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Käufer fordert Erstuntersuchung vom letzten TÜV

Themenstarteram 7. Dezember 2021 um 9:32

Hallo zusammen,

ich habe neulich mein Auto verkauft und nun fordert der Käufer den Erstbericht vom letzten TÜV. Das Fahrzeug musste zur Nachuntersuchung, weil Lager o.ä. defekt waren. Das wurde dann repariert und es wurde dann der TÜV erteilt. Leider habe ich den mangelhaften TÜV Bericht nicht mehr. Bin ich verpflichtet diesen neu ausstellen und ihm zukommen zu lassen? Ich habe den Wagen als scheckheftgepflegt verkauft.

LG

Gaius

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53 Antworten

Zitat:

@tüv-onkel schrieb am 22. Dezember 2021 um 07:08:58 Uhr:

 

 

Der Untersuchungsbericht gehört dem Halter, nicht irgend einer Sache wie einem Fahrzeug.

Fast einig.

Der Untersuchungsbericht gehört zu der Sache die er untersucht, dem Fahrzeug. Wird das Fahrzeug veräußert bekommt es einen neuen Halter ergo gehen alle Rechte am Untersuchungsbericht an den neuen Halter über.

Sonst könnte kein Käufer mit einem Bericht an dem er keine Rechte hat ein Auto zulassen.

@berlin-paul ..."Die Prüforganisation muss dem Halter daher eine Abschrift gegen Kostentragung ermöglichen."

Nein.

@Frank170664..."Wird das Fahrzeug veräußert bekommt es einen neuen Halter ergo gehen alle Rechte am Untersuchungsbericht an den neuen Halter über."

Nein. Der Besitz (die Besitzrechte) gehen über. Das bedeutet das dingliche Verfügungsrecht über eine Sache. Nicht die Verfügung über sekundäre mit der Sache in Beziehung stehende Dokumente. Beispiel: Ich kaufe ein Auto, bekomme aber die Serviceberichte / Rechnungen nicht. KEINE Werkstatt muss die heraus geben.

(eigener Kommentar - gelöscht)

dto

Beim Rechthabenwollen gibt es immer diese fiesen Dinger die man nicht so richtig kennt ... z.B. §§ 809, 810 ff. BGB ... :eek: Und da der HU Prüfbericht nunmal auf behördliches Verlangen vorzulegen ist, ist dieser im Interesse des jeweiligen Halters während der Gültigkeitsdauer errichtet. Sonst käme auch niemand zur HU. Die öffentlich rechtliche Vorlagepflicht begründet das rechtliche Interesse an der Vorlage und Ablichtung. Man hat drauf Anspruch und das ist auch durchsetzbar gegenüber jedem der diesen HU-Bericht hat. Das ist die Prüforganisation, ggf. das KBA und natürlich der vorherige Halter. Letzterer kann selbstredend diesen verloren haben. Die Prforganisation und das KBA wohl eher nicht. Ob man das nun glaubt oder nicht glaubt, das ist egal. Es ist enfach so, auch wenn wenn der ein oder andere es nicht wahrhaben möchte.

Jeder Fahrzeughalter bekommt den aktuellen Prüfbericht seines Fahrzeugs von der Prüforganisation nachgefertigt (anonymisiert )

Sonst würden viele ziemlich dumm dastehen, wenn der Zulassungs Mitarbeiter diesen verlangt und man keinen nachgefertigt bekommen würde.

Kenne keine Organisaton, die das nicht macht

Zitat:

@windelexpress schrieb am 23. Dezember 2021 um 21:20:02 Uhr:

Kenne keine Organisaton, die das nicht macht

Dann kennst du jetzt eine.

Die GTÜ schreibt zu dem Thema auf ihrer Homepage:

Zitat:

Wer kann die Mehrfertigung anfordern?

Die GTÜ erstellt Zweitschriften von Untersuchungsberichten nur an Fahrzeughalterinnen und -halter, die zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits Halterin/Halter waren beziehungsweise bei zwischenzeitlichem Halterwechsel eine Einwilligung der/des ursprünglichen Halterin/Halters vorlegen können.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 22. Dezember 2021 um 23:25:37 Uhr:

Beim Rechthabenwollen gibt es immer diese fiesen Dinger die man nicht so richtig kennt ... z.B. §§ 809, 810 ff. BGB ... :eek: Und da der HU Prüfbericht nunmal auf behördliches Verlangen vorzulegen ist, ist dieser im Interesse des jeweiligen Halters während der Gültigkeitsdauer errichtet. Sonst käme auch niemand zur HU. Die öffentlich rechtliche Vorlagepflicht begründet das rechtliche Interesse an der Vorlage und Ablichtung. Man hat drauf Anspruch und das ist auch durchsetzbar gegenüber jedem der diesen HU-Bericht hat. Das ist die Prüforganisation, ggf. das KBA und natürlich der vorherige Halter. Letzterer kann selbstredend diesen verloren haben. Die Prforganisation und das KBA wohl eher nicht. Ob man das nun glaubt oder nicht glaubt, das ist egal. Es ist enfach so, auch wenn wenn der ein oder andere es nicht wahrhaben möchte.

Naja, es war nicht von der Verweigerung der Besichtigung einer Sache noch von der Verweigerung der Einsicht in eine Urkunde die Rede.

Die Pflicht zur Vorführung bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO trifft den Fahrzeughalter. Der (Noch) Fahrzeughalter hat die Pflicht zur Vorführung; mitnichten die Pflicht zur Herausgabe des Ergebnisses der Untersuchung, welchen der Prüfbericht als Dokument dessen darstellt.

Sei´s drum: es ist der, unter gebildeten Menschen, normale Weg, beim Verkauf den aktuellen Prüfbericht gemäß §29 StvZO mitzugeben. So sollte es sein..

dto

Klar, normalerweise gibt es diese Probleme natürlich nicht. Anfertigung einer Kopie/Abschrift gehört zum Einsichtsrecht dazu. Wenn es ausnahmsweise mal nötig wird, dann klappt es dann also auch.

Zitat:

@hk_do schrieb am 23. Dezember 2021 um 21:48:33 Uhr:

Zitat:

@windelexpress schrieb am 23. Dezember 2021 um 21:20:02 Uhr:

Kenne keine Organisaton, die das nicht macht

Dann kennst du jetzt eine.

Die GTÜ schreibt zu dem Thema auf ihrer Homepage:

Zitat:

@hk_do schrieb am 23. Dezember 2021 um 21:48:33 Uhr:

Zitat:

Wer kann die Mehrfertigung anfordern?

Die GTÜ erstellt Zweitschriften von Untersuchungsberichten nur an Fahrzeughalterinnen und -halter, die zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits Halterin/Halter waren beziehungsweise bei zwischenzeitlichem Halterwechsel eine Einwilligung der/des ursprünglichen Halterin/Halters vorlegen können.

5 Minuten hab ich den Bericht auf dem Tisch.

Bevor die Berichte zum KBA gemeldet wurden, konnte man diesen auf der HP der GTÜ abrufen und eine Nachfertigung anfordern.

12 Euro möchte ich meinen.

Also irgendwas versuchst Du bewusst zu verdrehen.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 23. Dezember 2021 um 22:02:51 Uhr:

 

5 Minuten hab ich den Bericht auf dem Tisch.

Als Zulassungsbehörde, natürlich. Da wurde der Bericht von der GTÜ auch "immer schon" elektronisch übermittelt.

Zitat:

Bevor die Berichte zum KBA gemeldet wurden, konnte man diesen auf der HP der GTÜ abrufen und eine Nachfertigung anfordern.

Ja.

Aber seitdem haben sich die Vorgaben geändert, jedenfalls für die Herausgabe an Privatpersonen

Man mag die Auslegung der GTÜ für falsch halten (andere Organisationen handhaben es ja auch anders), aber das ändert nichts an der verbindlichen Anweisung an die GTÜ-Vertragspartner.

Zitat:

Also irgendwas versuchst Du bewusst zu verdrehen.

Ich hatte die Seite verlinkt, von der das Zitat ist. Du kannst also problemlos überprüfen, dass ich den Text unverfälscht übernommen habe.

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