keine Mobilitätsgarantie bei VW-Nutzfahrzeugen?
Hi,
wir haben jetzt längere Zeit die Website von VW Nutzfahrzeuge für Deutschland durchsucht auf der Suche nach Angaben zur Mobilitätsgarantie.
Kann es sein, dass es für VW-Nutzfahrzeuge die klassische VW-Mobilitätsgarantie nicht (mehr?) gibt?
Es gibt Broschüren für den ID-Buzz und für VW-Nutzfahrzeuge in Österreich. Aber für einen in Deutschland jetzt neu gekauften Multivan gibt es nichts?
Gefunden haben wir nur diese dünne Angabe zur "kostenlosen Pannenhilfe":
https://...lkswagen-nutzfahrzeuge.de/.../...ienst-und-pannenhilfe.html
Aber was ist mit Hotel, Ersatzwagen, etc?
Oder gibt es doch ein PDF dazu, und wir finden es nur nicht?
Danke und Gruß,
Corsar
16 Antworten
Ich sags mal zugespitzt, vereinfacht: Garantie, Mobilitätsgarantie usw. ist was für die Tonne. Das sind alles auslegungsbedürftige Klauseln, da haben wahrscheinlich Heerscharen von VWN-Juristen lange dran gefeilt und wenn es um richtig kostenintensive Mängel geht, kann es passieren, dass ihr trotz „Garantie“ am Ende in die Röhre schaut. Na klar kann man sich einen spezialierten Anwalt holen. Hmm, beim Stundensatz von 500 € könnt ihr ja mal kurz überschlagen, wem wohl eher der Spaß am Prozessieren verloren gehen wird. Wenn in der Karre richtig der Wurm drin ist, dann gibt’s nur eins: Wandeln. Das kann notfalls auch der Dorfanwalt. Braucht man aber fast nie, weil die Hersteller genau wissen, dass sie im Streitfall schlechte Karten haben. Aber auch hier gilt leider, wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.
Zitat:
@Naturtrueb schrieb am 7. Februar 2023 um 01:15:04 Uhr:
Wenn in der Karre richtig der Wurm drin ist, dann gibt’s nur eins: Wandeln. Das kann notfalls auch der Dorfanwalt. Braucht man aber fast nie, weil die Hersteller genau wissen, dass sie im Streitfall schlechte Karten haben.
Ganz so einfach wird das nicht immer sein.
Das Recht auf Wandlung, bzw. auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, ist ja erst das letzte Mittel, welches die gesetzliche Sachmängelhaftung vorsieht (und bei Garantien braucht man nach einem solchen Recht wohl gar nicht erst suchen).
Zunächst stehen dem Verkäufer in der Regel von Gesetzesseite mindestens zwei Reparaturversuche zu (BGB § 440). Bis dahin hilft wohl auch ein Anwalt erst einmal nicht viel.
Es trifft übrigens den Händler und nicht den Hersteller. Letzterer haftet allenfalls bei Herstellergarantie oder er übernimmt etwas aus Kulanz.
Da im ersten Gewährleistungsjahr der Händler die Mängelfreiheit zum Verkaufs- bzw. Übergabezeitpunkt beweisen muss und falls der Händler das nicht kann, das Gesetz zugunsten des Käufers annimmt, dass der Mangel schon bestanden hatte, dürfte die Kompromissbereitschaft des Händlers spätestens nach den Reparaturversuchen oft hoch sein. Vielleicht auch schon mal vorher, aber das kann man nur probieren. Wenn es allerdings naheliegend ist, dass der Mangel erst beim Käufer entstanden ist, z.B. durch üblichen Verschleiß etc., hat der Händler auch immer gute Chancen, die Forderungen abzuwehren.
Spätestens wenn das erste Jahr rum ist und damit die Beweislastumkehr eintritt, schaltet der Händler dann in den Kulanzmodus um und gesteht dem Kunden ab da nur noch das zu, was er persönlich für sinnvoll bzw. nötig hält. Denn jetzt muss der Kunde den Beweis erbringen, dass der Mangel beim Kauf schon dran, bzw. mindestens im Keim angelegt war. Er weiß, dass der Gutachter, den der Kunde dafür ggf. bräuchte, genauso teuer wäre, wie ein guter Anwalt und er dem Kunden die Gutachterkosten auch nicht zwingend erstatten muss. Häufig lohnt das für den Kunden also nicht, was übrigens für den Händler im ersten Jahr umgekehrt genauso gilt. Auch für den ist es mitunter schwer, denn viele Kunden verstehen die Gewährleistung fälschlich als eine alles umfassende Garantie - was sie aber nicht ist.
Leider kann man sich den Zeitpunkt, wann ein Mangel bemerkt wird, nicht aussuchen, aber falls das noch auf der Schwelle zum ersten Jahresende passiert, sollte man den Mangel wenn irgend möglich noch innerhalb des ersten Jahres beim Verkäufer anmelden - aus den genannten Gründen. Falls es ein Gebrauchtwagen war, ist nach dem ersten Jahr dann in der Regel ohnehin Essig mit Gewährleistung.
Auch noch wichtig zu wissen: Mängel müssen grundsätzlich "erheblich" sein, um die Palette der Anspruchsrechte nutzen zu können. Es ist wohl leicht vorstellbar, dass Verkäufer und Käufer diesbezüglich unterschiedliche Einschätzungen haben können...
Alles also nicht so leicht, für beide Seiten. Es kann helfen, als Käufer auch die Lage des Händlers zu verstehen und dann die Lage ruhig und sachlich zu erörtern anstatt gleich die Keule rauszuholen. Druck machen kann man später immer noch.