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Hebt ein Ortsausgangsschild eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf?

Themenstarteram 7. November 2006 um 10:41

Hallo, ich poste das mal hier, weil i ned weiß, wo sonst ;)

 

Also:

Ich fahr auf einer Bundesstraße durch einen Ort. Es gelten 50km/h, da ein Ortseingangsschild vorhanden ist. So, etwa 70m vor dem Ortsausgangsschild steht ein rundes Schild mit dem roten Kreis, in dem "50" steht, also nochmals ein Schild, daß auf 50km/h beschränkt. Hebt nun das Ortsausgangsschild, daß ja etwa 70m dahinter steht, diese 50km/h Beschränkung auf? Ist also nach dem Ortsausgangschild weiterhin 50km/h vorgeschrieben?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

downforze84 "Wenn vor dem Ort nämlich 70 wäre, dürfte ich ja ansonsten auch 70 in der Stad fahren"

Darfst du auch, wenn es erlaubt ist, das wäre m. E. auch konsequent. Denn auch innerorts kann Tempo 70 gelten, wenn es zuvor durch Zeichen 274 angeordnet worden und nicht wieder aufgehoben worden ist. "Zuvor" muss m. E. nicht zwingend nach dem Ortsschild sein. Noch mal: das Ortsschild ist keine Anordnung oder Aufhebung einer Geschwindigkeit!

das würde ja bedeuten: wenn sagen wir mal 1 km vorm Ortschild Tempo 70 angeordnet wurde, dann gilt auch nach dem Ortssschild weiterhin Tempo 70 und nicht etwa Tempo 50.

Dass das Blödsinn ist, sollte eignetlich jeder, der die theoretische FS-Prüfung bestanden hat, auf einen Blick erkennen.

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Zitat:

@warnkb schrieb am 2. Oktober 2015 um 22:08:19 Uhr:

Es endet (auch ohne Schild) an der nächsten Einmündung oder Kreuzung, wenn es unmittelbar danach nicht wiederholt wird.

6, Setzten.

Leider hast du NICHT recht mit der Aussage, ich kann es nicht ändern es ist aber so, genug links sind ja in diesem Thread drin wo es beschrieben ist ;-).

Gruß

Maik

am 3. Oktober 2015 um 9:32

@Maik380

Keine Ahnung, was für dich an der Sache so unverständlich ist. Aber vielen Dank, dass du mir bestätigst, dass die Ortstafel nach der StVO außer für das innerörtliche Tempo 50 keine weitere Geschwindigkeitsregelung beinhaltet.

Dass ich nach dem Ortsausgangsschild 100 fahren darf, wenn nicht vorher irgendwo ein Zeichen 274 eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung gebietet, weiß ich auch. Dass das Zeichen 311 das innerörtlich vorgeschriebene Tempo 50 aufhebt, weiß ich auch. Aber das beweist immer noch nicht, dass die Ortstafel alle vorherigen mit Zeichen 274 vorgegebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen aufhebt.

Gruß

DRAHRE1

Dann viel Spaß bei deinen weiteren Autofahrten, mir wird das jetzt hier langsam zu blöd noch weiter zu erklären warum es so ist, ich habe ehrlich gesagt besseres zu tuen.

99.9% der normalen Autofahren verstehen das so komischerweise auch!

Ich bin aus raus für mich das Thema hier abgeschlossen viel Erfolg noch!

Gruß

Maik

am 3. Oktober 2015 um 10:53

@ Dramaking

Hallo Dramaking

dein Beitrag ist leider viel zu global. Benenne doch bitte ganz konkret mit Fundstellenbezeichnung das Gesetz, die Verordnung, die Verbandsbestimmung (völlig ausgeschlossen, ein Verband kann keine allgemein gültigen gesetz-lichen Regelungen treffen), den Ministerialerlass, aus denen sich ergibt, dass eine Ortstafel Geschwindigkeitsbe-schränkungen aufhebt, außer das "innerörtliche Tempo 50".

Mit freundlichem Gruß

DRAHRE

PS: Bei mir zählen nur Fakten und die sind bisher hier nicht geliefert worden. Irgendwo weiter oben wird ein uraltes Urteil zitiert von einem Gericht, das gar nicht mehr existiert. Weißt du wo ich das finde?

Zitat:

@Drahre1 schrieb am 3. Oktober 2015 um 12:53:21 Uhr:

dein Beitrag ist leider viel zu global.

Nicht gleich global, nur national.

 

Zitat:

Benenne doch bitte ganz konkret mit Fundstellenbezeichnung das Gesetz, die Verordnung, die Verbandsbestimmung (völlig ausgeschlossen, ein Verband kann keine allgemein gültigen gesetz-lichen Regelungen treffen), den Ministerialerlass, aus denen sich ergibt, dass eine Ortstafel Geschwindigkeitsbe-schränkungen aufhebt, außer das "innerörtliche Tempo 50".

Wieso lässt Du in der Aufzählung die Gerichtsurteile aus?

(Das mit den Verbänden solltest Du vielleicht noch mal überdenken, wenn schon reine Privat-Unternehmen gesetzesidentische und für Jeden rechtsverbindliche Allgemein-Vorschriften erstellen.)

 

Zitat:

PS: Bei mir zählen nur Fakten und die sind bisher hier nicht geliefert worden.

Dir geht es um Fakten, die Du als Fakten akzeptierst, da wird es dann schwierig. Aber doch nur für Dich in Deiner persönlichen Meinung, und die ist Dir natürlich freigestellt.

Sollte dann aber auch so deutlich herausgestellt werden, dass dies nur Deine persönliche Ansicht ist und keine Allgemeinverbindlichkeit hat.

 

Zitat:

Irgendwo weiter oben wird ein uraltes Urteil zitiert von einem Gericht, das gar nicht mehr existiert.

Richtig.

Aber was willst Du mit dem Hinweis zum Ausdruck bringen?

 

Zitat:

Weißt du wo ich das finde?

Einfach auf die Erfindung von "Internet" und "Google" warten, damit klappt es dann auch.

 

Oder schreibe doch einfach, dass Du nicht willst und gut ist.

Es müssen doch nicht krampfhaft solche Spielchen gespielt werden, mit denen Du nur die bisherige Einschätzung zu Deiner Sach- und Fachkenntnis bestätigst.

am 3. Oktober 2015 um 18:27

@ Dramaking

Und wo sind nun das Gesetz, meinetwegen auch die Urteile, die Verordnungen, meinetwegen auch die Verbandsbestimmungen und die Ministerialerlasse? Gibt es nicht! Dass du die entsprechende Sach- und Fachkenntnis nicht hast ist bei deiner Antwort offensichtlich.

am 3. Oktober 2015 um 18:37

§?3 Abs. 3 Nr. 1 StVO gilt innerhalb geschlossener Ortschaften. Deshalb kann es gar nicht anders sein, denn die beginnt am Schild.

Zitat:

@Drahre1 schrieb am 3. Oktober 2015 um 20:27:14 Uhr:

@ Dramaking

Und wo sind nun das Gesetz, meinetwegen auch die Urteile, die Verordnungen, meinetwegen auch die Verbandsbestimmungen und die Ministerialerlasse? Gibt es nicht! Dass du die entsprechende Sach- und Fachkenntnis nicht hast ist bei deiner Antwort offensichtlich.

Ist doch Wurscht.

Fahr halt nach dem Ortsendeschild weiter 50 bis ein 100 Zeichen kommt.

Viel Spaß damit.

Zitat:

@Drahre1 schrieb am 3. Oktober 2015 um 20:27:14 Uhr:

Und wo sind nun das Gesetz, meinetwegen auch die Urteile, die Verordnungen, meinetwegen auch die Verbandsbestimmungen und die Ministerialerlasse? Gibt es nicht!

:confused: Du hast es doch bereits kommentiert:

- BayObLG NZV 93, 363

Und bereits von anderen hier aufgeführt und verlinkt worden:

- Kommentar StVR Hentschel, 36. Auflage, § 41 StVO Rz. 248, Beck-Verlag

- OLG Düsseldorf VRS 64 460

- OLG Oldenburg NZV 96 375

- ...

 

Zitat:

Dass du die entsprechende Sach- und Fachkenntnis nicht hast ist bei deiner Antwort offensichtlich.

Was haben meine Sach- und Fachkenntnisse mit den geltenden Vorschriften und Rechtsprechung zu tun? Gehörst Du auch zu den Leuten, die der Meinung sind, dass sich das alles daran orientiert, ob ich ein Vorschulabbrecher oder oberster Jura-Professor dieses Planeten wäre?

am 3. Oktober 2015 um 19:17

Zitat:

@Drahre1 schrieb am 3. Oktober 2015 um 20:27:14 Uhr:

@ Dramaking

Und wo sind nun das Gesetz, meinetwegen auch die Urteile, die Verordnungen, meinetwegen auch die Verbandsbestimmungen und die Ministerialerlasse? Gibt es nicht! Dass du die entsprechende Sach- und Fachkenntnis nicht hast ist bei deiner Antwort offensichtlich.

Nachdem ich den Link durchgelesen habe bin ich ebenfalls der Auffassung das wir dieses per Grundsatzentscheidung oder als Anhang frage bei der nächsten Bundestagswahl endgültig entscheiden sollen ;)

http://www.fahrtipps.de/forum/lesen.php?forum=4&nr=19683

Zitat:

@Drahre1 schrieb am 3. Oktober 2015 um 11:32:31 Uhr:

@Maik380

Keine Ahnung, was für dich an der Sache so unverständlich ist. Aber vielen Dank, dass du mir bestätigst, dass die Ortstafel nach der StVO außer für das innerörtliche Tempo 50 keine weitere Geschwindigkeitsregelung beinhaltet.

Dass ich nach dem Ortsausgangsschild 100 fahren darf, wenn nicht vorher irgendwo ein Zeichen 274 eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung gebietet, weiß ich auch. Dass das Zeichen 311 das innerörtlich vorgeschriebene Tempo 50 aufhebt, weiß ich auch. Aber das beweist immer noch nicht, dass die Ortstafel alle vorherigen mit Zeichen 274 vorgegebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen aufhebt.

Gruß

DRAHRE1

Hallo,

ganz einfach: Außerhalb von geschlossenen Ortschaften (wird durch Ortsendeschild angezeigt) sind 100 km/h erlaubt. Dabei ist es wurscht, ob die Geschwindigkeit vorher auf z. B. 30 km/h beschränkt war. Nach dem Ortsschild ist außerorts = 100 km/h.

 

Grüße,

diezge

Zitat:

@warnkb schrieb am 2. Oktober 2015 um 22:08:19 Uhr:

Es endet (auch ohne Schild) an der nächsten Einmündung oder Kreuzung, wenn es unmittelbar danach nicht wiederholt wird.

Hallo,

diese Mär stirbt wohl nie aus.

Grüße,

diezge

am 4. Oktober 2015 um 10:35

Das mit der Einmündung gilt nicht für Leute, die das Limit nicht kennen und auf die Straße einbiegen. Meiner Meinung nach ist die gesamte Regelung vollkommener Schwachsinn. Ich kann doch keinen Unterschied zwischen Leuten machen, die geradeaus fahren und welchen, die von links oder rechts kommen.

Zitat:

@downforze84 schrieb am 4. Oktober 2015 um 12:35:46 Uhr:

Das mit der Einmündung gilt nicht für Leute, die das Limit nicht kennen und auf die Straße einbiegen. Meiner Meinung nach ist die gesamte Regelung vollkommener Schwachsinn. Ich kann doch keinen Unterschied zwischen Leuten machen, die geradeaus fahren und welchen, die von links oder rechts kommen.

Das "nicht" im ersten Halbsatz bitte streichen, dann stimmts insgesamt. Weil es realitätsfern ist, es anders zu sehen, lässt sich im Fall der Fälle dann auch ein enstprechendes Bußgeld meist abwenden.

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