Handel Handwerkversicherung zugelassenes Fzg. mitgeben ?

Hallo in die Runde,

ein Händler möchte mein Fzg. abholen und hat mir gesagt er hat eine sogenannte Handel Handwerksversicherung... d.h. ich lasse mein Fzg. angemeldet und er macht rote Nummern drauf und für diese Überführung ist dann quasi seine Versicherung zuständig... hat da jemand schon sowas gehört bzw. selbst praktiziert ?

Danke

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95 bzw. 122 vvg

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Was da wieder so alles geschrieben wird....
(querys: und dann den Tag noch mit dem Auto fahren)
Es ist in etlichen Beiträgen schon dargelegt worden, daß man nach der Abmeldung nicht beliebig rumfahren darf.
Hier ein AKB-Auszug aus dem "Verkehrslexikon" (entspricht § 10 Abs. 4 FZV): " H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Für alle diese Fahrten besteht Versicherungsschutz jedoch nur im Zulassungsbezirk selbst und in einem angrenzenden Bezirk. "
Eine Fahrt in die Disco oder den Swingerclub auch vor 23.59 h des Abmeldetages dürfte nicht mehr unter den Begriff der Rückfahrt von der Zulassungsstelle fallen.

(GSturm) :Wie man bei einer Schenkung einen Kaufvertrag abschließen können soll, erschließt sich mir nicht. Wenn ein Schreiner bei mir was richten soll, schließe ich mit ihm ja auch keinen Mietvertrag.
§ 95 VVG spricht ja auch nicht von einem Kaufvertrag, sondern von der Veräußerung (Rechtsübertragung), die z.B. aufgrund eines Kauf- oder Tauschvertrags, einer Schenkung oder einer Versteigerung erfolgen kann. Es ist also die Veräußerung zu dokumentieren, damit die Rechte und die Haftung auf den Erwerber übergehen.
Im Fall des Kaufvertrags ist die Zahlung des vollen Kaufpreises natürlich nicht Voraussetzung dafür, daß der Erwerber das Fahrzeug benutzen darf und versichern kann. Sonst dürften wohl Millionen Autohalter ihr Kfz nicht vor Zahlung der letzten Rate fahren, oder Versicherungsnehmer wären solange VW, Mercedes, BMW, Opel, Ford .....

Zitat:

@soringer schrieb am 28. Juni 2015 um 02:17:56 Uhr:


Was da wieder so alles geschrieben wird....
(querys: und dann den Tag noch mit dem Auto fahren)
Es ist in etlichen Beiträgen schon dargelegt worden, daß man nach der Abmeldung nicht beliebig rumfahren darf.
Hier ein AKB-Auszug aus dem "Verkehrslexikon" (entspricht § 10 Abs. 4 FZV): " H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Für alle diese Fahrten besteht Versicherungsschutz jedoch nur im Zulassungsbezirk selbst und in einem angrenzenden Bezirk. "
Eine Fahrt in die Disco oder den Swingerclub auch vor 23.59 h des Abmeldetages dürfte nicht mehr unter den Begriff der Rückfahrt von der Zulassungsstelle fallen.

Sorry aber da habe ich eine andere Meinung.

In §10 FZV Abs. 4 steht ganz klar:

Zitat:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Hier gibt es keine Beschränkung. Und wenn die Rückfahrt eben von Stuttgart nach München ist, dann ist das so. Rückfahrt ist hier nicht definiert und erst recht nicht auf den Zulassungsbezirk beschränkt.

Ich gebe dir Recht, zur Disko sollte man nicht fahren, inbesondere weil man die üblicherweise nicht vor 24 Uhr verlässt.

[

Zitat:

@querys schrieb am 29. Juni 2015 um 08:33:47 Uhr:



Hier gibt es keine Beschränkung. Und wenn die Rückfahrt eben von Stuttgart nach München ist, dann ist das so. Rückfahrt ist hier nicht definiert und erst recht nicht auf den Zulassungsbezirk beschränkt.

Rückfahrt ist immer von der Zulassungsstelle (bei der das FZG abgemeldet wird), zum gemeldeten Wohnsitz des im Brief eingetragenen Halters auf direktem Weg ohne Umwege und dies ist nur am selben Tag. Dabei muss das entstempelte Kennzeichen gut sichtbar mitgeführt werden, sowie ein Abmeldenachweis (Abmeldebescheinigung; entwertete Brief, ...).

Zitat:

@Soringer
Wie man bei einer Schenkung einen Kaufvertrag abschließen können soll, erschließt sich mir nicht. Wenn ein Schreiner bei mir was richten soll, schließe ich mit ihm ja auch keinen Mietvertrag.

Zitat:

Was hat eine Schenkung mit einem Kaufvertrag zu 0 Euro zu tun? 😉 Eine Schenkung ist ein einseitiges Willensgeschäft und somit keine Veräußerung. Soll es eine Veräußerung werden, muss ich das FZG verkaufen und dies geht eben auch mit 0 Euro. Und den Kaufvertrag mache ich, damit ich alle Daten für die Versicherung, Steuer und Zulassung erhalte.
Versteigert werden keine Zugelassenen Fahrzeuge.

Zitat:

@Soringer
Im Fall des Kaufvertrags ist die Zahlung des vollen Kaufpreises natürlich nicht Voraussetzung dafür, daß der Erwerber das Fahrzeug benutzen darf und versichern kann. Sonst dürften wohl Millionen Autohalter ihr Kfz nicht vor Zahlung der letzten Rate fahren, oder Versicherungsnehmer wären solange VW, Mercedes, BMW, Opel, Ford .....

Zitat:

Von Nutzen war nicht die Rede. Der Kaufvertrag ist aber erst erfüllt und damit Rechtswirksam, wenn alles übergeben ist. FZG, Geld, Brief.
Also Brief wird meist erst nach vollständiger Zahlung übergeben. Solange bleibt der Sicherungsgeber, Bank, Autohersteller oder Kreditgeber Eigentümer des Fahrzeugs (Im Brief meist auch eingetragen).
Solange muss der Eigentümer auch darauf achten, dass das Fahrezug versichert ist. Jeder Sicherungsgeber verlangt einen Nachweis über eine KFZ Versicherung und wird bei Mahnungen/Schäden direkt vom Versicherer angeschrieben. Also Versicherungsnehmer kann er schon vorher werden, Halter aber meist erst nach Erfüllung des Vertrages.
Google dazu evt. Rechtsgeschäfte. Ein Kauf sind mehrere Rechtsgeschäfte im einen verpflichte ich mich zu einem bestimmten Betrag etwas zu nehmen und im anderen der andere mir zu einem bestimmten Betrag etwas zu überlassen. Erst wenn beide erfüllt sind, ist der Kaufvorgang abgeschlossen. Hält sich einer nicht daran, ist das Geschäft geplazt. 😉

Zitat:

@GustavSturm schrieb am 29. Juni 2015 um 12:17:26 Uhr:


Was hat eine Schenkung mit einem Kaufvertrag zu 0 Euro zu tun? Eine Schenkung ist ein einseitiges Willensgeschäft und somit keine Veräußerung. Soll es eine Veräußerung werden, muss ich das FZG verkaufen und dies geht eben auch mit 0 Euro. Und den Kaufvertrag mache ich, damit ich alle Daten für die Versicherung, Steuer und Zulassung erhalte.

Wenn ich die genaue Rechtslage wissen will, dann schaue ich nicht in eíne Suchmaschine, sondern ins Gesetz, und wenn dieses auslegungsbedürftig ist, in einen entsprechenden Kommentar. Schau dir mal § 516 BGB an, der von "beiden Teilen" spricht, als von 2 Vertragsparteien. Deshalb schreibt der meistbenutzte BGB-Kommentar auch: "Die Schenkung...ist ein Vertrag und setzt voraus...."

Für 0 Euro kann man nichts verkaufen, sondern nur verschenken. Dann wird also kein Kaufvertrag, sondern ein Schenkungsvertrag geschlossen. Ich glaube nicht, daß es sinnvoll wäre, dir das Abstraktionsprinzip und den Unterschied zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zu erklären, vielleicht findest du ja in einer Suchmaschine was dazu. Selbstverständlich veräußert der Schenker den geschenkten Gegenstand in Erfüllung seiner Schenkerverpflichtung an den Beschenkten. Juristische Viertel- oder Achtel-Bildung ist schlimmer als wenn man von der Juristerei gar keine Ahnung hat, zumindest wenn man sein Teilwissen in Foren verbreitet.

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Zitat:

@GustavSturm schrieb am 29. Juni 2015 um 12:17:26 Uhr:


[Der Kaufvertrag ist aber erst erfüllt und damit Rechtswirksam, wenn alles übergeben ist. FZG, Geld, Brief.

Rechtswirksam ist der Kaufvertrag, sobald die geschäftsfähigen Parteien ihn geschlossen haben. Ich kann dann z. B. Erfüllung oder bei Leistungsmängeln ggf. Schadensersatz fordern.

Wenn "alles übergeben" ist, dann sind sie sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten erfüllt worden, das sind zwei Paar Stiefel.

[

Zitat:

@soringer [url=http://www.motor-talk.de/.../...assenes-fzg-mitgeben-t5349314.html?...]schrieb am 29. Juni 2015 um 15:42:0
Für 0 Euro kann man nichts verkaufen, sondern nur verschenken.

Drum verkauft man Autos auch für einen (symbolischen) Euro.

Gruß Metalhead

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