Im Ausland erteilte Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Ich möchte mit einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug ohne Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge (E-Kennzeichen) an öffentlichen Ladesäulen laden - also notwendigerweise auch Parken.
Mein Problem ist, dass in manchen Städten an fast allen Ladesäulen die Parkplätze vor Ladesäulen mit dem Zusatzschild 1010-66 (Sinnbild zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge) versehen sind.
Laut §11 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung stehen im Ausland erteilte Kennzeichen & Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge den in der Bundesrepublik Deutschland erteilten gleich.
Da die blaue deutsche E-Plakette nur für im Ausland zugelassene Fahrzeuge erteilt wird, dachte ich mir es müsse doch möglich sein für ein Fahrzeug mit deutscher Zulassung eine entsprechende Plakette aus dem Ausland zu erhalten.
Alles was ich bislang finden konnte war die französische "CRIT'-Air". Die grüne CRIT'Air wird nur für 100% elektrisch betriebene Fahrzeuge (keine Hybridfahrzeuge) und Wasserstofffahrzeuge vergeben. Eigentlich sollte sie den Zweck erfüllen.
Hat sowas denn schon mal jemand, der - aus welchen Gründen auch immer - kein E-Kennzeichen am E-Auto hat, ausprobiert? Hat schon mal jemand ein Knöllchen bekommen (oder ist gar abgeschleppt worden) und kam mit dieser Argumentation durch?
Welche anderen "Im Ausland erteilten Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge" gibt es noch?
75 Antworten
Zitat:
@windelexpress schrieb am 11. Februar 2024 um 09:52:19 Uhr:
Vielleicht bekommt das Fahrzeug des TE in D kein E Kennzeichen aber in Frankreich die Plakette und er möchte so die bevorrechtigung in Anspruch nehmen, obwohl diese ihm nach EmoG nicht zustehen.
Wird nicht funktionieren, da für die grüne Crit-Air-Plakette strengere Anforderungen bestehen als für das Deutsche E-Kennzeichen.
Es könnte ja auch die lilafarbene Crit’Air-Plakette der Kategorie 1 reichen. Der TE wird uns hoffentlich noch die Details seines Fahrzeugs und seine Beweggründe nennen.
Zitat:
@HHH1961 schrieb am 11. Februar 2024 um 09:58:11 Uhr:
Zitat:
@windelexpress schrieb am 11. Februar 2024 um 09:02:25 Uhr:
Meinst Du
???
Du hast mit Deinem Post zwischengegrätscht. Der Vor Dir war gemeint und ich hatte keine Lust nachträglich das Zitat einzufügen
Zitat:
@Rockville schrieb am 11. Februar 2024 um 11:36:46 Uhr:
Es könnte ja auch die lilafarbene Crit’Air-Plakette der Kategorie 1 reichen. Der TE wird uns hoffentlich noch die Details seines Fahrzeugs und seine Beweggründe nennen.
Wir bewegen uns tatsächlich im Bereich "elektrisch betriebener Fahrzeuge" nach der Definition des §2 des EmoG.
Reines BEV, Klasse L1e-B. Ich denke aber auch an Fahzeuge der Klasse L6e wie den Opel Rocks-e/Citroen AMI.
Natürlich ist mir das EmoG geläufig. Gem. §1 soll es Bevorrechtigungen für bestimmte Fahrzeuge (und leider auch nur bestimmte Fahrzeugklassen) ermöglichen was ohne Kennzeichnung in unserem Land offenbar nicht funktioniert.
Nun gibt es natürlich auch einige freiwillig zugelassene Kleinkrafträder - wenigstens eines sogar in meiner Stadt - welche mit E-Kennzeichen unterwegs sind. In so mancher Stadt sind sogar alle elektrisch betriebenen Linienbusse mit E-Kennzeichen versehen obwohl ich diese Fahrzeugklasse im EmobG auch nicht finden kann.
Allerdings gilt der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht".
Als ich mein Fahrzeug zugelassen habe war auch schon klar: Ein E-Kennzeichen darf nicht sein:
https://www.youtube.com/watch?v=fJk_3SM09VI
Daher habe ich keines beantragt. Der Versuch einer Umkennzeichnung wäre nun auch nicht sinnvoll, ist doch klar, dass dies erst kostet und mir die Kennzeichen dann wieder aberkannt werden könnten.
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Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 11. Februar 2024 um 10:56:20 Uhr:
Zitat:
@windelexpress schrieb am 11. Februar 2024 um 09:52:19 Uhr:
Vielleicht bekommt das Fahrzeug des TE in D kein E Kennzeichen aber in Frankreich die Plakette und er möchte so die bevorrechtigung in Anspruch nehmen, obwohl diese ihm nach EmoG nicht zustehen.Wird nicht funktionieren, da für die grüne Crit-Air-Plakette strengere Anforderungen bestehen als für das Deutsche E-Kennzeichen.
Wenn ich mir die PDF unten anschaue, welche ich hier auf der Seite certificat-air.gouv.fr heruntergeladen habe, dann bekommen E-Fahrzeuge generell die grüne Crit`Air-Plakette. PlugIn-Hybride bekommen die Lila Crit`Air-Plakette.
Ausländische Umeltplaketten werden von den Staaten gegenseitig (noch) nicht anrekannt. Ausnahme: Tschechien <> Deutschland.
Zitat:
Wenn ich mir die PDF unten anschaue, welche ich hier auf der Seite certificat-air.gouv.fr heruntergeladen habe, dann bekommen E-Fahrzeuge generell die grüne Crit`Air-Plakette. PlugIn-Hybride bekommen die Lila Crit`Air-Plakette.
Ja, man kann sogar explizit "Moped" auswählen.
Zitat:
Ausländische Umeltplaketten werden von den Staaten gegenseitig (noch) nicht anrekannt. Ausnahme: Tschechien <> Deutschland.
Es geht mir auch nicht um die Anerkennung als Umweltplakette.
Die grüne "CRIT'Air" wird nur "für elektrisch betriebene Fahrzeuge" erteilt.
Bei Hybridfahrzeugen greift meine Argumentation nicht da auch Verbrenner lila bekommen können.
Die Rechtsprechung oder auch nur ein Einsehen der Behörde in der Praxis wäre da echt interessant zu erfahren.
Habe ich es richtig verstanden, dass du einen Elektroroller mit Versicherungskennzeichen hast, diesen eigentlich gerne freiwillig zulassen würdest und anlässlich der freiwilligen Zulassung gerne ein E-Kennzeichen hättest? Und weil das gem. § 1 EmoG nicht geht, würdest du gerne auf die ausländische Plakette nach § 11 Abs. 5 FZV ausweichen?
Zitat:
@Rockville schrieb am 11. Februar 2024 um 12:49:49 Uhr:
Habe ich es richtig verstanden, dass du einen Elektroroller mit Versicherungskennzeichen hast, diesen eigentlich gerne freiwillig zulassen würdest und anlässlich der freiwilligen Zulassung gerne ein E-Kennzeichen hättest? Und weil das gem. § 1 EmoG nicht geht, würdest du gerne auf die ausländische Plakette nach § 11 Abs. 5 FZV ausweichen?
Jein:
Der Elektroroller ist schon zugelassen und ich habe auch schon eine CRIT'Air beantragt. Das geht auch nur mit ZB I.
Die Frage ist nur ob sie in Deutschland akzeptiert wird und/oder es noch Alternativen dazu gibt.
Im Übrigen:
Ja, genau.
Wird in Deutschland nicht akzeptiert. Habe ich weiter oben schon geschrieben. Eine Alternative ist mir nicht bekannt.
Wenn du beim Laden des Teils tatsächlich eine Verwarnung bekommen solltest und diese nicht zahlst, bekommst du einen Anhörungsbogen der Bußgeldstelle, auf dem kannst du dich schriftlich äußern. Wenn das alles plausibel mit einer Kopie der Fahrzeugpapiere beschrieben wird, sollte der Fall vom Sachbearbeiter eingestellt werden.
Als Alternative würde mir eine eher abenteuerliche Argumentationskette einfallen. Die würde ich aber wohl nur ausprobieren, wenn ich ganz viel Zeit hätte:
§ 1 EmoG regelt den Anwendungsbereich. § 2 EmoG enthält Begriffsbestimmungen. § 3 EmoG regelt die Bevorrechtigungen und nimmt dabei nur auf § 2 Bezug, aber nicht mehr auf § 1.
Auch die Kennzeichnung nach § 11 FZV nimmt nur auf § 2 EmoG Bezug, nicht mehr auf § 1 EmoG. Das könnte dem Bestimmtheitsgrundsatz zuwiderlaufen, es könnte aber auch im Rahmen der Auslegung entsprechend anders interpretiert werden.
Übrigens gibt es auch bei uns Linienbusse mit E-Kennzeichen und ich wäre gar nicht auf die Idee gekommen, dass deren Kennzeichen rechtswidrig sein könnten. Ist aber wohl tatsächlich so.
Die Frage ist jetzt, ob eine ausländische Plakette überhaupt Bevorrechtigungen bewirken kann, wenn das Fahrzeug nicht unter § 1 EmoG fällt. Ich glaube, dass das eine reine Auslegungssache ist, im Zweifelsfall wird man aber wohl auf den Anwendungsbereich des § 1 EmoG abstellen und behaupten, dass dieser auch für Kennzeichnungen nach § 11 FZV gilt.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 11. Februar 2024 um 13:01:42 Uhr:
Habe ich weiter oben schon geschrieben.
Nein, du hattest geschrieben, dass Umweltplaketten nicht gegenseitig anerkannt werden. Hier geht es aber um eine Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge, die dann in Deutschland nicht zum Befahren einer Umweltzone berechtigen soll, sondern für jene Bevorrechtigungen, die auch ein deutsches E-Kennzeichen hätte.
§ 1 Anwendungsbereich EmoG
Für Klasse L1e-B findet das EmoG keine Anwendung.
Deshalb möchte der TE doch die Kennzeichnung eines anderen Landes haben.
Genau das hatte ich doch aber einen Beitrag vor deinem geschrieben. Was soll also das "Nur das dieses Fahrzeug kein deutsches E-Kennzeichen erhalten würde"?
Mein Ansatzpunkt ist §39 (10) StVO:
"Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge."
Entscheidend ist demnach nicht das EmoG sondern die tatsächliche Kennzeichnung - eben auch nach Absatz 5.
Stellt sich nun also die Frage ob ein (ggf. auch unrechtmässig) erteiltes deutsches E-Kennzeichen tatsächlich einen höheren Stellenwert hat als eine nach leicht anderen Voraussetzungen erteilte Plakette nach Absatz 5.