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Hilfe zur Berechnung eines Gutachtens bei Unverschuldetem Unfall -Sonderausstattung & Berechnung

Hallo in die Runde,
habe 2 kleine Probleme mit dem Gutachten welches ein von mir beauftragter Gutachter ausgestellt hat. Der hat, glaube ich, paar fehler gemacht...

Uns gehts gut, keine Verletzungen.
Nur das Auto ist fertig...

Frage 1:
Muss eine oder mehrere sehr teure Sonderausstattung/en zur Wertbestimmung im GA aufgeführt sein?
Es fehlt u.a.: Elektrisches Heckrollo, Sitzheizung, anklappbare und abblendbare Aussenspiegel...
(Diese SA wurde zwar nachgerüstet, aber dennoch ist diese ja Vorhanden)

Frage 2:
ist es laut dieser Berechnung tatsächlich ein Wirtschaftlicher Totalschaden?
Wenn ja was bedeutet dann der Fett markierte Satz?

Zusammenfassung des Gutachtens
Reparaturkosten ohne Mwst. € 5.819,22
Reparaturkosten mit Mwst. € 6.924,87
Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert € 7.300,00
Restwert mit Mwst. € 3.000,00
Reparaturdauer in Arbeitstagen voraussichtlich 5
Wiederbeschaffungsdauer in Kalendertagen 14
Nutzungsausfall-Gruppe G
Nutzungsausfall pro Tag € 59,00
Reparaturfreigabe kann erteilt werden - Reparaturwürdigkeit ist gegeben

Würde mich über Kompetente Antworten freuen, den der Termin beim RA ist erst Do.
bis dahin währe ich gerne selber etwas vorbereitet...

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@zs77706 schrieb am 12. Januar 2016 um 21:37:16 Uhr:


Frage 1:
Muss eine oder mehrere sehr teure Sonderausstattung/en zur Wertbestimmung im GA aufgeführt sein?
Es fehlt u.a.: Elektrisches Heckrollo, Sitzheizung, anklappbare und abblendbare Aussenspiegel...
(Diese SA wurde zwar nachgerüstet, aber dennoch ist diese ja Vorhanden)

Frage 2:
ist es laut dieser Berechnung tatsächlich ein Wirtschaftlicher Totalschaden?
Wenn ja was bedeutet dann der Fett markierte Satz?

Zusammenfassung des Gutachtens
Reparaturkosten ohne Mwst. € 5.819,22
Reparaturkosten mit Mwst. € 6.924,87
Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert € 7.300,00
Restwert mit Mwst. € 3.000,00
Reparaturdauer in Arbeitstagen voraussichtlich 5
Wiederbeschaffungsdauer in Kalendertagen 14
Nutzungsausfall-Gruppe G
Nutzungsausfall pro Tag € 59,00
Reparaturfreigabe kann erteilt werden - Reparaturwürdigkeit ist gegeben

Würde mich über Kompetente Antworten freuen, den der Termin beim RA ist erst Do.
bis dahin währe ich gerne selber etwas vorbereitet...

Zu Frage 1: Ich wüsste nicht, was dies bringt. Maßgeblich ist der WBW. Die Nachrüsten sollten bei der Ermittlung Berücksichtigung finden, wenn sie den Marktpreis verändern. Oftmals hat der Geschädigte hier aber ein anderes Verständnis, was eben die Beeinflussung angeht, als der Sachverständige. Allenfalls solltest Du klären, ob diese im WBW brücksichtigt sind. Wenn Du reparieren willst, ist dies egal.

zu Frage 2: Nein, es ist ein unechter Totalschaden.

Du kannst das Fahrzeug bis zu Höhe des WBW reparieren. Da es sich augenscheinlich um ein Haftpflichtschaden handelt, wäre auf die Reparautr bis zum 1,3 fache des WBW (Integritätsinteresse) möglich. Die RepKo < WBW, also kein Problem.
Bei einer fiktiven Abrechnung würde der WBW netto - Restwert ausgezahlt werden.

Ansonsten das übliche:
Recht auf Rechtsbeistand. Die Kosten zahlt der Gegner
Recht auf Sachverständigen. Hast Du ja schon in Anspruch genommen.
Recht auf Leihwagen / Nutzungsausfall
Recht auf Unkostenpauschale

Gruß

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das auto wird so wie es ist für 3000€ verkauft. eben für genau den preis, wie der restwert berechnet wurde.
aber nicht an den händler, der damit noch geld verdient, sondern an jemanden anderen, der das auto für sich selber wieder fit macht.

ein neues auto hab ich auch schon gefunden, warte nur noch auf geldeingang seitens versicherung.
dann wird mir der neue bis vor die tür gebracht.

gehe also mit einem lachendem und einem weinendem auge aus der nummer raus...
sehr sehr sehr schade um die "alte" freue mich aber schon auf die "neue"...

Zitat:

@zs77706 schrieb am 14. Januar 2016 um 23:33:30 Uhr:


warte nur noch auf geldeingang seitens versicherung.

.... bin gespannt, was da kommt.....

Wenn das Fahrzeug ohnehin (für die im Gutachten genannte) Summe verkauft werden soll, dann empfiehlt es sich das Geschäft unverzüglich (und schriftlich dokumentiert) abzuwickeln.

Wenn dann die Versicherung noch (was nicht selten vorkommt) ein höheres Restwert-Angebot aus dem überregionalen Sondermarkt vorlegt verkürzt ein ordnungsgemäßer Kaufvertrag die Diskussion ggf. ganz erheblich.

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