Im Kaufvertrag höheren Preis angeben ??

Hey,

bräuchte mal bitte Eure Hilfe 😎
Ich möchte meinen Gebrauchtwagen verkaufen und habe ihn für 1000€ ins Netz gestellt...
Nun habe ich eine E-Mail bekommen, jemand würde ihn nehmen und mir sogar 1150€ zahlen wenn wir dafür in den Kaufvertrag eine Summe von 2300€ festhalten !!! Er meinte, würde das Auto bezahlt bekommen, denke mal vom Arbeitsamt oder so ?

Kann ich damit auf die Nase fliegen? Oder kann mir das egal sein, hauptsache ich habe mein Geld ??!!!😕

Schonmal Danke für Eure Antworten

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Und wenn er Dich nach dem Kauf irgendwann vor Gericht zieht, um den Eimer aus welchen Gründen auch immer zurückzugeben? Gibst Du ihm dann die 2.300 Euro wieder zurück, die du gar nicht bekommen hast?

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Zitat:

@fred900 schrieb am 9. Oktober 2014 um 09:21:50 Uhr:


grundsätzlich ok, wenn Du aber den Verdacht haben musst oder begründete Zweifel bestehen, dass das Geld, mit dem hier gearbeitet wird, aus strafbaren Handlungen stammt oder zu Betrugszwecken der Vertrag in einer bestimmten Form abgeschlossen werden soll (wie hier) wünsche ich anschließend viel Spass mit dem Staatsanwalt.

Ist das so? Kannst du uns Unwissende bitte mal den entsprechenden § des Strafgesetzbuches benennen, in dem das so drinsteht? Oder ersatzweise bereits ergangene und rechtskräftige Urteile zu dieser Thematik?

Wäre das so, ergeben sich aber für ALLE Geschäfte zwischen Person A und Person B in Zukunft erhebliche Probleme, denn:

- Was sind denn dafür die objektiven, nachprüfbaren und gerichtsverwertbaren Tatbestände? Wer legt fest/überprüft, ob man in DIESEM EINZELFALL "den Verdacht hätte haben müssen", dass es sich hier um eine Geldwäscheaktion handelt?

- Der normale Privatmann, der vielleicht 2 bis 5 Mal in seinem Leben einen Gebrauchtwagen verkauft, nach welchen Kriterien soll der vorgehen?

- Hätte dem klar sein müssen, dass es sich hier um Geldwäsche handelt, weil der Kaufinteressent:

a) komisch aussieht,
b) nicht richtig Deutsch sprechen kann,
c) er sofort bar bezahlt,
d) den Preis nicht ausreichend lange und zäh genug versucht, nach unten runterzuhandeln,
e) er bei den Preisverhandlungen ziemlich oft mit seinem Handy jemanden anruft, um sich ein "Okay" zu holen,
f) der Kaufinteressent den Wunsch hat, den Rechnungsbetrag ein wenig höher ausfallen zu lassen, als der Kaufpreis dann wirklich ist?

Oder nach welchen Kriterien soll der unbedarfte Durchschnittsmensch hier klar und eindeutig erkennen können: "Halt! Geldwäschegefahr! Finger weg! Und sofort Polizei rufen, den Verdächtigen aufgrund des Jedermann-§ vorläufig festnehmen!"

Um nicht später selbst vor dem Kadi zu landen und wegen Beihilfe zur Geldwäsche bestraft zu werden.

Da also Kenntnis von eben diesem § im Strafgesetzbuch für uns unbedarfte normale Bürger immens wichtig wäre, bitte ich nochmal um die Quellenangabe, trifft ja auch auf alle anderen Lebensbereiche zu.

Wenn man sich also in Zukunft etwas im Laden kauft, muss man sich darauf einstellen, dass man nach der Herkunft des Geldes gefragt wird, notfalls sollte man in der Lage sein, die Herkunft sofort nachweisen zu können?

Grüße
Udo

Ich nenne hier (weil Dich das wohl wirklich beschäftigt und Du es wohl nicht glaubst) exemplarisch nur mal den § 27 des Strafgesetzbuches, in dem es heißt:

"(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. [..]"

Eine solche Beihilfe kann ganz unterschiedliche Ausprägungen haben und unter Umständen auch in einem Unterlassen begründet sein.

Auf den Fall bezogen bedeutet dies: der TE weiß, muss wissen oder hat zumindest den Eindruck (sonst würde er nicht fragen), dass hier etwas faul ist und es sein kann, dass der Käufer durch Manipulation des Kaufpreises im Kaufvertrag eine strafbare Handlung begehen will. Nimmt er das in Kauf, KANN ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass eine Beihilfehandlung vorliegt. So und mehr schreibe ich jetzt nicht, sonst sind wir nämlich mitten in der Rechtsberatung, ich gebe ausdrücklich keine Empfehlung an den TE ab.

Allgemein: diese Aspekte ziehen sich durch das ganze Leben und man sollte sich bewusst sein, dass man als Gehilfe wie der Täter bestraft werden KANN. Das entscheiden dann die Gerichte.

Können wir das jetzt damit abschließen? Ich hoffe doch.

Gruss
vom Fred

Dann will ich hier mal Öl ins Feuer gießen.

Fred: der von dir genannte Paragraph trifft hier nicht zu, da der TE ja nicht wissen kann, ob und welche Straftat hier begangen werden soll. Er vermutet es nur. Damit kann man ihm keine VORSÄTZLICHE Hilfe zu einer Straftat unterstellen.

..da isch der TE nicht mehr meldet...interessiert es ihn wohl auch nicht mehr 🙂

Daher würde ich mal sagen, schließen wir die Diskussion 🙂

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Zitat:

@Guzzi97 schrieb am 9. Oktober 2014 um 11:35:28 Uhr:


..da isch der TE nicht mehr meldet...interessiert es ihn wohl auch nicht mehr 🙂

Daher würde ich mal sagen, schließen wir die Diskussion 🙂

Ja.

Grüße
Udo

Nachdem sich hier nun alle wieder lieb haben, würde ich doch gern noch offen lassen, evtl. liefert der TE ja noch ein paar Erkenntnisse nach. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zu letzt. 😉

Gruß MartinSHL
MT-Moderation

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