Halbschalenhelm ohne ECE nur Dot

Darf ich mit meinem Halbschalenhelm von Highway 1 ohne ECE nur mit dem amerikanischen DOT im Staßenverkehr fahren.

Freue mich über schnelle antwort.

MfG Hauicp

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Mimimimi ....

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Ich find einfach die Frage amüsant - "Darf ich damit fahren"
Die sinnige Primärfrage wäre doch mE: "Erfüllt dieser Helm überhaupt seine Aufgabe?"
 

@ Hauicp

Kannst Du mir mal irgendeinen Vorteil von dieser Hurratüte nennen ?😕
Sag jetzt blos nicht er sieht cool aus.

Paul

Zitat:

Original geschrieben von hotblack


...ich gehe davon aus, dass sich das TÜV Gutachten auf eine Prüfung der Braincaps nach ECE-R 22/05 bezieht, denn sonst hätte man keine vergleichbaren Daten.

Dies würde aber voraussetzen, daß man die ECE-R 22/05 als

das

Orientierungsmaß bei der Beurteilung der "ausreichenden Schutzwirkung beim Motorradfahren" heranzieht. Wo und von wem wurde dies festgelegt?

ja ok stimmt schon das er nicht so geeignet ist zum motorradfahren ich werde ihn auch warscheinlich nur zu besonderen zwecken benutzen.
natürlich habe ich auch einen normalen Helm.
es ging mir nur darum ob ich ne strafe bekomme wenn ich damit fahre.

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Also um auf deine Frage einzugehen...
Das ist wohl vom Cop abhängig... finden sich garantiert ein paar Ticketisti. Ob das dann in letzter Instanz Bestand hätte... wer macht wegen 15 Talern schon ein Fass auf? Eben...
 
Hm Drahkke... ich würds dir gern erzählen... aber ich brings nicht mehr in allen Details zusammen. Soweit ich mich erinnere, wurde das aber nicht in Anlehung an die ECE geprüft?
Damit ein Helm geeignet ist, muss er eine Abstreifsicherung haben, eine gewisse Pralldämpfung, eine Durchschlagfestigkeit, muss Ohren und Nacken schützen (darf den Nacken aber nicht.. ja wie war das... "beschädigen"😉, ein Mindestsichtfeld aufweisen, darf nicht splittern, sich nicht verdrehen.... *grübel*
Die Referenzdaten ergeben sich aus real auftretenden Grössen, letztendlich wird aber wohl ein Sachverständigengutachten einem Richter langen?
 
Mit ist´s wurscht - mein Helm muss was taugen (das sehe ich auch bei einem ONS Helm usw. gegeben...) - sonst lieber gleich ohne, denn es wär dann ja oberblöd, wenn einem z.B. ein Splitter des Helms im Hirn steckt oder dir so ein Ding die Nase bricht.... denken viele gar nicht dran, schätz ich.

Hallo,

bitte lest doch mal den § 21a STVO stand 01.02.2006 durch!
da ist alles schön Erklärt,und mit ein bisschen Verstand wird schnell klar das auch in Deutschland (spätestens bei Unfall)
die ECE-Norm Pflicht ist.

Und das sagt Euch jemand der im Jahr ca. 3000 Helme verkauft.😁

Ich kann euch aber Morgen gerne den ganzen Paragraphen reinstellen ,wenn ich wieder im Laden stehe.

Es steht übrigens auch explizit drin, das Braincaps,Stahlhelme der Bundeswehr und Bauhelme etc. NICHT erlaubt sind!!

Moin,

Zitat:

Ich kann euch aber Morgen gerne den ganzen Paragraphen reinstellen ,wenn ich wieder im Laden stehe

Das mach dann doch mal. Explizit sind da zwar Bauarbeiter-, Fahrrad-, Feuerwehr- oder STahlhelme, aber keine Braincaps erwähnt.

Also mal im Schnelldurchgang: §21a StVO sagt ECE ist Pflicht seit 1992. Eine Ausnahmeregelung sagt, daß die dann doch nicht gilt und eine weitere Ausnahmeregelung vom 01.01.2006 ändert die Ausnahmeregelung in "geeignete" Helme.

Hier nochmals der Link: StVO Text

Also eigentlich recht eindeutig, denn "die zweite Ausnahmeverordnung zur StVO lässt die Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen unbefristet zu, auch wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind." Heisst also, ECE muss nicht, der Helm muss aber "geeignet" sein. Geeignet heisst, er "muss eine ausreichende Schutzwirkung bieten".

Tja, da muss der Herr Helmverkäufer wohl mal ne Schulung machen ;-)

Falsch!

Seit dem 01.01.2006 muss ein Helm zudem auch geeignet sein, dies bedeutet, er muss nach der ECE Regelung Nr. 22 amtlich geprüft und zugelassen sein.

Nach der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19.03.1990 war bislang die ausnahmsweise Verwendung von "nicht amtliche genehmigten Kraftrad-Schutzhelmen" erlaubt.

Diese Verordnung wurde aufgehoben.

Aber ich setze morgen den ganzen § komplett mit verwaltungsvorschrift(das ist das was der normale Bürger nicht zu sehen bekommt) rein.

denn Ohne die Verwaltungsvorschrift zu kennen könnte man ja auch Theoretisch einen Gurt ans Mopped bauen und man wäre von der Helm-Pflicht befreit🙄

Deshalb immer erst richtig informieren und nicht mit gefährlichem halbwissen irgendwas behaupten.

Nicht falsch, sondern Richtig!

Klickst Du meinen Link und das Halbwissen wird zum Vollwissen.

Nicht falsch, sondern Richtig!

Klickst Du meinen Link und das Halbwissen wird zum Vollwissen. Denn geeignet heisst eben nicht amtlich genehmigt. Aber das kannst Du ja in dem PDF, dass ich verlinkt habe nachlesen.

Nur funktioniert dein Link leider nicht!

morgen wirst du es lesen können!

in der neuesten fassung steht nämlich ein interessanter satz! der da lautet: geeignet heisst mit ausreichender Schutzwirkung.
eine ausreichende Schutzwirkung besteht bei Helmen die nach ECE-R22 05 geprüft wurden und bestanden haben.
eine Ausreichende Schutzwirkung liegt vor allem nicht vor bei Sog. Braincaps,Stahlhelmen der Bundeswehr blabla.

und jetzt kommts!

der letzte Satz lautet: im Einzelfall prüfbar!!

das heisst: du hasst z.B.: einen Unfall oder ne Kontrolle, und der Sachverständige (oder bei der kontrolle,der gute Beamte).

lässt den Helm Prüfen weil er nicht einschätzen kann ob der Helm Ok oder nicht Ok.

Da man Helme aber nur nach der gültigen ECE-Norm Prüfen kann,und der Helm wenn er keine ECE hat gnadenlos durchfällt, hast du ein massives Problem!

glaube mir ich habe da schon viele Unbelehrbare "Kunden" gehabt die nach nem Unfall Ihre Krankenhauskosten selbst bezahlen mussten.Und das ist nicht lustig.

Moin,

yo, der Link in meinem letzten Post funzt nicht, stimmt. Aber dafür der in einem Posting von mir weiter oben. Ich habe den Text jetzt mal aus dem PDF hierhin kopiert, das ist einfacher.

Zitat:
Zugleich wird im Hinblick auf die Beschreibung der Schutzhelme
der insoweit bisher verwendete Begriff „amtlich genehmigt“
durch den Terminus „geeignet“ ersetzt. Die Änderung spiegelt
ebenfalls nur die derzeit bereits geltende Rechtslage wider. Die
2. Ausnahmeverordnung zur StVO7 lässt die Verwendung von
Kraftrad-Schutzhelmen unbefristet zu, auch wenn sie nicht in
amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Die Begründung
des Verordnungsgebers8 hat nach wie vor Bestand, so dass es
nunmehr geboten war, diese Regelung dauerhaft in die StVO zu
übernehmen. Bislang wurde in der die Vorschrift begleitenden
Verwaltungsvorschrift erläutert, was „geeignet“ im Sinne der
Vorschrift ist, obwohl Adressat der Verwaltungsvorschrift weder
der Verkehrsteilnehmer noch die Verkehrspolizeien der
Länder sind. Diese Verwaltungsvorschrift wird jetzt ersatzlos
gestrichen werden. Es bleibt aber nach wie vor dabei: Geeignet
sind amtlich genehmigte Schutzhelme sowie Kraftrad-Schutzhelme
mit ausreichender Schutzwirkung
. Amtlich genehmigt
sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22
(BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft,
genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen
Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.
Geeignet sind zudem Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender
Schutzwirkung. Diese liegt z.B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-,
Radfahr- oder Stahlhelmen der Bundeswehr keineswegs vor.9
Die Änderung ist am 1.1.2006 in Kraft getreten.

4

Das heisst für mich eindeutig, dass Helme eben nicht zwangsläufig nach ECE geprüft sein müssen, aber sie müssen zum Motorradfahren geeignet sein. Somit könnte ich auch einen Integralhelm tragen, der "nur" nach DOT geprüft ist.

Helme, die zum Motorradfahren geeignet, also zu dieser Bestimmung hergestellt sind, dürfen in D getragen werden, auch wenn sie keine ECE Prüfung haben.

§21a Schutzhelme Rechtsstand 01.02.2006

Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in Ihnen mitfährt, muss während der fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

Durch die 40.Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist in § 21 a Abs. 2 StVO der Begriff "amtlich genehmigt" durch "geeignet" ersetzt und die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO aufgehoben worden (Bundesgesetzblatt 2005 Teil I S.3716).
Diese Änderungen sind am 01.01.2006 in Kraft getreten und passen die StVO lediglich an die bislang schon bestehende Rechtslage an.

Denn bisher ließ die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO die verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen unbefristet zu, auch wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren, aber eine ausreichende Schutzwirkung aufweisen.Das heisst, an der materiellen Rechtslage hat sich insoweit nichts geändert.
Geeignet sind demnach amtlich genehmigte Schutzhelme, die entsprechend ECE-Regelung Nr. 22(BGB1. 1984 II S.746, mit weiteren Änderungen)gebaut ,geprüft,genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr.22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind, sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung.

Eine ausreichende Schutzwirkung liegt insbesondere nicht vor bei Bauarbeiter-,Feuerwehr-,rad-,oder Stahlhelmen der Bundeswehr.Auch sog."Braincaps"haben nach einem hier vorliegenden TÜV-Gutachten keine ausreichende Schutzwirkung.Geeignet werden vielmehr Schutzhelme sein, die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Motorradfahrer während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen.

Ob eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen Helmes ab. Die Verwaltungsvorschrift zu §21 a Abs.2 StVO, die bislang erläuterte, was unter "geeignet" im Sinne der Vorschrift ist, wird in Kürze ersatzlos gestrichen werden.

Und?

Da steht doch genau das, was ich dauernd schreibe.

Der Helm muss amtlich genehmigt oder geeignet sein. Also ECE oder geeignet. Integral mit DOT ist zwar nicht amtlich genehmigt, aber geeignet, ergo erlaubt. Braincap ist weder amtlich genehmigt noch geeignet, ergo nicht erlaubt.

Danke für die Bestätigung.

was die Versicherungen im Falle eines Falles machen steht auf nem ganz anderen Blatt. Ich würde mir keinen Helm ohne ECE aufbapper holen. Aber der Gesetzgeber erlaubt das tragen eines Helmes ohne ECE Prüfung, wenn er geeignet ist. Punkt.

Ich kann mich aber nur wiederholen. Da muss eine ganz eindeutige Regelung her wie in Italien oder GB. In Italien darf nur mit ECE Tüten gefahren werden, in GB dürfen Helme ohne ECE nicht mal mehr verkauft werden. Ich bin für ECE ohne wenn und aber.

Nein!

du hast wieder den Satz "im Einzelfall zu klären ob ausreichende Schutzwirkung"
überlesen.
Es gibt grade nur die ECE-Norm nach der man Helme Prüfen kann.

Auch einen nach DOT geprüfter Helm fällt durch die ECE-Prüfung genauso wie ein nach SNELL geprüfter Helm!

Natürlich kann man wenn hart auf hart geht vor´s Gericht ziehen und klagen, aber ohne ECE bist aufjeden Fall der Depp!

Erst recht bei den Versicherungen, denn in den meisten Verträgen steht inzwischen das wenn man Mopped fährt man auch einen Helm nach ECE aufhaben muss.

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