Kennzeichenhalterung
Hallo zusammen,
Ich würde gerne mein Auto ein bisschen auftussen. Meine Frage ist es erlaubt wenn ich dir kennzeichenhalterung mit glitzersteinen beklebe.
Mit freundlichen Grüßen
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 28. September 2020 um 09:59:03 Uhr:
Ergibt sich aus den Vorschriften für das KZ und einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums dazu.MfG Volker
Du meinst die Stellungnahme von 1990 die auch aussagt:
Zitat:
Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden u das Kennzeichenschild am bzw im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug und nicht von Hand abnehmbar ist.
Dann wären so ziemlich alle Kennzeichenhalter die ich kenne unzulässig.
16 Antworten
Ja. Musst halt schauen, dass du keine nimmst, die rückstrahlend sind.
es gibt ja sogar auch "verchromte" Plastikhalter, die m.W. nicht beanstandet werden....
Ich würde es mit "vielleicht" beantworten. Folgende Vorschriften könnten theoretisch relevant sein:
- Die Vorschrift, dass durch die Ladung niemand gefährdet werden darf und dass sie daher ausreichend gesichert sein muss. Kannst du garantieren, dass sich kein Stein während der Fahrt lösen kann?
- Die Vorschrift aus § 49a StVZO, wonach nur die vorgeschrieben und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht werden dürfen. "Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch ... rückstrahlende Mittel." Reflektierende Folierungen wurden schon beanstandet, bei Glitzersteinen hängt es wohl von der Größe ab und wie stark sie reflektieren.
- Die Vorschrift aus § 30c StVZO: "Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden." Sind die Steine rau und scharfkantig, sodass zumindest theoretisch Verletzungsgefahr besteht?
Moin Moin !
Ist ganz klar nicht erlaubt. Der KZ-Halter muss schwarz umrandet sein , es sind lediglich Werbeschrift mit normaler Farbe (keine Leuchtfarbe) und Schrift auf den waagerechten Flächen erlaubt.
Ergibt sich aus den Vorschriften für das KZ und einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums dazu.
Zitat:
es gibt ja sogar auch "verchromte" Plastikhalter, die m.W. nicht beanstandet werden
Da gibt es verschiedene ! "Vollchrom" = nicht zulässig -- Chrom mit schwarzer Umrandung = ok.
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 28. September 2020 um 09:59:03 Uhr:
Ist ganz klar nicht erlaubt. Der KZ-Halter muss schwarz umrandet sein , …
Nö. Das Kennzeichen muss nach §10 FZV schwarz umrandet sein, nicht der Halter. Man muss auch keinen Halter verwenden, sondern kann das Kennzeichen auf direkt aufs Auto schrauben.
Der schwarze Rand des Halters ist nur dann vorgeschrieben, wenn er den schwarzen Rand des Kennzeichens verdeckt.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 28. September 2020 um 09:59:03 Uhr:
Ist ganz klar nicht erlaubt. Der KZ-Halter muss schwarz umrandet sein , es sind lediglich Werbeschrift mit normaler Farbe (keine Leuchtfarbe) und Schrift auf den waagerechten Flächen erlaubt.
Du meinst vermutlich eine Regelung aus einer früheren Verwaltungsvorschrift zum damaligen § 60 StVZO. Beide Vorschriften sind schon ewig außer Kraft und es gibt meines Wissens keine Nachfolgeregelung für die frühere Verwaltungsvorschrift.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 28. September 2020 um 09:59:03 Uhr:
Ergibt sich aus den Vorschriften für das KZ und einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums dazu.MfG Volker
Du meinst die Stellungnahme von 1990 die auch aussagt:
Zitat:
Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden u das Kennzeichenschild am bzw im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug und nicht von Hand abnehmbar ist.
Dann wären so ziemlich alle Kennzeichenhalter die ich kenne unzulässig.
Sind dann die vielen Halter in rosa alle unzulässig? Sagenhaft, was hier alles für Unwahrheiten kund getan werden.
Schau doch mal hier: https://www.ebay.de/i/142907636968?...
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 28. September 2020 um 09:59:03 Uhr:
Moin Moin !Ist ganz klar nicht erlaubt. Der KZ-Halter muss schwarz umrandet sein , es sind lediglich Werbeschrift mit normaler Farbe (keine Leuchtfarbe) und Schrift auf den waagerechten Flächen erlaubt.
Ergibt sich aus den Vorschriften für das KZ und einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums dazu.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 28. September 2020 um 09:59:03 Uhr:
Zitat:
es gibt ja sogar auch "verchromte" Plastikhalter, die m.W. nicht beanstandet werden
Da gibt es verschiedene ! "Vollchrom" = nicht zulässig -- Chrom mit schwarzer Umrandung = ok.
MfG Volker
hast Du eine Quelle (Stellungnahme des Verkehrsministeriums) ?!
ein verchromter Kennzeichenhalter wird , umrahmt vom Riesen-Chromkühlergrill wohl kaum verboten sein...
verchromte Teile bei Fahrzeugen spielen nur dann eine Rolle , wenn ein gewisses Mass überschritten wird - v.a. bei grossen Flächen, wobei es auch das ja inzwischen gibt.....
Also wenn dich die Polizei nicht auf dem Kicker hat, werden die nichts sagen.
Und bei der HU wird der Prüfer äußerst schlechte Laune haben müssen um das zu bemängeln.....
Nur meine Meinung
Moin Moin !
Natürlich meinte ich , dass der schwarze Rand des KZ vom Halter verdeckt wird, andere Halter sind mir nicht bekannt.
Wie richtig vermutet wurde, ist das die Stellungnahme von 1990 , eine neuere, die diese ausser Kraft setzt , ist mir nicht bekannt.
Wenn es klappt habe ich sie angehängt
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 07. Oct 2020 um 17:29:04 Uhr:
Natürlich meinte ich , dass der schwarze Rand des KZ vom Halter verdeckt wird, andere Halter sind mir nicht bekannt.
Rahmenlose Kennzeichenhalter gibt es zu genüge...
Aber auch die wiedersprechen Absatz der Anordnung. Also sind wir uns einig dass alle Kennzeichenhalter nicht legal sind und man eigentlich die Kennzeichen fest verschrauben müsste. Wird halt nicht geahndet...
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 28. September 2020 um 09:59:03 Uhr:
Moin Moin !Ist ganz klar nicht erlaubt. Der KZ-Halter muss schwarz umrandet sein , es sind lediglich Werbeschrift mit normaler Farbe (keine Leuchtfarbe) und Schrift auf den waagerechten Flächen erlaubt.
Ergibt sich aus den Vorschriften für das KZ und einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums dazu.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 28. September 2020 um 09:59:03 Uhr:
Zitat:
es gibt ja sogar auch "verchromte" Plastikhalter, die m.W. nicht beanstandet werden
Da gibt es verschiedene ! "Vollchrom" = nicht zulässig -- Chrom mit schwarzer Umrandung = ok.
MfG Volker
Dir ist leider nicht klar, dass eine Ausführungsregelung hinfällig ist, wenn die Norm, auf die sie sich bezieht, nicht mehr existiert.
Sie muss dann auch nicht aufgehoben werden oder neu abgefasst werden. Ihre Wirkung entfällt einfach so. Die Mitteilung des Verkehrsministeriums von vor fast 30 Jahren kann man also ins Archiv tun und bei rechtshistorischen Fragen wieder hervorzaubern.
Das richtige Ergebnis auf die Ausgangsfrage lautet im Gegenteil: kein Problem, jedenfalls solange die angeführten, hier aber eher unproblematisch zu erfüllenden Bedingungen über Reflexion, Breite und Ladungssicherung eingehalten sind.