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Interessantes Urteil zu Dashcams

http://...sprechung.niedersachsen.de/.../bsndprod?...

Beste Antwort im Thema

Ein im Datenschutzrecht geschulter Admin, da kommste nicht dagegen an. ;)

Daher aktivierte der Zeuge H. zum Zwecke der Beweissicherung für den etwaigen Fall eines Zusammenstoßes eine neben seinem Innenspiegel angebrachte Kamera (sogenannte Dashcam).

Was für ein Gesülze, er hat die Dashcam aktiviert um den Hintermann anzuzeigen.

Die Formulierung "Beweissicherung" stammt vom Anwalt des Zeugen.

Zu solchen Spielchen mit Ausbremsen, Drängeln und Schneiden gehören immer zwei.

Der Klügere gibt nach und der Abgewichstere hat ne Dashcam und weiß diese auch zu nutzen.

Typische AG-Rechtsprechung, das Urteil könnte von der nächsten Instanz leicht kassiert werden.

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Zitat:

@mattalf schrieb am 23. April 2015 um 17:00:05 Uhr:

Bleibt zu hoffen das jetzt nicht jeder wie wild klagt wenn ihm was nicht passt. Kameras sind je genug im Umlauf.

:D Die Klagen lassen spätestens dann wieder nach wenn die Filme beweisen das nicht der Angeklagte der Sünder ist sondern der filmende Kläger.

Es gibt ja genügend Videos im Netz die zeigen das Viele der Filmer ein etwas verdrehtes Rechtsverständnis haben und korrekt Fahrende niedermachen während man auf den Filmchen deutlich sieht das der Filmer einen hanebüchenen Scheiß zusammenfährt.

Zum Thema, im Kern nichts Anderes was schon länger gilt. Ständiges Filmen ist nicht zulässig sondern nur anlassbezogenes Filmen.

Wobei in Urteilen eher das Problem war das es problematisch ist solche Fahrvideos ins Netz zu stellen, fürs Privatkino an sich kein Problem.

Problematisch werden die Filme wenn andere Personen/Fahrzeuge mit im Bild sind.

Aber ob die Dinger als Beweis zulässig sind oder nicht wurde wohl noch nicht entschieden.

Wobei Ich mir sicher bin das jeder Richter froh ist wenn Er sich per Video ein Bild von der Sache machen kann, so die Geschichte mit Vorgeschichte aufgenommen wurde. Bekanntlich sagt ein Bild ja mehr als 1000 Worte.

Lass ein paar mit dem Videobeweis auf die Fresse fallen und die Leute werden es sich genau überlegen ob Sie klagen und ob Sie dabei das Video erwähnen.

am 24. April 2015 um 4:16

Wenn ich da jetzt an diesen Knoellchenfutzi denke der eine ganze Gemeinde plagt mit hunderten Anzeigen, sogar gegen den Rettungsheli im Einsatz, dann gruselt mich das schon etwas wenn ich mir vorstelle das solche Leute jetzt mit Dashcams loslegen koennen. Interesant wird es wenn zwei mit Cams aufeinander treffen :) Am besten zwei Oberlehrer:D

Irgendwann sind dann die Gerichte angenerft und die Cams verboten. Richtig eingesetzt sind sie ansonsten Klasse. Ich hab selber eine drin. So lange es nicht kracht wird da auch nix angeschaut oder verarbeitet.

Bitte löschen. Danke

am 24. April 2015 um 21:01

Ich habe ja befürchtet, dass irgendwann mal ein Richter so urteilt...es bleibt nur zu hoffen, dass es in naher Zukunft ein (negatives) Grundsatzurteil dazu vom BVerfG gibt. Zudem sollte der Gesetzgeber mal vor der Zeit tätig werden und diese Filmerei via Gesetz empfindlich sanktionieren.

Die Begründung dieses Urteils ist in höchstem Maße zweifelhaft. Ich bin mal gespannt, wann der erste Bürger mit Speicherkarte auf unsere Dienststelle gewackelt kommt und Anzeige erstatten will...

Das sehe ich anders. Das generell zulässige Anzeigen kleinerer Verkehrsdelikte per Videobeweis wäre zweifellos eine Zumutung für die Menschheit, weil die "Hilfssherrifs" unter der Bevölkerung dann so richtig loslegen könnten.

Aber bei wievielen Unfällen mit unklarem Hergang war ich schon und wenn man dann zufällig beim GT 1-2 Jahre später mitbekommt, was das z.Zt. für wirtschaftliche (manchmal auch körperliche) Schäden bei den Beteiligten sind, obwohl sie möglicherweise gar nicht schuld waren, dann ist das manchmal schon unschön. Da würde in vielen Fällen ein einfaches Video schon alles klären.

Den Dashcam verteufelnden "Datenschützern" würde ich generell etwas mehr Emphatie für die Geschädigten von Verkehrsunfällen wünschen.

am 25. April 2015 um 5:30

Zitat:

@spacechild schrieb am 24. April 2015 um 23:36:04 Uhr:

Aber bei wievielen Unfällen mit unklarem Hergang war ich schon und wenn man dann zufällig beim GT 1-2 Jahre später mitbekommt, was das z.Zt. für wirtschaftliche (manchmal auch körperliche) Schäden bei den Beteiligten sind, obwohl sie möglicherweise gar nicht schuld waren, dann ist das manchmal schon unschön. Da würde in vielen Fällen ein einfaches Video schon alles klären.

Es ist doch unbestritten, dass eine Dash-Cam in bestimmten Bereichen zweifelsfrei Vorteile hat bzw. hätte. Nur ist u.a. genau das nach dem BDSG eindeutig für verboten erklärt:

Eine nicht genehmigte, anlasslose Dauerüberwachung öffentlicher Bereiche zum Zwecke der persönlichen Besserstellung (gegenüber einer Beweisführung ohne Kamera).

In dem hier vorliegenden Fall und damit Urteil, sind diese unzulässigen Bereiche nicht betroffen: Keine Dauerüberwachung, sondern anlassbezogen die Kamera eingeschaltet und keine persönliche Besserstellung, da hier der filmende Zeuge keine straf- oder zivilrechtlichen Vorteile erhalten hat.

 

Zitat:

Den Dashcam verteufelnden "Datenschützern" würde ich generell etwas mehr Emphatie für die Geschädigten von Verkehrsunfällen wünschen.

Das hat nichts mit "Datenschützern" und fehlender Empathie zu tun, sondern mit dem BDSG. Das ist keine Meinung von "gewissen Leuten", sondern die rechtliche Vorgabe durch den Gesetzgeber. Hier kann einzig und allein der Gesetzgeber eine Änderung vornehmen, da eine Meinungsänderung der Datenschützer nichts an den gelten Gesetzen verändern würde.

Dass hier Datenschützer mit bei sind, liegt doch in der Natur der Sache. Wenn der Dachstuhl wackelt und dessen Stabilität in Zweifel ist, dann holt man doch auch als Sachverständigen den für diesen Bereich zuständigen Fachmann, einen entsprechend ausgebildeten Bau-Statiker und keinen noch so guten und hochseriösen Bäckermeister.

Geht es um Datenschutzbestimmungen, dann sind nun mal die für diesen Bereich zuständigen Sachverständigen die professionellen Datenschützer, aber kein erstklassiger Pädagoge, oder gar ein Unfallopfer, bei dem jegliche Neutralität in der Sache fehlt.

am 25. April 2015 um 10:37

Genau um die von @Dramaking angesprochenen Punkte geht es, im Kern ist das § 6b (1) Nr. 3 + § 6b (3) BDSG.

In diesem Fall ist es ein ein Einzelfallurtei eines Amtsgerichtes, auf das man sich in anderen Fällen nicht mal berufen kann. Meiner Meinung nach muss es jetzt schnellstens zu einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung und im Anschluss daran zu einer einheitlichen Regelung kommen.

Könnte ja wie folgt aussehen: ab dem Zeitpunkt x sind alle Autohersteller verpflichtet, Systeme in ihre Neuwagen zu verbauen. Die nehmen permanent auf, per Ringspeicherung wird allerdings nur ein Zeitraum von x Minuten vor und nach einem Ereignis gespeichert.

Ausser den Ermittlungsbehörden hat niemand Zugriff auf die erhobenen Daten, nach Abschluss des Verfahrens werden die Daten gelöscht.

Fahrzeuge aus dem Altbestand müssen, soweit der Halter diese technische Einrichtung für nötig erachtet, eine geprüfte Anlage verbauen und abnehmen sowie diese regelmässig kontrollieren lassen. Ausserdem müssen diese Fahrzeuge äusserlich kenntlich gemacht werden, vllt ähnlich wie Fahrschulfahrzeuge.

--------------------------------------------------------------

Damit wäre dem (meiner Meinung nach vorgeschobenen) Sicherheitsinteresse der Befürworter Rechnung getragen.

Unterlässt man es, jetzt eine klare Regelung zu schaffen, kommt man in einigen Jahren in Teufels Küche, wenn die "Datenbrillen" nach dem Vorbild von Google Glass marktreif und erschwinglich sind...

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