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Klage Landgericht - Gegengutachten

Themenstarteram 16. Juli 2019 um 18:03

Hallo zusammen,

 

ich habe folgendes Problem. Ich hatte vor 2 Wochen einen selbstverschuldeten Unfall wo ich auf der Fahrerseite komplett einen Streifschaden verursacht habe. Bin in die Leitplanken reingefahren.

 

Es kam ein Gutachter von der Versicherung. Es handelt sich um einen BMW. Der Gutachter hat den WBW auf 20.000€ geschätzt und die Reparaturkosten auf 21.000€. Restwert ist 14.000€. Demnach ist es ein Totalschaden.

 

Ich bin mit dem Gutachten nicht einverstanden, der Gutachter wird auch nichts mehr ändern.

 

Ich möchte den Betrag auszahlen lassen und ein anderes Auto kaufen.

 

Hat einer Erfahrungen gemacht, wie es aussieht wenn das Landgericht ein Gutachter beauftragt? Wie lange dauert in der Regel ein Gegengutachten?

 

Mein Problem ist, dass die Reparaturkosten niemals 21.000€ sind. Der Gutachter hat die Werte übertrieben.

 

Einen Termin beim Anwalt habe ich auch schon.

 

Vielen Dank

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Drahkke schrieb am 17. Juli 2019 um 20:19:57 Uhr:

Irgendwie muß die Versicherung ihre Entscheidung ja begründen können, wenn sie angezweifelt wird. Ein Sachverständigengutachten hat da im Allgemeinen einen sehr hohen Anerkennungswert in einem Verfahren.

zunächt einmal lieber Drahkke, ist ein Sachverständigengutachten in einem Prozess so gut wie gar nichts "Wert".

Es ist ein Parteivortrag -bestenfalls ein qualifizierter Parteivortrag- nicht mehr und nicht weniger.

Das ist im übrigen auch im KH Schadensfall so.

Aber das war nicht Thema bei deiner Aussage.

Die Versicherung kann noch ein Gutachten beauftragen und noch eins und noch eins.....

Sie kann sich aussuchen, welches Sie dann zur Regulierung heranzieht oder halt auch nicht.

Sie kann den beauftragten Sachverständigen sogar vorschreiben, was der in sein Gutachten schreiben soll.

Verstehst du nun, dass hier der "sehr hohe Anerkennungswert" eher gegen Null tendiert?

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Wenn sich der Schaden für weniger Geld sach- und fachgerecht reparieren lässt lohnt sich ein Blick in die AKB: Möglicherweise zahlt die Versicherung auch eine nachgewiesene Reparatur bis zur Höhe des WBW.

Allerdings hatte ich das Ursprungsposting so verstanden, dass das Fahrzeug ohnehin verkauft werden soll. Dann verstehe ich auch nicht, warum die Repkosten ein Problem sein sollen.

ja habe sehe ich das auch verstanden und deshalb ist das ja alles komplett wirr was der te schreibt, aber wirds schon wissen wie es geht

soll er sein 2. Gutachten machen, hoffentlich kommt da dann ein WBW von 15000 raus :D

da der 1. Gutachter ja für die Versicherung die Preise hochtreibt

ein Sachverständigenverfahren muss nicht mehr zwingend durchgeführt werden.

Nach Änderung des BGB § 309 kann das SV Verfahren durchgeführt werden, wenn der VN das nicht wünscht, kann auch sofort der Klageweg beschritten werden.

aber @Dellenzaehler ist doch irrelevant, wenn er eh nen neuen Wagen kaufen will oder nicht?

die 20k stehen ja und er will ja die RepKosten laut GA senken lassen? wo soll da dann der Sinn sein?

Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 17. Juli 2019 um 09:51:40 Uhr:

aber @Dellenzaehler ist doch irrelevant, wenn er eh nen neuen Wagen kaufen will oder nicht?

die 20k stehen ja und er will ja die RepKosten laut GA senken lassen? wo soll da dann der Sinn sein?

Darauf hat sich meine Antwort aber nicht bezogen, sondern im Kern auf die Ausgangsfrage:

Hat einer Erfahrungen gemacht, wie es aussieht wenn das Landgericht ein Gutachter beauftragt? Wie lange dauert in der Regel ein Gegengutachten?

Eine Klage wäre zulässig ein SV Verfahren muss nicht mehr durchgeführt werden.

Die anderen Interpetationen überlasse ich hier den Schlaumeinern, oder welche sich zumindest dafür halten.

Es gibt wohl seit letztem Jahr auch ein Urteil, in dem die "neue" Rechtslage nicht auf das Sachverständigenverfahren bezogen wird und laut dem es immer noch vorgeschrieben ist, wenn die (alten) AKB das so festlegen. Möglicherweise hängt es also davon ab, in welchem Gerichtsbezirk man wohnt.

Aber da der TE ja offensichtlich vor allem das Ziel hat sich mit der Versicherung zu streiten spielt wohl auch das keine Rolle ;)

@Dellenzaehler OK da haste Recht, sorry, dann kann ja hier zu gemacht werden, da Thema geklärt?

Hallo,

auf diesen sehr ausführlichen Artikel bin ich gerade in anderer Sache gestoßen. Ist speziell von der Allianz, aber weitgehend, in der Sache, auf alle entsprechenden Fälle zur Erstinfo nutzbar.

https://www.allianz.de/auto/kfz-versicherung/wiederbeschaffungswert

Es ersetzt nicht das Gespräch mit dem Anwalt, bildet aber schon etwas vor.

Gruss vom Asphalthoppler

Zitat:

@Kein-Name schrieb am 17. Juli 2019 um 08:13:04 Uhr:

...die Versicherung schreibt die Rep. Kosten extra hoch, damit es ein Totalschaden ist.

Mitnichten.

Die müssen sich an das Gutachten des von ihnen beauftragten Gutachters halten.

@Drahkke

Mitnichten.

Die müssen sich an das Gutachten des von ihnen beauftragten Gutachters halten.

Mitnichten, die müssen gar nichts.

Die können das Gutachten auch in die Mülltonne werfen.

Woher hast du diese Information bitte?

Irgendwie muß die Versicherung ihre Entscheidung ja begründen können, wenn sie angezweifelt wird. Ein Sachverständigengutachten hat da im Allgemeinen einen sehr hohen Anerkennungswert in einem Verfahren.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 17. Juli 2019 um 20:19:57 Uhr:

Irgendwie muß die Versicherung ihre Entscheidung ja begründen können, wenn sie angezweifelt wird. Ein Sachverständigengutachten hat da im Allgemeinen einen sehr hohen Anerkennungswert in einem Verfahren.

zunächt einmal lieber Drahkke, ist ein Sachverständigengutachten in einem Prozess so gut wie gar nichts "Wert".

Es ist ein Parteivortrag -bestenfalls ein qualifizierter Parteivortrag- nicht mehr und nicht weniger.

Das ist im übrigen auch im KH Schadensfall so.

Aber das war nicht Thema bei deiner Aussage.

Die Versicherung kann noch ein Gutachten beauftragen und noch eins und noch eins.....

Sie kann sich aussuchen, welches Sie dann zur Regulierung heranzieht oder halt auch nicht.

Sie kann den beauftragten Sachverständigen sogar vorschreiben, was der in sein Gutachten schreiben soll.

Verstehst du nun, dass hier der "sehr hohe Anerkennungswert" eher gegen Null tendiert?

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 17. Juli 2019 um 20:30:10 Uhr:

Verstehst du nun, dass hier der "sehr hohe Anerkennungswert" eher gegen Null tendiert?

Ja, das kann ich nun nachvollziehen. ;)

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 17. Juli 2019 um 20:30:10 Uhr:

Sie kann den beauftragten Sachverständigen sogar vorschreiben, was der in sein Gutachten schreiben soll.

Du meinst, die Versicherung würden den von ihnen bezahlten Gutachtern Vorgaben machen wie "Die Positionen A, B und C sind nicht zu berücksichtigen. Wenn sich jedoch die Reparaturkosten dem WBW nähern, sind auch die Positionen A, B und C zu berücksichtigen, um den Totalschaden zu erreichen"? :eek:

Dann könnte man ja glatt sagen "die Versicherung schreibt die Rep. Kosten extra hoch, damit es ein Totalschaden ist."

Achso, genau das hatte der TE ja geschrieben :D

@hk_do

Du meinst, die Versicherung würden den von ihnen bezahlten Gutachtern Vorgaben machen wie "Die Positionen A, B und C sind nicht zu berücksichtigen. Wenn sich jedoch die Reparaturkosten dem WBW nähern, sind auch die Positionen A, B und C zu berücksichtigen, um den Totalschaden zu erreichen"? :eek:

Dann könnte man ja glatt sagen "die Versicherung schreibt die Rep. Kosten extra hoch, damit es ein Totalschaden ist."

Achso, genau das hatte der TE ja geschrieben :D

Aber selbstverständlich geht das.

Und das wird auch so gemacht.

Kann ich gern hier einstellen.

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