Kleine Inspektion bei ATU - Herstellergarantie
Hallo zusammen,
hat jemand Erfahrung mit der Inspektion bei ATU?
Dort finde ich die Angabe, dass die Herstellergarantie erhalten bleibt - ich war bisher auf dem Stand, dass dafür die Inspektion zwingend bei der Vertragswerkstatt durchgeführt werden muss.
Bei ATU finde ich die Inspektion zu folgenden Bedingungen:
Inkl. Motorenöl, Ölfilter und Innenraumfilter aus dem A.T.U Sortiment. Zzgl. Material und Aufwand für Zusatzarbeiten. --> Gesamtpreis € 229,99
Beste Antwort im Thema
Vorsicht bei den "Zusatzarbeiten" ! ATU ist dabei für, sagen wir mal, eine gewisse Kreativität, bekannt.
Abgesehen davon, klingen 230€ für 'ne 'kleine' Inspektion nicht unbedingt nach weniger als 'ine vernünftig kalkulierende, markengeb. Werkstatt für'n bißchen Ol- und Filterwechsel verlangen würde. Oder geht's dabei um Porsche Cayenne oder MB 8-Zylinder ?
28 Antworten
Zitat:
@audijazzer schrieb am 15. August 2020 um 12:55:27 Uhr:
Zitat:
@zille1976 schrieb am 15. August 2020 um 12:51:27 Uhr:
Von daher wäre ich mit pauscheln Aussagen "Händler darf die Garantie nicht verweigern" vorsichtig.da braucht man nicht Vorsicht anzumahnen, die Aussage ist so einfach Quatsch (von der üblichen Verwechslung Garantie/Gewährleistung garnicht zu reden).
Ein GW-Händler zb KANN überhaupt keine vollumfängliche Garantie anbieten (und wenn wäre er schön blöd).
Mit Händler ist der Vertragshändler gemeint und mit Garantie die Neuwagengarantie.
Oder bringst du einen Volvo Neuwagen im Garantiefall zum Hauptsitz von Volvo?
Zitat:
@zille1976 schrieb am 15. August 2020 um 12:51:27 Uhr:
Prinzipiell ist es ein Unding, wie sich das Gericht in die freie Marktwirtschaft einmischt.Eine Neuwagen Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, die er an seine Bedingungen knüpfen kann.
Da hat kein Richter was gegen anzustinken, solange diese Bedingungen nicht gegen die Menschenrechte verstoßen.Soweit ich weiß, ging es bei dem Garantieurteil des BGH aber auch nicht um die Neuwagengarantie sondern um eine zusätzliche vom Kunden bezahlte Genrauchtwagengarantie.
...
Von welcher Entscheidung sprichst du, von welchem Gericht? BGH, Menschenrechte?
(Freie Marktwirtschaft? In welchem Land?)
Ich würde empfehlen, die Phantasie zu zügeln und beim Thema zu bleiben.
Zitat:
@zille1976 schrieb am 15. August 2020 um 13:11:22 Uhr:
Zitat:
@audijazzer schrieb am 15. August 2020 um 12:55:27 Uhr:
da braucht man nicht Vorsicht anzumahnen, die Aussage ist so einfach Quatsch (von der üblichen Verwechslung Garantie/Gewährleistung garnicht zu reden).
Ein GW-Händler zb KANN überhaupt keine vollumfängliche Garantie anbieten (und wenn wäre er schön blöd).Mit Händler ist der Vertragshändler gemeint und mit Garantie die Neuwagengarantie.
Oder bringst du einen Volvo Neuwagen im Garantiefall zum Hauptsitz von Volvo?
deswegen hab ich GW-Händler und nicht V-Händler geschrieben.
Zitat:
@audijazzer schrieb am 15. August 2020 um 13:31:23 Uhr:
Zitat:
@zille1976 schrieb am 15. August 2020 um 13:11:22 Uhr:
Mit Händler ist der Vertragshändler gemeint und mit Garantie die Neuwagengarantie.
Oder bringst du einen Volvo Neuwagen im Garantiefall zum Hauptsitz von Volvo?
deswegen hab ich GW-Händler und nicht V-Händler geschrieben.
Aber hier gings doch um die Herstellergarantie wenn ich den Eingangspost richtig gelesen habe.
Ähnliche Themen
Zitat:
@NOMON schrieb am 15. August 2020 um 13:21:05 Uhr:
Zitat:
@zille1976 schrieb am 15. August 2020 um 12:51:27 Uhr:
Prinzipiell ist es ein Unding, wie sich das Gericht in die freie Marktwirtschaft einmischt.Eine Neuwagen Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, die er an seine Bedingungen knüpfen kann.
Da hat kein Richter was gegen anzustinken, solange diese Bedingungen nicht gegen die Menschenrechte verstoßen.Soweit ich weiß, ging es bei dem Garantieurteil des BGH aber auch nicht um die Neuwagengarantie sondern um eine zusätzliche vom Kunden bezahlte Genrauchtwagengarantie.
...Von welcher Entscheidung sprichst du, von welchem Gericht? BGH
Google ist dein Freund
Zitat:
@Esteban90 schrieb am 14. August 2020 um 14:10:40 Uhr:
Hallo zusammen,hat jemand Erfahrung mit der Inspektion bei ATU?
Dort finde ich die Angabe, dass die Herstellergarantie erhalten bleibt - ich war bisher auf dem Stand, dass dafür die Inspektion zwingend bei der Vertragswerkstatt durchgeführt werden muss.
Bei ATU finde ich die Inspektion zu folgenden Bedingungen:
Inkl. Motorenöl, Ölfilter und Innenraumfilter aus dem A.T.U Sortiment. Zzgl. Material und Aufwand für Zusatzarbeiten. --> Gesamtpreis € 229,99
Zum Thema Garantie und Service in einer Fremdwerkstatt wurde hier schon einiges geschrieben!
Wurde eine Inspektion nach Herstellervorgaben in einer Fremdwerkstatt gemacht sollte die Hersteller Garantie davon unberührt bleiben!
Etwas ganz anderes ist eine etwaige Kulanz des Fahrzeug Herstellers nach Ablauf der Garantie!
Da bist du dann eher raus!
Aber mal etwas anderes! Was macht das für einen Eindruck, wenn du das Auto irgendwann einmal verkaufen möchtest und noch nicht einmal während der Garantiezeit wurde der Service beim Markenhändler gemacht?
Bei älteren Autos interessiert das irgendwann niemanden mehr richtig aber bei jüngeren Fahrzeugen mit niedriger Laufleistung könnte das schon Kauf entscheidend sein!
Viele Hersteller gewähren über die Garantiezeit Kulanz und dieser Umstand ist dann auch für den zweit Besitzer nicht ganz uninteressant!
Nur für Kulanz ist meist eine Lückenlose Wartungshistorie beim Markenhändler notwendig, den die Kulanz Leistung ist eine freiwillig Leistung des Herstellers und die werden Markenfremde Wartung garantiert NICHT mit Gewährung von Kulanz honorieren!
MfG Günter
Zitat:
@zille1976 schrieb am 15. August 2020 um 12:51:27 Uhr:
Eine Neuwagen Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, die er an seine Bedingungen knüpfen kann.
Da hat kein Richter was gegen anzustinken, solange diese Bedingungen nicht gegen die Menschenrechte verstoßen.Soweit ich weiß, ging es bei dem Garantieurteil des BGH aber auch nicht um die Neuwagengarantie sondern um eine zusätzliche vom Kunden bezahlte Genrauchtwagengarantie.
Von daher wäre ich mit pauscheln Aussagen "Händler darf die Garantie nicht verweigern" vorsichtig.
Eine Garantie ist niemals freiwillig, dies ist nur die Kulanz.
Eine Garantie wird mit allen Rechten und Pflichten vertraglich festgehalten. Die Verrechnung ist uninteressant. Kostenlos ist sie nie, auch wenn man das glauben mag. Die einen haben es fest im Kaufpreis drin, die anderen als kostenpflichtige zusatzoption.
Das Gerichtsurteil hat nur dafür gesorgt, dass eine Vertragsbedingung unwirksam ist, wenn sie noch auftreten sollte. Bei den aktuellen Verträgen für Neuwagen kann man sich relativ sicher sein, dass die angegebenen Rechten und Pflichten gesetzeskonform sind.
Man kann nicht pauschal sagen, dass eine Inspektion bei einer freien Werkstatt keinen Einfluss auf die Garantie hat. Einige bieten es nicht an, andere nur gegen Aufpreis. Die Inspektion nach Herstelervorgaben muss bei der freien Werkstatt separat angefragt/beauftragt und bescheinigt werden.
Hier sind nochmals die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie sehr schön und leicht verständlich erklärt.
Nur die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Alles andere (Garantie, Kulanz) sind freiwillige Leistungen.
Falls es keine Garantie oder Kulanz gibt hat man bereits nach 6 Monaten Probleme, da ab dem Zeitpunkt der Käufer beweisen muss, dass der Schaden schon bei Auslieferung des Fahrzeuges bestanden hat (sog. Beweislastumkehr).
https://www.bild.de/.../garantie-gewaehr-ratgeber-47225436.bild.html
Zitat:
@MvM schrieb am 15. August 2020 um 20:31:13 Uhr:
Zitat:
@zille1976 schrieb am 15. August 2020 um 12:51:27 Uhr:
Eine Neuwagen Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, die er an seine Bedingungen knüpfen kann.
Da hat kein Richter was gegen anzustinken, solange diese Bedingungen nicht gegen die Menschenrechte verstoßen.Soweit ich weiß, ging es bei dem Garantieurteil des BGH aber auch nicht um die Neuwagengarantie sondern um eine zusätzliche vom Kunden bezahlte Genrauchtwagengarantie.
Von daher wäre ich mit pauscheln Aussagen "Händler darf die Garantie nicht verweigern" vorsichtig.
Eine Garantie ist niemals freiwillig, dies ist nur die Kulanz.
Eine Garantie wird mit allen Rechten und Pflichten vertraglich festgehalten. Die Verrechnung ist uninteressant. Kostenlos ist sie nie, auch wenn man das glauben mag. Die einen haben es fest im Kaufpreis drin, die anderen als kostenpflichtige zusatzoption.
Das Gerichtsurteil hat nur dafür gesorgt, dass eine Vertragsbedingung unwirksam ist, wenn sie noch auftreten sollte. Bei den aktuellen Verträgen für Neuwagen kann man sich relativ sicher sein, dass die angegebenen Rechten und Pflichten gesetzeskonform sind.
Man kann nicht pauschal sagen, dass eine Inspektion bei einer freien Werkstatt keinen Einfluss auf die Garantie hat. Einige bieten es nicht an, andere nur gegen Aufpreis. Die Inspektion nach Herstelervorgaben muss bei der freien Werkstatt separat angefragt/beauftragt und bescheinigt werden.
Natürlich ist auch eine Garantie freiwillig und der Hersteller kann auch festlegen was unter die Garantie fallen soll. Nur die Gewährleistung (mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten) ist gesetzlich vorgeschrieben.
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 15. August 2020 um 20:59:31 Uhr:
Natürlich ist auch eine Garantie freiwillig und der Hersteller kann auch festlegen was unter die Garantie fallen soll. Nur die Gewährleistung (mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten) ist gesetzlich vorgeschrieben.
Ein Händler/Verkäufer kann beim Vertragsabschluss (freiwillig) eine Garantie anbieten. Dies ist aber für das Thema jedoch uninteresant. Wir diskutieren nicht über den Vertragsabschluss, sondern über die Leistungen des Vertrages.
Wird ein Vertrag mit Herstellergarantie abgeschlossen, sind die Leistungen der Garantie nicht mehr freiwillig, sondern für beide Seiten bindend. Die Vertragspartner dürfen natürlich freiwillig mehr leisten, als vertraglich zugesichert, aber sie dürfen keinesfalls weniger leisten.
Zitat:
@MvM schrieb am 16. August 2020 um 05:38:38 Uhr:
Wird ein Vertrag mit Herstellergarantie abgeschlossen, sind die Leistungen der Garantie nicht mehr freiwillig, sondern für beide Seiten bindend.
Das hat auch nie einer behauptet, dass die Leistungen freiwillig sind.
Aber die Bedingungen zu denen Leistungen erfolgen, waren beiden Seiten vorher bekannt. Da kann nicht einfach ein Richter kommen und sagen "Naja die beiden haben sich auf die Bedingungen geeinigt, aber ich denke, die Bedingung ist irgendwie blöd, deswegen hebel ich die jetzt aus"
Eine Garantie ist immer eine freiwillige Leistung,und die zugehörigen Bedingungen kann der Hersteller vorgeben wie er Lust hat.
Wenn er laut Garantiebedingungen erlaubt das andere Werkstätten nach Herstellervorgabe Inspektionen machen dürfen ist das OK.
Er darf es aber auch ausschliessen,also sind die Garantiebedingungen des Herstellers zu beachten.
Eine Garantie darf lediglich keine Rechte der gesetzlichen Gewährleistung verschlechtern,alles andere ist dem Hersteller überlassen.
Er darf auch die Garantie auf den Erstkäufeer beschränken,machen einige Hersteller im Computer-und Fahrradbereich
Das ist absolut legitim da freiwillige Leistung.
Die Garantie gehört auch nicht zum Vertrag,dieser wird zwischen Händler oder Privatperson und Käufer geschlossen,da werden Eigentumsverhältnisse festgelegt
Die Herstellergarantie gilt für die Ware unabhängig vom Eigentümer,es sei denn sie ist auf den Erstkäufer beschränkt.
Das gleiche gilt für die Gewährleistung,auch diese kann laut AGB des Händlers auf den Erstkäufer festgelegt sein.
Bei einem Kauf von einem Apple oder MSI Gerät im Laden bekommt man eine Rechnung mit Kassenbeleg,auf denen wird man nichts von Herstellergarantie finden.
Man sollte also nicht blind eine sogenannte Herstellergarantie mit in einem Kaufvertrag nehmen.
https://www.google.de/.../...-eine-Rest-Garantie--article13695921.html
Zitat:
@zille1976 schrieb am 16. August 2020 um 06:46:12 Uhr:
Aber die Bedingungen zu denen Leistungen erfolgen, waren beiden Seiten vorher bekannt. Da kann nicht einfach ein Richter kommen und sagen "Naja die beiden haben sich auf die Bedingungen geeinigt, aber ich denke, die Bedingung ist irgendwie blöd, deswegen hebel ich die jetzt aus"
Ein Richter wird niemals sagen, dass der die Vertragsbedingungen blöd findet, und die deshalb aushebelt. Er muss sich an das geltende Recht orientieren. Wenn zwei Vertragspartner sich einig sind, darf der Vertrag nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Zum Beispiel einen Wagen günstiger verkaufen, und dabei die gesetzliche Gewährleistung ausschließen.
Wenn ein Hersteller in einer Marktbeherschenden Position ist, darf er andere nicht benachteidigen. Wenn ein Richter der begründeten Meinung ist, dass eine Garantiebedingung unzulässig ist, kann er diese für unwirksam erklären.