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Klage Landgericht - Gegengutachten

Themenstarteram 16. Juli 2019 um 18:03

Hallo zusammen,

 

ich habe folgendes Problem. Ich hatte vor 2 Wochen einen selbstverschuldeten Unfall wo ich auf der Fahrerseite komplett einen Streifschaden verursacht habe. Bin in die Leitplanken reingefahren.

 

Es kam ein Gutachter von der Versicherung. Es handelt sich um einen BMW. Der Gutachter hat den WBW auf 20.000€ geschätzt und die Reparaturkosten auf 21.000€. Restwert ist 14.000€. Demnach ist es ein Totalschaden.

 

Ich bin mit dem Gutachten nicht einverstanden, der Gutachter wird auch nichts mehr ändern.

 

Ich möchte den Betrag auszahlen lassen und ein anderes Auto kaufen.

 

Hat einer Erfahrungen gemacht, wie es aussieht wenn das Landgericht ein Gutachter beauftragt? Wie lange dauert in der Regel ein Gegengutachten?

 

Mein Problem ist, dass die Reparaturkosten niemals 21.000€ sind. Der Gutachter hat die Werte übertrieben.

 

Einen Termin beim Anwalt habe ich auch schon.

 

Vielen Dank

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Drahkke schrieb am 17. Juli 2019 um 20:19:57 Uhr:

Irgendwie muß die Versicherung ihre Entscheidung ja begründen können, wenn sie angezweifelt wird. Ein Sachverständigengutachten hat da im Allgemeinen einen sehr hohen Anerkennungswert in einem Verfahren.

zunächt einmal lieber Drahkke, ist ein Sachverständigengutachten in einem Prozess so gut wie gar nichts "Wert".

Es ist ein Parteivortrag -bestenfalls ein qualifizierter Parteivortrag- nicht mehr und nicht weniger.

Das ist im übrigen auch im KH Schadensfall so.

Aber das war nicht Thema bei deiner Aussage.

Die Versicherung kann noch ein Gutachten beauftragen und noch eins und noch eins.....

Sie kann sich aussuchen, welches Sie dann zur Regulierung heranzieht oder halt auch nicht.

Sie kann den beauftragten Sachverständigen sogar vorschreiben, was der in sein Gutachten schreiben soll.

Verstehst du nun, dass hier der "sehr hohe Anerkennungswert" eher gegen Null tendiert?

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Zitat:

@hk_do schrieb am 17. Juli 2019 um 20:49:22 Uhr:

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 17. Juli 2019 um 20:30:10 Uhr:

Sie kann den beauftragten Sachverständigen sogar vorschreiben, was der in sein Gutachten schreiben soll.

Du meinst, die Versicherung würden den von ihnen bezahlten Gutachtern Vorgaben machen wie "Die Positionen A, B und C sind nicht zu berücksichtigen. Wenn sich jedoch die Reparaturkosten dem WBW nähern, sind auch die Positionen A, B und C zu berücksichtigen, um den Totalschaden zu erreichen"? :eek:

Dann könnte man ja glatt sagen "die Versicherung schreibt die Rep. Kosten extra hoch, damit es ein Totalschaden ist."

Achso, genau das hatte der TE ja geschrieben :D

Man kann ein Bauteil instand setzen oder als neu in Ansatz bringen.

Z.B. die hintere Seitenwand (Kotflügel) oder der Unterholm sind sensible Teile, die bei Neukalkulation richtig Geld kosten.

Für den SV ist es wesentlich einfacher und vor allem schneller, so alle beschädigten Teile neu aufzuführen.

Ebenso entgeht er dem Risiko, dass nach Schadenfreilegung noch weitere Beschädigungen auftreten und er nochmals aktiv werden muss

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