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Kaskoschaden, Werkstattbindung

Hallo zusammen,

habe 2007 einen neuen Chevrolet Nubira gekauft. (Werksgarantie 3 J.)
Der Wagen ist VK versichert mit Werkstattbindung. (Kasko-Select)

Bei einem Kaskoschaden muss ich demnach eine vom Versicherer benannte Werkstatt aufsuchen.

Frage:
Ist dies möglich, ohne Auswirkungen auf die laufende 3-jährige Werksgarantie?

Die Inspektionen werden natürlich in einer Vertragswerkstatt durchgeführt.

Danke für eine Antwort

Beste Antwort im Thema

 Gewährleistung / Sachmängelhaftung / Garantie

Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung):
Die Sachmängelhaftung für Neufahrzeuge wurde von bisher 6 Monaten auf mindestens 2 Jahre angehoben. Zeigt sich innerhalb dieser Zeit ein Mangel, steht dem Händler ein Nachbesserungsrecht zu. Gelingt auch nach zweimaliger Nachbesserung die Fehlerbeseitigung nicht bzw. der Händler verweigert die Nachbesserung oder sie ist unmöglich, kann der Verbraucher von dem Kauf zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz fordern.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, sollte man zur Sicherheit dem Verkäufer noch einmal schriftlich eine Frist mit der eindeutigen Bestimmung setzen, welche Rechte (Rücktritt, Schadensersatz) man nach Ablauf der Frist (genaues Datum!) geltend machen werde.

Die Sachmängelhaftung darf nicht mit der Garantie (siehe unten Punkt 5.) verwechselt werden, die viele Händler beim Kauf eines Fahrzeuges gewähren. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers und hat andere rechtliche Konsequenzen als das Gewährleistungsrecht.

Seit der Neuregelung gibt es auch auf gebrauchte Fahrzeuge eine Gewährleistung von mindestens 1 Jahr, so dass Händler gebrauchte Fahrzeuge nicht mehr unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkaufen dürfen.

Selbst für Reparaturarbeiten gilt das Gewährleistungsrecht. Allerdings kann die Gewährleistungszeit vertraglich von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch geregelt, dass ein Kostenvoranschlag nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf.

Werbeaussagen:
Ein Händler muss bei Werbeaussagen über ein Produkt, zB "4-Liter-Auto", rechtlich einstehen. Wird mit besonderen Eigenschaften eines Fahrzeuges geworben, so unterliegen diese fortan dem Gewährleistungsrecht. Dies geht so weit, dass ein Händler für die Werbeaussagen eines Produzenten einstehen muss.

Geltungsbereich:
Die Neuregelungen gelten nur für Kaufverträge von Unternehmern mit Privatkunden (Verbraucher). Zu den Unternehmern zählen Gewerbetreibende (Autohändler), aber auch selbständige Handwerker, selbständige Ärzte oder selbständige Anwälte, wenn sie ihren Firmenwagen an eine Privatperson verkaufen. Zwischen privatem Verkäufer und privatem Käufer gelten die Neuregelungen nicht, und die Gewährleistung kann weiterhin ausgeschlossen werden.

Beweislast:
Bisher musste der Käufer nachweisen, dass ein Fehler bereits beim Kaufabschluss vorlag.
Künftig wird widerlegbar vermutet, dass ein Fahrzeug bereits bei Vertragsschluss fehlerhaft war, wenn der Fehler innerhalb der ersten 6 Monate nach Vertragsabschluss auftritt. Nach Ablauf der 6 Monate trifft den Käufer die Beweislast.

Garantie:
Die Garantie wird im täglichen Geschäftsverkehr häufig mit der Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung) gleichgestellt. Juristisch ist die Garantie jedoch etwas völlig Anderes.

Die Garantie ist eine freiwillige, kulanzweise Leistung des Garantiegebers (Hersteller eines Produktes (Herstellergarantie) oder Händler (Händlergarantie)). Mit der Garantieerklärung übernimmt der Garantiegeber die Haftung, dass die verkaufte Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist bzw. über einen bestimmten Zeitraum behält.

Ein Rechtsanspruch auf Garantie besteht grundsätzlich nicht, wohingegen die Sachmängelhaftung von Gesetzes wegen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gegenüber Verbrauchern besteht und nicht ausgeschlossen werden kann.

Wird allerdings eine Garantieverpflichtung übernommen, dann hat der Käufer gegenüber dem Garantiegeber einen Rechtsanspruch im Umfang der Garantiezusage. Für die Garantie haftet jedoch nur derjenige, der die Garantie einräumt. Räumt beispielsweise der Hersteller einer Sache eine Garantie ein, dann haftet auch nur dieser und nicht der Verkäufer der Sache.

Häufig ist die Garantiezusage an ein bestimmtes, vom Kunden einzuhaltendes Verhalten gebunden. Z.B. beim Kauf eines Fahrzeuges, das Fahrzeug während der Garantiezeit in regelmäßigen Intervallen in einer Vertragswerkstatt des Herstellers zur Inspektion vorzuführen.

Die Garantie besteht unabhängig von der Sachmängelhaftung, so dass unter Umständen Ansprüche aus Garantie und Sachmängelhaftung nebeneinander bestehen können.
 

Wird ein Fahrzeug innerhalb der gesetzlichen Sachmängelhaftung in einem NICHT markengebundenen Betrieb instandgesetzt, so bedeutet das, dass die Gewährleistungs und darüberhinaus reichende Garantie seitens des Herstellers vollständig erlöschen kann! Der Instandsetzungsbetrieb hingegen gewährt nur auf die von ihm ausgeführte Arbeit Garantie. Sollte ein solcher Betrieb während der gewährten Garantie insolvent gehen, bestehen niemanden gegenüber mehr Garantieansprüche.

Wird z. B. im Zuge einer Instandsetzung an einer Seitenwand auch der beschädigte Kabelbaum geflickt, so ist der Hersteller durchaus gehalten die Sachmängelhaftung auf elektronische Bauteile und damit verbunden die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) auf Motor und Automatikgetriebe zu widerrufen, da diese elektronisch gesteuert werden.

24 weitere Antworten
24 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von meehster



Zitat:

Original geschrieben von Kai70


Oder liege ich komplett falsch ?!?
Tust Du. Um mal in den Extremfall zu gehen:

Man stelle sich vor, Du fährst bei Deinem Auto die Heckklappe kaputt und läßt sie durch die Kasko in einer solchen Fremdwerkstatt reparieren. Ein paar Monate später gibt das Getriebe den Geist auf. Eigentlich ein Garantiefall, aber weil Du in einer Fremdwerkstatt warst, kann der Hesteller jetzt sagen: Ist nicht! Bezahl mal selbst!

Ist nicht eigentlich ein Garantiefall sondern ist weiterhin ein Garantiefall.
Warum sollte das Getriebe nicht mehr unter die Garantie fallen, wenn der Unfall keinerlei Einfluss auf das Getriebe hat ?
Und hat ein Unfall Einfluss auf eine kaputtgehende Sache, dann ist es wiederum egal ob Vertragswerkstatt oder andere, da dann die Garantie so oder so ausgeschlossen ist.

Nicht vergessen: Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, die ein Hersteller an eigene Bedingungen knüpfen kann und darf.

Garantie ist immer freiwilig, aber wenn Sie gegeben wird, ist derjenige auch daran gebunden.

Zitat:

Viel Spaß beim Nachweisen.

Eben drum, der Hersteller muss nachweisen das keine Garantieansprüche geltent gemacht werden können aufgrund einer nichtfachmänischen Reparatur in einer anderen Werkstatt, wenn der Hersteller dies kann, dann habe ich den Nachweis 🙄

Stelle gerade fest:
Keiner weiß etwas genaues.

Hilft nur den Fahrzeughersteller zu fragen.

Gruß
Frank

Zitat:

Garantie ist immer freiwilig, aber wenn Sie gegeben wird, ist derjenige auch daran gebunden.

Sicher. Allerdings gelten dann die Garantiebedingungen desjenigen, der die Garantie gibt.

Zitat:

Eben drum, der Hersteller muss nachweisen das keine Garantieansprüche geltent gemacht werden können aufgrund einer nichtfachmänischen Reparatur in einer anderen Werkstatt, wenn der Hersteller dies kann, dann habe ich den Nachweis

Garantiebedingungen sind in der Regel so abgefasst, daß der Hersteller sehr schnell aus dem Schneider ist. Ist bei freiwilligen Leistungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen leicht möglich. Besipiel: Verwendung von Originalteilen. Bei Kleinteilen schreibt die Vertragswerkstatt dann die Original-Teilenr. der verwendeten Schraube auf die Rechnung. Macht das Vertragspartner der Versicherung auch? Da besteht schnell die Gefahr, daß keine Ansprüche geltenD gemacht werden können.

Zitat:

Original geschrieben von Warn3eck



Zitat:

Garantie ist immer freiwilig, aber wenn Sie gegeben wird, ist derjenige auch daran gebunden.

Sicher. Allerdings gelten dann die Garantiebedingungen desjenigen, der die Garantie gibt.

So sieht es aus.

Zitat:

Original geschrieben von Warn3eck



Zitat:

Eben drum, der Hersteller muss nachweisen das keine Garantieansprüche geltent gemacht werden können aufgrund einer nichtfachmänischen Reparatur in einer anderen Werkstatt, wenn der Hersteller dies kann, dann habe ich den Nachweis

Garantiebedingungen sind in der Regel so abgefasst, daß der Hersteller sehr schnell aus dem Schneider ist. Ist bei freiwilligen Leistungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen leicht möglich. Besipiel: Verwendung von Originalteilen. Bei Kleinteilen schreibt die Vertragswerkstatt dann die Original-Teilenr. der verwendeten Schraube auf die Rechnung. Macht das Vertragspartner der Versicherung auch? Da besteht schnell die Gefahr, daß keine Ansprüche geltenD gemacht werden können.

Genau darauf wollte ich hinaus. Schlimmstenfalls erlischt die Garantie auf das Getriebe (um bei meinem beispiel zu bleiben), wenn in der Nacht eine Scheinwerferlampe ausfällt und man sich eine an der Tankstelle kauft und sie selbst auswechselt.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von meehster


Schlimmstenfalls erlischt die Garantie auf das Getriebe (um bei meinem beispiel zu bleiben), wenn in der Nacht eine Scheinwerferlampe ausfällt und man sich eine an der Tankstelle kauft und sie selbst auswechselt.

Sorry, aber selten soviel Unsinn gelesen, selbst wenn du die defekte Lampe nicht wechselst hat dies keine Auswirkung auf die Garantie des Getriebes.

Wenn dir die Lampe dagegen nachträglich kaputt geht, und der Hersteller feststellt das die Lampe schon getauscht wurde und kein original Teil ist, dann hast du keine Garantie auf die Lampe (wobei Lampen eh unter Verschleissteile fallen, aber nur als Beispiel gedacht)

Um nochmals auf die Frage des TE einzugehen welche lautete:

Zitat:

Ist dies möglich, ohne Auswirkungen auf die laufende 3-jährige Werksgarantie?

Grundsätzlich bleibt die Werksgarantie bestehen, außer wenn der Schaden oder die darauffolgende Reparatur Auswirkung auf die der Inanspruchnahme des Teiles auf welche die Garantie greifen soll hat.

Zum knarzen nochmal, auch wenn knarzen nachträglich auftritt und der Wagen in einer Vertragswerkstatt behoben wurde, kann ich mir denken das auch dort der Hersteller erstmal von der Garantie abspringern will, und dies auf den Unfall versucht zu schieben.

Dies ist Einzelfallabhängig und ich denke dem TE geht es erstmal um die grundsätzliche Garantieansprüche, und diese bleiben bestehen.

Garantieansprüche welche vom Hersteller verweigert werden im Zusammenhang mit dem Unfall sind natürlich rechtens aber ebenso werden diese Ansprüche abgewehrt wenn die Reparatur in der Vertragswerkstatt durchgeführt werden..

Und wenn es um spätere Kulanz nach Ablauf der Garantie geht, dies muss ich dann schon beim Abschluss der Kaskoversicherung berücksichtigen und muss halt höhere Prämien zahlen und dafür keine Werkstattbindung haben.

Zitat:

Original geschrieben von Kai70



Zitat:

Original geschrieben von meehster


Schlimmstenfalls erlischt die Garantie auf das Getriebe (um bei meinem beispiel zu bleiben), wenn in der Nacht eine Scheinwerferlampe ausfällt und man sich eine an der Tankstelle kauft und sie selbst auswechselt.
Sorry, aber selten soviel Unsinn gelesen, selbst wenn du die defekte Lampe nicht wechselst hat dies keine Auswirkung auf die Garantie des Getriebes.
Wenn dir die Lampe dagegen nachträglich kaputt geht, und der Hersteller feststellt das die Lampe schon getauscht wurde und kein original Teil ist, dann hast du keine Garantie auf die Lampe (wobei Lampen eh unter Verschleissteile fallen, aber nur als Beispiel gedacht)

Natürlich ist das sehr weit hergeholt, aber damit rechnen muß man.

Und da Du ja die Garantiebedingungen aller Hersteller und aller Baujahre auswendig kennst, kannst gern Genaueres sagen, in diesem Fall bitte von Chevrolet von 2007 - und wenn Du schon dabei bist, hätte ich gern nochmal die von Mazda aus 2006.

 Gewährleistung / Sachmängelhaftung / Garantie

Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung):
Die Sachmängelhaftung für Neufahrzeuge wurde von bisher 6 Monaten auf mindestens 2 Jahre angehoben. Zeigt sich innerhalb dieser Zeit ein Mangel, steht dem Händler ein Nachbesserungsrecht zu. Gelingt auch nach zweimaliger Nachbesserung die Fehlerbeseitigung nicht bzw. der Händler verweigert die Nachbesserung oder sie ist unmöglich, kann der Verbraucher von dem Kauf zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz fordern.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, sollte man zur Sicherheit dem Verkäufer noch einmal schriftlich eine Frist mit der eindeutigen Bestimmung setzen, welche Rechte (Rücktritt, Schadensersatz) man nach Ablauf der Frist (genaues Datum!) geltend machen werde.

Die Sachmängelhaftung darf nicht mit der Garantie (siehe unten Punkt 5.) verwechselt werden, die viele Händler beim Kauf eines Fahrzeuges gewähren. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers und hat andere rechtliche Konsequenzen als das Gewährleistungsrecht.

Seit der Neuregelung gibt es auch auf gebrauchte Fahrzeuge eine Gewährleistung von mindestens 1 Jahr, so dass Händler gebrauchte Fahrzeuge nicht mehr unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkaufen dürfen.

Selbst für Reparaturarbeiten gilt das Gewährleistungsrecht. Allerdings kann die Gewährleistungszeit vertraglich von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch geregelt, dass ein Kostenvoranschlag nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf.

Werbeaussagen:
Ein Händler muss bei Werbeaussagen über ein Produkt, zB "4-Liter-Auto", rechtlich einstehen. Wird mit besonderen Eigenschaften eines Fahrzeuges geworben, so unterliegen diese fortan dem Gewährleistungsrecht. Dies geht so weit, dass ein Händler für die Werbeaussagen eines Produzenten einstehen muss.

Geltungsbereich:
Die Neuregelungen gelten nur für Kaufverträge von Unternehmern mit Privatkunden (Verbraucher). Zu den Unternehmern zählen Gewerbetreibende (Autohändler), aber auch selbständige Handwerker, selbständige Ärzte oder selbständige Anwälte, wenn sie ihren Firmenwagen an eine Privatperson verkaufen. Zwischen privatem Verkäufer und privatem Käufer gelten die Neuregelungen nicht, und die Gewährleistung kann weiterhin ausgeschlossen werden.

Beweislast:
Bisher musste der Käufer nachweisen, dass ein Fehler bereits beim Kaufabschluss vorlag.
Künftig wird widerlegbar vermutet, dass ein Fahrzeug bereits bei Vertragsschluss fehlerhaft war, wenn der Fehler innerhalb der ersten 6 Monate nach Vertragsabschluss auftritt. Nach Ablauf der 6 Monate trifft den Käufer die Beweislast.

Garantie:
Die Garantie wird im täglichen Geschäftsverkehr häufig mit der Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung) gleichgestellt. Juristisch ist die Garantie jedoch etwas völlig Anderes.

Die Garantie ist eine freiwillige, kulanzweise Leistung des Garantiegebers (Hersteller eines Produktes (Herstellergarantie) oder Händler (Händlergarantie)). Mit der Garantieerklärung übernimmt der Garantiegeber die Haftung, dass die verkaufte Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist bzw. über einen bestimmten Zeitraum behält.

Ein Rechtsanspruch auf Garantie besteht grundsätzlich nicht, wohingegen die Sachmängelhaftung von Gesetzes wegen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gegenüber Verbrauchern besteht und nicht ausgeschlossen werden kann.

Wird allerdings eine Garantieverpflichtung übernommen, dann hat der Käufer gegenüber dem Garantiegeber einen Rechtsanspruch im Umfang der Garantiezusage. Für die Garantie haftet jedoch nur derjenige, der die Garantie einräumt. Räumt beispielsweise der Hersteller einer Sache eine Garantie ein, dann haftet auch nur dieser und nicht der Verkäufer der Sache.

Häufig ist die Garantiezusage an ein bestimmtes, vom Kunden einzuhaltendes Verhalten gebunden. Z.B. beim Kauf eines Fahrzeuges, das Fahrzeug während der Garantiezeit in regelmäßigen Intervallen in einer Vertragswerkstatt des Herstellers zur Inspektion vorzuführen.

Die Garantie besteht unabhängig von der Sachmängelhaftung, so dass unter Umständen Ansprüche aus Garantie und Sachmängelhaftung nebeneinander bestehen können.
 

Wird ein Fahrzeug innerhalb der gesetzlichen Sachmängelhaftung in einem NICHT markengebundenen Betrieb instandgesetzt, so bedeutet das, dass die Gewährleistungs und darüberhinaus reichende Garantie seitens des Herstellers vollständig erlöschen kann! Der Instandsetzungsbetrieb hingegen gewährt nur auf die von ihm ausgeführte Arbeit Garantie. Sollte ein solcher Betrieb während der gewährten Garantie insolvent gehen, bestehen niemanden gegenüber mehr Garantieansprüche.

Wird z. B. im Zuge einer Instandsetzung an einer Seitenwand auch der beschädigte Kabelbaum geflickt, so ist der Hersteller durchaus gehalten die Sachmängelhaftung auf elektronische Bauteile und damit verbunden die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) auf Motor und Automatikgetriebe zu widerrufen, da diese elektronisch gesteuert werden.

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

Wird z. B. im Zuge einer Instandsetzung an einer Seitenwand auch der beschädigte Kabelbaum geflickt, so ist der Hersteller durchaus gehalten die Sachmängelhaftung auf elektronische Bauteile und damit verbunden die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) auf Motor und Automatikgetriebe zu widerrufen, da diese elektronisch gesteuert werden.

Bei den neuzeitlich produzierten Fahrzeugen werden schon seit längerem die Controller-Area-Network Systeme, man sagt dazu auch  CAN-BUS-Systems verwendet.

Ein Instandsetzen oder "flicken" des "Kabelbaum" ist technisch überhaupt nicht möglich.

Flicken kann man ein Loch in den Socken oder im Strickpulli

Dieses Beispiel ist Obsolet, den Rest verkeife ich mir hier.

Oj je, da habe ich ja wieder etwas losgetreten...

Den Begriff "flicken" technisch gesehen sagt doch nur aus, dass etwas in einen funktionsfähigen Zustand versetzt wird! Selbstverständlich kann ich selbst in der heutigen Zeit noch ein durchtrenntes Kable für eine, z. B., Blinkleuchte wieder "flicken"! Das dieses nicht Obsolet ist (hier streiten sich die Gelehrten ja gern) wird sicher anderweitig erklärt werden können.

Aber! eine Hausfrau kann auch nur mit einfachsten Mitteln die Kleidung ihrer Kinder, die durch´s Spielen in Mittleidenschaft gezogen wurde, wieder "flicken"! Ob dieses dann den Ansprüchen genüge tut, bleibt fraglich...

Kanns nur für Opel sagen.

Nichtmal bei nachgewiesenem Rallyeinsatz (Verstoß gegen die Bedingungen) verliert man die komplette Garantie, nur auf alle relevanten Teile. Gut viel bleibt nicht mehr übrig aber immerhin.

Also die Garantie verliert man nicht wegen einer Reparatur in einer anderen Werkstatt.
Alle Versicherungen die ich bisher gesehen hab geben schriftlich, daß mit Orginalteilen repariert wird.

Jetzt gibts aber noch die Durchrostungs Garantie.

Die ist aber wie die normale 2 Jahres Garantie an Inspektionen gebunden - Wenn man die macht und dabei die Rostüberprüfungen mitmacht - oder auch nur die Rostüberprüfungen bei nem Opel Händler macht ist man immer noch drin. (Unfall Auto 1,5 Jahre alt, nach 5 Jahren Rost an Heckklappe - Garantiefall egal wo repariert wurde solange jährlich die Durchsicht erfolgt ist)

Kulanz ist auch sehr abhängig von Inspektionen.
Zur Kulanz noch: Kulanz ist eine rein freiwillige Leistung und dient der Minderung bei Härtefällen. Oder so ähnlich...

Also, Opel interessiert es eigentlich nicht wo das Auto repariert wurde, Hauptsache die Inspektionen sind gemacht.

Aber ich hatte das thema hier auch schon und ein großes Problem sehe ich:

WERKSTATTBINGUNG bei LEASINGfahrzeugen.

Üblicherweise wird im Leasingvertrag unterschrieben es wird bei Markenwerkstatt repariert. Das Auto gehört euch ja nicht bei Leasing.

Ok, jetzt habt ihr PartnerWerkstattbindung der Versicherung und HerstellerWerkstattbindung der Leasinggesellschaft. Beides unterschrieben und kollidiert etwas. 😉

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