der erste Seite dieses Themas steht eine definitive Frage, dann folgen 4 Seiten lang einige Vermutungen und einige Möchtegerneregelungen.
Ich bin in selbiger Situation und schildere mein Vorgehen.
Ich wollte mit meinem Beitrag nur mitteilen, dass dies eine Möglichkeit ist, aus einem laufenden Vertrag zu kommen. Weil einfach den jungen Fahrer wieder auszutragen, ist ja auch nicht die beste Lösung.

Und dass das Thema schon einige Jahre alt ist, ändert nichts an der Regelung der Versicherungen.

Vielleicht kann man hiermit jemandem helfen, der noch nicht in die Situation gekommen ist, sondern sich evtl. etwas früher informiert, als z.B. auch ich.

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eigentlich dürfte es keine Haftpflichtversicherungspflicht für Kraftfahrzeuge in der BRD geben, >Private Haftpflicht müsste eigentlich ausreichen wenn man nicht auf den Kosten sitzen bleiben will, wer lesen kann sieht sich mal das entsprechende Gesetz an, ich warte noch auf Antwort des Justizministeriums !!!

Erster Abschnitt
Pflichtversicherung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2

(1) § 1 gilt nicht für
1.
die Bundesrepublik Deutschland,

Lesen ist das Eine, verstehen das Andere 😉

(1) § 1 gilt nicht für
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. die Länder,
3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
...

Zitat:

@Oetteken schrieb am 6. Januar 2016 um 18:50:49 Uhr:


Lesen ist das Eine, verstehen das Andere 😉

(1) § 1 gilt nicht für
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. die Länder,
3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
...

wenn da steht gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland reicht mir das vollkommen !!!

https://de.wikipedia.org/.../...erschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_(Deutschland)

Ähnliche Themen

Zitat:

@ManfredJachmann schrieb am 6. Januar 2016 um 17:12:46 Uhr:


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2

(1) § 1 gilt nicht für
1.
(den Halter) Bundesrepublik Deutschland,

Ich hab's mal für Dich verdeutlicht...

Zitat:

@ManfredJachmann schrieb am 6. Januar 2016 um 18:55:58 Uhr:



Zitat:

@Oetteken schrieb am 6. Januar 2016 um 18:50:49 Uhr:


Lesen ist das Eine, verstehen das Andere 😉

(1) § 1 gilt nicht für
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. die Länder,
3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
...

wenn da steht gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland reicht mir das vollkommen !!!

Dann passts ja für dich.

Schließste eine Private Haftpflicht ab und fährste rum.

Bringt bestimmt viel Freude im Leben.

Was hat das nach 1,5 Jahren mit dem Ursprungsthema zu tun?

Aus dem Winterschlaf aufgewacht und Langeweile verspürt 😉

Zitat:

@BesserOhne schrieb am 29. Juni 2013 um 16:52:01 Uhr:


Update: Da die Versicherung, wie hier schon von einigen vermutet, kein Sonderkündigungsrecht einräumt, habe ich mich entschlossen den Sohn aus dem Vertrag wieder austragen zu lassen.
Und zwar nachdem die nette Dame im Callcenter erklärte, dass damit der Sohn sehr wohl das Auto noch fahren darf. Die Aussage war "... so einmal im Monat...".
Ich habe die Vertragsänderung jetzt ab August beantragt, da in den nächsten Wochen diese Grenze deutlich überschritten wird. Danach können wir diese Grenze einhalten. Aber leider finde ich zu diesem Sachverhalt nix Kleingedrucktes und auf die verbale Aussage einer Call Center Mitarbeiterin zu vertrauen, ist jetzt auch nicht so ganz mein Ding (auch wenn hier schon der Ein oder Andere als Halodri dargestellt hat, der blauäugig seinen Vertrag bei seiner Versicherung geändert hat, bei der er schon 4 Jahre ist, und sich über die etwas dreiste Prämie wundert).

Für das begleitende Fahren ab 17 hat die Gesellschaft keinen Zuschlag erhoben. Darf man annehmen, dass wenn ich beim 18-jährigen mit im Auto sitze, dass das dann auch durch den Vertrag gedeckt ist, oder ist das schon wieder unrechtmäßig.
Tschuldigung, aber ich finde das alles verwirrend.

Ist zwar schon ein älterer Thread, aber immer noch aktuell.
Ich habe selbiges erlebt.
Wir haben für das Auto meiner Frau bisher 341€ Versicherungsprämie bezahlt, das bei VK 500 und TK 150.
Nun soll meine Tochter am begleitenden Fahren teilnehmen, da will sich die Versicherung gleich mal 1972 € gönnen, also das knapp 6-fache.
Das nenne ich Wucher!
Der Vertrag ist nicht per Sonderkündigung zu verlassen, also haben wir den Halter gewechselt.
Kostet bei Übernahme des Nummernschildes ganze zwanzig Euro.
Bei der neuen Versicherung wurde der Übertrag der Schadensfreiheitrabatte beantragt.
Jetzt läuft das Fahrzeug auf mich.
Es existiert halt jetzt ein weiterer Halter.

Und was möchtest Du dem geneigten Leser im Forum jetzt mitteilen?

Da schaust Du am besten mal in 8 Jahren wieder rein. 😉

Zitat:

@wolfgear schrieb am 17. Mai 2017 um 21:12:01 Uhr:


Und was möchtest Du dem geneigten Leser im Forum jetzt mitteilen?

Ach, eigentlich nichts weiter. Ich schreibe nur, weil ich lustig bin!
Nichts für ungut, aber was soll die Frage?
Auf der erste Seite dieses Themas steht eine definitive Frage, dann folgen 4 Seiten lang einige Vermutungen und einige Möchtegerneregelungen.
Ich bin in selbiger Situation und schildere mein Vorgehen.
Ich wollte mit meinem Beitrag nur mitteilen, dass dies eine Möglichkeit ist, aus einem laufenden Vertrag zu kommen. Weil einfach den jungen Fahrer wieder auszutragen, ist ja auch nicht die beste Lösung.

Und dass das Thema schon einige Jahre alt ist, ändert nichts an der Regelung der Versicherungen.

Vielleicht kann man hiermit jemandem helfen, der noch nicht in die Situation gekommen ist, sondern sich evtl. etwas früher informiert, als z.B. auch ich.

alhrub, von meiner Seite aus Danke für deinen Beitrag. Passt schon hierher.

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