Kind vom Nachbar, Cabrio beschädigt, offene Fragen

Hey liebe Community,

vor 2 Tagen ist das Kind vom Nachbarn mit dem Fahrrad in mein Cabrio reingefahren, das Cabrio stand abgemeldet auf meinem Parkplatz.
Das Heck wurde beschädigt( tiefe Kratzer Heckklappe und Kotflügel hinten rechts). Desweiteren wurde meine Rückleuchte beschädigt und hier wollte ich fragen, wie es ausschaut muss die Haftpflichtversicherung des Kindes nur die beschädigte Rückleuchte bezahlen oder beide, da durch den Tausch einer Rückleuchte ein farblicher Unterschied zu erkennen würde.

41 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von LillyLyn


Danke. Ich hab wieder was gelernt.

Wußte nicht, dass es Urteile gibt, wann ein Kfz ein Kfz ist.

Das Auto bleibt ja ein Kfz, auch wenn es geparkt ist. Nur ist dann nichts mit den spezifischen Gefahren im motorisierten Straßenverkehr, die ein kleines Kind vielleicht noch nicht überblicken kann. Phaeti war da mit seinem Gartenzwerg schon auf dem richtigen Weg, hat aber die falschen Schlüsse bei der Auslegung von § 828 II S. 1 BGB bezogen. Phaeti, nicht traurig sein, das war in der Vorinstanz auch passiert.

Gruß
Peter

Moin,

ich habe hier 2 OT Beiträge entfernt.

Grüße
Steini

Zitat:

Original geschrieben von PeterBH



Zitat:

Original geschrieben von LillyLyn


Danke. Ich hab wieder was gelernt.

Wußte nicht, dass es Urteile gibt, wann ein Kfz ein Kfz ist.

Das Auto bleibt ja ein Kfz, auch wenn es geparkt ist. Nur ist dann nichts mit den spezifischen Gefahren im motorisierten Straßenverkehr, die ein kleines Kind vielleicht noch nicht überblicken kann. Phaeti war da mit seinem Gartenzwerg schon auf dem richtigen Weg, hat aber die falschen Schlüsse bei der Auslegung von § 828 II S. 1 BGB bezogen. Phaeti, nicht traurig sein, das war in der Vorinstanz auch passiert.

Gruß
Peter

dann verstehe ich aber Deinen Post nicht mehr... wir sind doch bei einander?? wo ist der Unterschied zwischen dem von mir und dir gesagten?

Dann habe ich Deinen Satz

"Es bleibt aus meiner Sicht daher rein rechtlich nur eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung, die ich aber verneinen würde, weil es völlig normal, dass ein Kind spielt und mit dem Fahrrad fährt auch ohne die Mutter oder den Vater."

wohl missverstanden. Klang für mich so, als wenn Du 828 II BGB anwenden wolltest.

Den kann man laut BGH-Entscheidung nicht anwenden, ab 7 geht es also los, mit der Haftung.

Gruß
Peter

Ähnliche Themen

dann sind wir bei einander. Ich wollte auch 828 ii verneinen.

Zitat:

Original geschrieben von PeterBH


... Klang für mich so, als wenn Du 828 II BGB anwenden wolltest.

Den kann man laut BGH-Entscheidung nicht anwenden, ab 7 geht es also los, mit der Haftung.

Gruß
Peter

Ja, Peter, das musst (nicht nur) Du wohl missverstanden haben.

Dass das unter den genannten Bedingungen mit der Haftung ab 7 schon losgeht, hatte er ja in seinem Resumee schließlich nochmals klar und deutlich hervorgehoben:

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent


Seit einigen Jahren schon jedoch, kennen neue Policen im Bereich PHV die Deckung von Schäden durch deliktsunfähigen Kinder, um eben nicht den Nachbarschafsfrieden zu stören.

Insofern besteht noch Hoffnung.

Meines Wissens - hatte so ein Fall selbst noch nie - muss der VN aber um die Regulierung in solchen Fällen bitten, da ja eben eine Haftung nicht besteht.

😕

*kopfkratz*

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN



Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent


Seit einigen Jahren schon jedoch, kennen neue Policen im Bereich PHV die Deckung von Schäden durch deliktsunfähigen Kinder, um eben nicht den Nachbarschafsfrieden zu stören.

Insofern besteht noch Hoffnung.

Meines Wissens - hatte so ein Fall selbst noch nie - muss der VN aber um die Regulierung in solchen Fällen bitten, da ja eben eine Haftung nicht besteht.

😕
*kopfkratz*

erwartest du da jetzt noch etwas drauf oder was soll man hier aus ableiten :-)

Der Geschädigte hat keinen Rechtsanspruch auf Schadensersatz.

Es liegt rein am VN der Versicherung, ob er dieser den Schaden meldet und diese ihn dann bezahlt, weil er die Zusatzklausel in seinem Vertrag stehen hat.

Zitat:

Original geschrieben von PeterBH


Nach BGH (NJW 2005, 354, 356) greift das Haftungsprivileg des § 828 II 1 BGB nur ein, wenn sich eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.
Daran fehlt es bei einem geparkten PKW.

Gruß
Peter

Wurde diese Pauschalität nicht bereits drei Jahre später mit VI ZR 75/07 wieder eingeschränkt?

"In seinem Beschluss vom 11.03.2008 - VI ZR 75/07 - stellt der BGH klar, dass die Haftung eines Kindes im Straßenverkehr nach § 828 Abs. 2 BGB auch dann ausscheiden kann, wenn sich der Schaden im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr ereignet.
Der BGH sah sich offenbar veranlaßt, seine jüngere Rechtsprechung zu relativieren, wonach das Haftungsprivileg von Kindern (von 7 bis unter 10 Jahren) gem. § 828 Abs. 2 BGB dann nicht greife, wenn keine typische Überforderungssituation besteht. "

http://blog.beck.de/.../#comments

Für was gibt es eigentlich den Paragraphen, wenn der alle paar Jahre durch Gerichtsurteile neu ausgelegt wird?

Danke für den Hinweis.

Inzwischen ist es ja fast schon so, dass man sich einen Paragraphen anschauen muss und dann dazu die letzte Meinung vom BGH.

In unserem Fall ist es aber wohl so, dass wirklich das Auto nur da stand und sich neber dem Auto auch nichts bewegt hat.
Ein Unteschied zu einem Stein oder Mauer lag hier wohl nicht vor.

Aha...
hast Du es auch gelesen??? Naja

Es handelt sich im in Rede steheden BGH-Urteil nicht um ein geparktes Auto, sondern um

Zitat:

ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes...

Es wurde im Prinzip ledlgich ein Präzedenzfall ausgeurteilt.

Im Urteil - dies hätte man deutlich herauslesen können - stellt der BGH - entgegen Deiner Ausführung - nochmals explizit dar, dass

Zitat:

[3] eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB vorzunehmen [ist], wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hiernach hat der Senat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378).

Just my 50 Cents...

Phaeti

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent



Es handelt sich im in Rede steheden BGH-Urteil nicht um ein geparktes Auto, sondern um

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent



Zitat:

ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes...

Das steht bei dem Link oben dabei:

Zitat:

Der aktuellen Entscheidung lag nun ein Fall zugrunde, bei dem ein Fahrrad fahrendes Kind mit einem geparkten PKW kollidierte, an dem Türen geöffnet waren und Personen sich im Bereich der geöffneten Türen bewegt hatten.

Im 828 (2) gehts ja darum, dass Kinder fahrende Autos schlecht einschätzen können.

Das Auto stand ja jetzt.
Der einzige Unterschied zu einem allein dastehenden Auto ist ja der, dass die Türen geöffnet waren und Leute um das Auto rum waren.

Gefahren und damit schwierig für Kinder einzuschätzen, ist das Fahrzeug aber auch nicht.

Deine Antwort
Ähnliche Themen