ForumBiker-Treff
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Motorrad
  4. Biker-Treff
  5. Kennzeichenwinkel

Kennzeichenwinkel

Themenstarteram 27. September 2014 um 13:19

Hallo Leute

Hab da mal ne Frage

Ich hab an meinem Mopped vor 15 Jahren ein kurzes, vom TÜV freigegebenes Heck verbaut.

Das Heck ist auch eingetragen.

Der Kennzeichen Winkel beträgt durch den Umbau bedingt, ca 40 Grad. Das Heck ist jetzt wie gesagt 15 Jahre dran, und ich hatte auch nie Probs. beim TÜV wegen des Winkels.

Hat mich doch gestern ein Polizeiauto überholt und angehalten. Der Bulle machte einen Aufstand wegen des Kennzeichen Winkels und drohte mit Punkten und Geldstrafe.

Auf meinen Einwand hin dass das Ding ja vom

TÜV freigegeben ist kam, Zitat: " Das ist nur ein Verein, die haben nix zu sagen"

Ja, was`n nun !:confused:

 

 

 

 

Sein Kollege hat mich dann Gnädigerweise mit einer Verwarnung laufen lassen.

Beste Antwort im Thema
am 31. Oktober 2019 um 21:49

....

52 weitere Antworten
52 Antworten

Der Polizeibeamte hat in einem Punkt Recht:

Was die beim TÜV "durchwinken" ist vollkommen unerheblich. Da könnte ich Dinge erzählen... :rolleyes:

§ 10 FZV ersetzte jedoch den 60 Abs 2 StVZO:

"Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 in Fahrtrichtung geneigt sein."

Die Formulierung ist jetzt anders. Ich mache mich mal schlau, ob der Beamte auch hier Recht hatte. In Italien reicht das für die Beschlagnahme des Motorrades.

In 10 (7) FZV finde ich nur folgende Formulierung:

Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

Das hat aber mit der Schrägstellung nichts zu tun.

Zudem wird in 10 (7) für vordere Kennzeichen geregelt:

Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein

Das ist aber keine horizontale Schrägstellung.

Den Rest regelt eine EU-Richtlinie.

Ich arbeite gerade darin. Das ist interessant.

Ich habe es gefunden.

Es bleibt bei den 30 Grad.

Richtlinie 2009/62/EG, Anhang 1 Ziffer 3:

NEIGUNG

3.1. Das hintere amtliche Kennzeichen

3.1.1. muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen;

3.1.2. darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der

Zulassungsnummer nach oben zeigt;

3.1.3. darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der

Zulassungsnummer nach unten zeigt.

Wenn ich den BGeldKat richtig lese sind das 10 Euro:

179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens 10 €

Zitat:

Original geschrieben von moppedsammler

Der Polizeibeamte hat in einem Punkt Recht:

Was die beim TÜV "durchwinken" ist vollkommen unerheblich

Ich war aber auch immer der Meinung das vom TÜV abgesegnete Ein/Umbauten nicht von der Polizei beanstandet werden können.

Dann kann man sich ja gleich den Weg zum TÜV sparen, den deshalb fährt man ja hin um eben auf der sicheren Seite zu sein.

Gruß Michi

Themenstarteram 27. September 2014 um 14:27

@ Moppedsammler

Danke Dir !

Da fällt mir ein Stein von Herzen. Mit den 10 € kann ich im Falle eines Falles leben. Der Polizist faselte irgendwas von Kennzeichenmissbrauch, 500 € Strafe und zwei Punkten. In diesen Fall hätt ich das ganze Heck wieder wegrupfen müssen.

Gruss Nebu.

Zitat:

Original geschrieben von camion-rebel

 

Ich war aber auch immer der Meinung das vom TÜV abgesegnete Ein/Umbauten nicht von der Polizei beanstandet werden können.

Was der Tüv "nicht Bemängelt" ist nicht gleichzusetzen mit dem, was der TÜV einträgt...

Nur weil es beim Tüv dafür keinen Ärger gibt, muss es also noch lange nicht legal sein.

Ich nehme mal an, das Heck mag als solches ja eingetragen sein, der Winkel des Kennzeichens dabei explizit aber nicht.

Zitat:

Original geschrieben von camion-rebel

Zitat:

Original geschrieben von moppedsammler

Der Polizeibeamte hat in einem Punkt Recht:

Was die beim TÜV "durchwinken" ist vollkommen unerheblich

Ich war aber auch immer der Meinung das vom TÜV abgesegnete Ein/Umbauten nicht von der Polizei beanstandet werden können.

Dann kann man sich ja gleich den Weg zum TÜV sparen, den deshalb fährt man ja hin um eben auf der sicheren Seite zu sein.

Gruß Michi

Du musst Eintragungen (Ingenieur) und HU/AU (Prüfer) unterscheiden.

Was man "durch den TÜV" bekommt, muss noch lange nicht legal sein.

Der Prüfer schaut auf die Verkehrssicherheit, der Kennzeichenwinkel ist ihm eher egal.

Zitat:

Original geschrieben von moppedsammler

 

Der Prüfer schaut auf die Verkehrssicherheit

Ich würd sogar sagen, der Tüv hakt einfach nur gewisse Punkte ab und gut ist.....ob das Verkehrssicher ist, sei dahingestellt.

Das letzte mal musste ich auch den Gummi am Heckscheibenwischer von mein ollen Audi wechseln, weil der Tüv meinte "der ist ja spröde und so"..........gut...also schwups nen neuen Gummi dran gemacht, der Tüvler fand es so "verkehrssicher"....und gut wars.

Das der Heckscheibenwischermotor schon 5 Jahre vorher den Geist aufgegeben hatte und somit ein komplett neuer Gummi an einem defekten Wischer sitzt hat die Verkehrssicherheit bestimmt brontal erhöht :D

Zitat:

Original geschrieben von nebukatonosor

@ Moppedsammler

Danke Dir !

Da fällt mir ein Stein von Herzen. Mit den 10 € kann ich im Falle eines Falles leben. Der Polizist faselte irgendwas von Kennzeichenmissbrauch, 500 € Strafe und zwei Punkten. In diesen Fall hätt ich das ganze Heck wieder wegrupfen müssen.

Gruss Nebu.

Schau mal hier:

http://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A32009L0062&from=DE

Ich dachte mir schon, dass mit dem §22 Abs. 1 Ziffer 3 StVG jongliert wurde. Das geht aber bei einem Kennzeichen, welches "von Haus aus" etwas schräger angebracht ist, in die Hose. Es fehlt schon am TBM "in rechtswidriger Absicht".

Das trifft zu, wenn Kennzeichen abgeknickt werden, damit sie unlesbar werden, um irgendwelche Delikte unerkannt begehen zu können.

Aus 22 StVG:

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

Das wäre eine Straftat.

Trotzdem musst Du das Kennzeichen auf die 30 Grad bringen. Sonst riskierst Du wieder eine Verwarnung. Normalerweise hätte man Dir eine Mängelkarte geben müssen.

Themenstarteram 27. September 2014 um 14:54

Zitat:

Original geschrieben von moppedsammler

Zitat:

Original geschrieben von camion-rebel

 

Ich war aber auch immer der Meinung das vom TÜV abgesegnete Ein/Umbauten nicht von der Polizei beanstandet werden können.

Dann kann man sich ja gleich den Weg zum TÜV sparen, den deshalb fährt man ja hin um eben auf der sicheren Seite zu sein.

Gruß Michi

Du musst Eintragungen (Ingenieur) und HU/AU (Prüfer) unterscheiden.

Was man "durch den TÜV" bekommt, muss noch lange nicht legal sein.

Der Prüfer schaut auf die Verkehrssicherheit, der Kennzeichenwinkel ist ihm eher egal.

Ja, aber das Heck hat ein KFZ Ingenieur und- Sachverständiger eingetragen. Und ich hab nix dran geändert.

Ich halte das Verhalten vom TÜV dann aber für mehr als fragwürdig!

Der Winkel des Kennzeichens mag bestimmt für die Verkehrssicherheit nicht extrem wichtig sein, aber der TÜV sollte/muss doch in meinen Augen auch darauf achten das eben dieser Winkel den gesetzlichen Vorgaben entspricht und nicht durch den Umbau ins strafbare verändert wird.

Ich weiß aber auch das der TÜV schon von Landkreis zu Landkreis unterschiedliche Maßstäbe bei Eintragungen ansetzt.

Was im Ldk. RO nicht geht, geht dann im Ldk. TS oder MB;).

Gruß Michi

mach doch mal ein Bild davon

Zitat:

Original geschrieben von nebukatonosor

 

Ja, aber das Heck hat ein KFZ Ingenieur und- Sachverständiger eingetragen. Und ich hab nix dran geändert.

Dazu müsste man Gutachten und Fahrzeugpapiere sehen.

Wenn durch den Heckumbau der Winkel des Kennzeichens geändert wurde, ist das als Abweichung (vermutlich noch von §60 StVZO) einzutragen und dann auch polizeilich nicht zu beanstanden.

Zitat:

Original geschrieben von camion-rebel

Ich halte das Verhalten vom TÜV dann aber für mehr als fragwürdig!

Der Winkel des Kennzeichens mag bestimmt für die Verkehrssicherheit nicht extrem wichtig sein, aber der TÜV sollte/muss doch in meinen Augen auch darauf achten das eben dieser Winkel den gesetzlichen Vorgaben entspricht und nicht durch den Umbau ins strafbare verändert wird.

Ich weiß aber auch das der TÜV schon von Landkreis zu Landkreis unterschiedliche Maßstäbe bei Eintragungen ansetzt.

Was im Ldk. RO nicht geht, geht dann im Ldk. TS oder MB;).

Gruß Michi

Die Checklisten entsprechen in etwa dem Ablauf der HU.

Guckstu:

http://www.tuev-sued.de/.../checkliste-hu-motorrad.pdf

http://www.gtue.de/.../hu-checkliste_motorrad_2014-01.pdf

usw.

Meine ZX 10 kam mängelfrei durch die HU bei GTÜ. Hat der VK noch gemacht. Ich traue diesen Unternehmen nicht.

Zu Recht: Vorderreifen H - Kennung (Vmax der ZX 10: 270 km/h)

Hinterreifengröße in den Fahrzeugpapieren falsch (Größe gar nicht existent)

 

 

Themenstarteram 27. September 2014 um 15:40

Zitat:

Original geschrieben von viktor12v

mach doch mal ein Bild davon

Hab hier noch ein Bild gespeichert.

 

http://www.motor-talk.de/.../bild0570-i202935979.html

Deine Antwort