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Kind vom Nachbar, Cabrio beschädigt, offene Fragen

Themenstarteram 7. September 2014 um 21:34

Hey liebe Community,

vor 2 Tagen ist das Kind vom Nachbarn mit dem Fahrrad in mein Cabrio reingefahren, das Cabrio stand abgemeldet auf meinem Parkplatz.

Das Heck wurde beschädigt( tiefe Kratzer Heckklappe und Kotflügel hinten rechts). Desweiteren wurde meine Rückleuchte beschädigt und hier wollte ich fragen, wie es ausschaut muss die Haftpflichtversicherung des Kindes nur die beschädigte Rückleuchte bezahlen oder beide, da durch den Tausch einer Rückleuchte ein farblicher Unterschied zu erkennen würde.

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41 Antworten

Wie alt war das Kind ?

Ist es denn schon gesichert dass die PHV einspringt? Wie alt ist das Kind denn?

Ich denke mal nicht dass pauschal eine 2. Rückleuchte übernommen wird, erst wenn wirklich ein sehr grober Unterschied zu sehen wäre käme evtl eine 2. neue dazu. Da würde es aber mMn reichen die Differenz zwischen deiner intakten gebrauchten und einer neuen zu zahlen. Fiktiv würde dir das wahrscheinlich nicht zustehen.

Eine alternative wäre es ja auch eine gebrauchte zu suchen. Da passt dann die Farbe wieder und du hast sogar noch etwas Geld über.

Grüße

Steini

Themenstarteram 7. September 2014 um 21:57

Das Kind ist glaube 7 oder 8 Jahre alt. Die Privathaftpflicht müsste eigentlich einspringen, da dasselbe Kind vor ca. 1-2 Jahren meinen alten 5er ebenfalls mit dem Fahrrad beschädigt hatte, die Haftpflicht hatte damals den Schaden unverzüglich beglichen.

Hmm, erst wenn ein Kind den 7. Geburtstag hatte ist es deliktfähig, dann tritt die PHV ein wenn nicht noch eine Verletzung der Aufsichtspflicht stattgefunden hat.

Der Schaden vor ein paar Jahren deutet dann aber auf einen Tarif der Nachbarfamilie hin, welcher auch eintreten kann wenn das Kind noch keine 7 ist. Der Vertrag muss aber nicht mehr identisch mit dem vor ein paar Jahren sein.

Zu dem RüLi hab ich schon was geschrieben ;)

Grüße

Steini

Themenstarteram 7. September 2014 um 22:12

Vielen Dank für die Einschätzung und für die wertvollen Infos. Fahre morgen zu Bmw und lasse einen Kostenvoranschlag machen. Finde es einfach nur blöd, falls nur eine Rückleuchte bezahlt wird und gebrauchte Rückleuchten fürs Cabrio sind auch nicht gerade kostengünstig. Naja mal schauen :D

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Hmm, erst wenn ein Kind den 7. Geburtstag hatte ist es deliktfähig, dann tritt die PHV ein wenn nicht noch eine Verletzung der Aufsichtspflicht stattgefunden hat.

Kann man so pauschal nicht sagen und ist in unserem Falle auch beides nicht richtig.

1. Das Kind ist in diesem Fall bis zum 10. Lebensjahr deliktunfähig. (BGB § 828 Absatz 2)

2. Wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht stattgefunden hat, dann muss die Aufsichtsperson für das Kind haften. (BGB § 832)

Bei so einem Schaden wird generell erst einmal davon ausgegangen, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Wenn allerdings der Beaufsichtigende das widerlegen kann, so besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Haftung.

Es ist also sogar gut für die Haftung, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Ansonsten hilft nur eine PH, die auch Schäden von deliktunfähigen Kindern mit abdeckt.

Ich teile die Einschätzung vom steini.

Die Ausführungen bzgl. der Ausnahme 828 II stimmen m.E. nur bedingt.

Legt man diese richtig aus, wird man erkennen das Gesetzgeber mit 828 II das Kind - mangels physologische Reife (Sehvermögen, Abstandseinschätzung) schützen will. Dies gilt insbes. im Falle von heranfahrende und sich bewegende Gegenstanden, also Fahrzeugen.

In dem Fall handelt es sich aber um einen stehenden Gegenstand. Es gibt m.E. kein Unterschied, ob das Kind gegen ein stehendes Auto fährt oder einen teuren Gartenzwerg (mir viel gerade nichts besseres ein :-) ) fährt, wobei das Auto sogar für das Kind - a.G. Größe - noch erkennbarer wäre...

Lediglich auf die Art des Gegenstandes abzuzielen und sich auf 828 II zu berufen ist m.E. nicht möglich, da dies von der Idee der Norm her nicht gemeint ist. Auf die Auslegung kommt es an.

Es bleibt aus meiner Sicht daher rein rechtlich nur eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung, die ich aber verneinen würde, weil es völlig normal, dass ein Kind spielt und mit dem Fahrrad fährt auch ohne die Mutter oder den Vater.

Deckung deliktsunfähgie Kinder

Seit einigen Jahren schon jedoch, kennen neue Policen im Bereich PHV die Deckung von Schäden durch deliktsunfähigen Kinder, um eben nicht den Nachbarschafsfrieden zu stören.

Insofern besteht noch Hoffnung.

Meines Wissens - hatte so ein Fall selbst noch nie - muss der VN aber um die Regulierung in solchen Fällen bitten, da ja eben eine Haftung nicht besteht.

Gruß Phaeti

sehe es nicht so, dass hier das höhere Alter für die Deliktunfähigkeit im Straßenverkehr gilt.

Das Auto war geparkt, daher dürfte die normale Grenze mit 7 Jahren gelten.

Zweites Rücklicht? Halte ich für bedenklich. Generell bestehen Haftpflichtansprüche ja nur nach dem Zeitwert. Ist ein Rücklicht schon so verblichen, dass ein neues deutlich anders aussieht, dann würde ich als Schadensachbearbeiter einmal frech nach einem Abzug "neu für alt" fragen.

Das zweite Rücklicht aufgrund erheblicher Farbunterschiede anzumelden würde ich mir überlegen, kann gut aber auch nach hinten los gehen.

Nach BGH (NJW 2005, 354, 356) greift das Haftungsprivileg des § 828 II 1 BGB nur ein, wenn sich eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.

Daran fehlt es bei einem geparkten PKW.

Gruß

Peter

Themenstarteram 8. September 2014 um 15:53

Habe jetzt einen Kostenvoranschlag machen lassen bei Bmw. Habe es kopieren lassen und die Kopien meinen Nachbarn gegeben. Der Nachbar wird morgen den Schadensfall bei der Versicherung melden, sowie den Kostenvoranschlag ebenfalls der Versicherung übergeben. Mal schauen ob sich die Versicherung querstellt.

Zitat:

Original geschrieben von Fahri61

Vielen Dank für die Einschätzung und für die wertvollen Infos. Fahre morgen zu Bmw und lasse einen Kostenvoranschlag machen. Finde es einfach nur blöd, falls nur eine Rückleuchte bezahlt wird und gebrauchte Rückleuchten fürs Cabrio sind auch nicht gerade kostengünstig. Naja mal schauen :D

Es geht ja um die Funktion des Rücklichtes, bei einem Kotflügelschaden welcher lackiert wird ist auch ein Unterschied zum rest des Autos zu erkennen. Stell dir mal vor du ratscht mir deinem Auto mir an den Kotflügel und musst mir eine komplette Neulackierung zahlen,, weil ich es einfach nur blöd finde das ich den Unterschied erahnen kann....... ( Denk mal nach,es könnte dich auch treffen )

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Es geht ja um die Funktion des Rücklichtes, bei einem Kotflügelschaden welcher lackiert wird ist auch ein Unterschied zum rest des Autos zu erkennen.

nein, es geht um den Zustand vor dem Unfall.

Deshalb gehört (im Haftpflichtfall) die Anlackierung benachbarter Teile zur Farbangleichung ganz normal zum ersatzpflichtigen Schadenumfang.

Wenn allerdings durch die Reparatur eine Wertverbesserung eintritt, sind ggf. Abzüge gerechtfertigt. Klassisch wird das vor allem für Reifen oder für vorbeschädigte Teile angenommen.

Danke. Ich hab wieder was gelernt.

Wußte nicht, dass es Urteile gibt, wann ein Kfz ein Kfz ist.

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