Hilfe bei Rechtsstreit

Ford Escort Mk7 (GAA, GAL, GAL 4, ALL, AVL)

hallo,

mein freund hatte einen Motorschaden. Daraufhin brauchte er sein Auto zu einem Autohändler. Der empfiehl ihm einen anderen Autohändler anzurufen und diesen zu fragen ob er den Motor hat den sein Auto braucht.
Der Autohändler sicherte meinem Freund zu, dass er den Motor den er brauchte hat.
Er ist dann 30 km gefahren um den Motor abzuholen. Nachdem er mit dem Motor wieder bei dem anderen Autohändler war sagte der, es wäre der falsche Motor.
Mein Freund wollte den Motor wieder zurückbringen, nur der AH nahm den Motor nicht zurück. Nun hat er 600 Euro ausgegeben für einen falschen Motor... Danach haben wir auch von einen anderen AH gehört, dass dieser AH ein Betrüger sei...
Was kann man in dieser Situation machen??

Bitte um Hilfe,

Danke,

Kristina Graf

17 Antworten

Erstens nicht mit dem Wort Betrüger rumwerfen !
Sollte er nicht verurteilt sein wegen Betruges, denn seid Ihr auf ganz dünnem Eis !

So, habt Ihr eine Rechnung?
Und was soll an dem Motor falsch sein?

Frage: woran erkennt man das ein Verkäufer lügt?
Antwort: wenn er die Lippen bewegt

wenn ich mir was für meine Kiste zukaufe, entweder per Internet, da ist es ja sowieso klar weil man über den Autotyp an das Ersatzteil kommt, aber immer und ganz bestimmt wenn ich beim Autoteilzubehörshop vor Ort was zukaufe, dann lasse ich mir immer bestäigen für welches Fahrzeug ich was gekauft habe,
nur dann, wenn der Kaufzweck zugesichert war, spricht der Jurist von einem Gattungsmerkmal welches aus einklagbar ist bzw. wo sich dann u.U. auch ein Staatsanwalt der Sache annehmen könnte

wie so oft im Leben, es geht um die Beweislage, wenn vor das Zivilgericht geht und jemand verklagt hat die Beweislast

Auch wenn Du Dir nichts bescheinigen läßt geht es.

Hauptsache ist eine Rechnung.

Und 600.-€ ist schon ein ordentlicher Batzen, den hätte ich im Leben nicht genommen.
Und wahrscheinlich hat der auch nur 20 000 gelaufen 😁

@Nice-DJ

vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.....

und eine Rechnung für einen Motor in Höhe von € 600,oo beweist,
dass man einen Motor für 600,oo Teuros gekauft hat,
das wars dann zunächst mal

alles weitere, also ob zugesicherte Eigenschaften JA oder NEIN,
denn darum und nur darum geht es,
wird dann wahrscheinlich das Gericht entscheiden

- der Verkäufer wird argumentieren dass er ein Angebo für diesen und jenen Motor abgebeben hat,
dass dann das Angebot wahrbenommen wurde
und wenn jetzt der Motor nicht passt,
dass mag zwar bedauerlich sein, hat hat mit der Angebotannahme nichts, aber auch rein gar nichts zu tun

man spricht hier im Zivilverfahren vom Abstraktionsprinzip

Naja, aber es ist ein offizieller Kauf abgewickelt worden, also hat er auch Umtauschrecht, bzw. Rückgabe Recht.

Wir sprechen hier nicht von einem Privatverkauf.

Und wenn denn der Käufer noch einen Zeugen hat, sieht es für den Käufer sehr gut aus, da spreche ich aus eigener Erfahrung.

Aber ich würde zu den Vogel hinfahren und Ihn nochmals ganz freundlich fragen und wenn er nein sagt, würde ich zum Anwalt gehen und gut ist.

Ich sage immer, hier kann einem in solchen Fällen nicht wirklich geholfen werden, denn das was wir haben ist ein Halbwissen und für einen TE nicht sehr hilfreich, kann sogar mal nach hinten losgehen !

Deswegen steht wohl auch in der Forenordnung, das eine Rechtsberatung usw. nicht gegeben werden dürfen.

ch33rz

das ist ein guter Rat von Dir,
einfach mal versuchen, in aller Höflichkeit,
die Kuh vom Eis zu bringen

ein Umtauschrecht usw., wie man es z.B. beim Fernabsatzgesetz oder Haustürgeschaften kennt,
dass erschließt sich gerade hier für mich - leider - nicht

oftmals ist es so, dass sich bei solchen Rechtsfragen die Sache dann,
wie weiter oben ausgeführt,
auf den Punkt zuspitzt,
wer kann was beweisen oder wer kann was erfolgreich abstreiten

- und genau da wird, wenn der Händler sich querstellt und dafür spricht zumindest der Anschein, die Reise hingehen,
ich hoffe ich irre und es kommt anders als es die Regelmäßigkeit vermuten lässt

Zitat:

Original geschrieben von Nice-DJ


Naja, aber es ist ein offizieller Kauf abgewickelt worden, also hat er auch Umtauschrecht, bzw. Rückgabe Recht.

richtig, wenn es ein händler ist muß er garantie geben und auch das rückgaberecht von 14 tagen gibt es. auch bei gebrauchtteilen. deswegen machen viele händler ein privatverkauf daraus. wenn eine rechnung vorhanden ist kann der motor zurück gegeben werden.

Hier wird fleisig über ein Thema diskutiert, was ich auch richtig und gut finde.
Doch leider und wie fast schon immer, meldet sich der TE nicht mehr zu seinem Thema.
Das ist nicht nur Schade, das find ich langsam zum K..zen.
Wollte das nur mal loswerden.
Weiter machen! 

Zitat:

Original geschrieben von mattes1965



Zitat:

Original geschrieben von Nice-DJ


Naja, aber es ist ein offizieller Kauf abgewickelt worden, also hat er auch Umtauschrecht, bzw. Rückgabe Recht.
richtig, wenn es ein händler ist muß er garantie geben und auch das rückgaberecht von 14 tagen gibt es. auch bei gebrauchtteilen. deswegen machen viele händler ein privatverkauf daraus. wenn eine rechnung vorhanden ist kann der motor zurück gegeben werden.

So sehe ich es auch und die Garantie kann er auf der Rechnung austragen, denn würde ich mir die Funktionsgarantie abergeben lassen.

also noch mal in Wiederholung, dass was Ihr hierzu zusammenfantasiert betr. einem Rücktrittsrecht ist unwahr, frei erfunden und der Sache nach aller Wahrscheinlichkeit für den Fall nicht übertragbar,
denn,
der TE hat einen Motor gekauft ohne sich Eigenschaften (also Gattungsmerkmale) zusichern zu lassen und für den reinen Fehlkauf eines Gegenstandes wie hier beschrieben gibt es KEIN RÜCKTRITTSRECHT (nicht zu verwechseln, siehe oben, Rücktrittsrechte bei z.B. Fernabsatzgeschäften via Internet, Telefon usw.).

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels der Kaufsache


Im Falle eines Sachmangels beim Kauf kann der Käufer unter bestimmten Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall hat er die Kaufsache an den Verkäufer zurückzugeben. Der Käufer kann dann vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Unter Umständen hat der Käufer dann dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung oder einen Wertersatz zu leisten.

Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der Käufer muss also vom Verkäufer Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) verlangen. Wichtig ist, dass die dem Verkäufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung "angemessen" ist. Die Angemessenheit der Frist hängt u.a. vom Kaufgegenstand und von den Umständen des Einzelfalls ab. Welche Frist im Streitfall angemessen ist, muss letztlich der Richter entscheiden, wobei er vorrangig die Interessen des Käufers zu berücksichtigen hat.

Unter Umständen kann die Setzung einer Nacherfüllungsfrist ausnahmsweise entbehrlich sein. Der Käufer muss dann also nicht zunächst vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen, sondern kann vielmehr sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. In Betracht kommen mehrere Fälle:

Die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat; ebenso, wenn der Verkäufer nicht zu einem vertraglich vereinbarten Termin oder innerhalb einer bestimmten Zeit eine mangelfreie Ware liefert und Sie im Vertrag den Fortbestand Ihres Interesses an der Leistung des Verkäufers von der rechtzeitigen Lieferung abhängig gemacht haben (z.B. bei Vertragsformulierungen wie "spätestens" oder "genau"😉.

Entbehrlich ist eine Nachfristsetzung ebenfalls, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung, also die Nachlieferung und die Nachbesserung verweigert oder wenn die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) fehlgeschlagen ist.
Der Käufer muss den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer erklären. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form, und zwar auch dann nicht, wenn der abgeschlossene Kaufvertrag formbedürftig war. Durch den Rücktritt erlöschen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag. Die Parteien haben also die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren.
In einer Reihe von Fällen ist das Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachmangel unerheblich ist. Ein unerheblicher Sachmangel dürfte insbesondere dann vorliegen, wenn er innerhalb kürzerer Zeit von selbst verschwindet oder leicht behoben werden kann (z. B. vorübergehende Feuchtigkeit im gekauften Haus oder defekte Glühbirne im gekauften Auto). Und natürlich kommt ein Rücktritt wegen eines Sachmangels auch dann nicht in Betracht, wenn der Käufer den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend zu verantworten hat.
Autor: Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist
August 2005

Ist leider schon länger als 14 Tage her....

Ich kenne mich nur nicht mit dem Thema aus....

wie gesagt, versuche es mal freundlich.

Und wenn Ihr hinfahrt, denn ab 17 Uhr, da wird es dunkel 😁

so ein fall ist im gesetz geregelt!es handelt sich um ein irrtum § 115, Abs. 1, 2.Alternative BGB

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