haftpflichtschaden - totalschaden - eigenreparatur - 130%

hallo leute ! der konkrete fall wäre zu umständlich zu beschreiben....also mal fiktiv :
das im unfall beschädigte fhz. erlitt einem haftpflichtschaden.
der schaden liegt lt. gutachten innerhalb der 130%-grenze (minimal >als 100% des wbw)
das fhz. wird in eigenreparatur wieder in den zustand vor dem unfall versetzt und weitergenutzt.
ein gutachter bestätigt die sach- und fachgerechte reparatur.

was kann mit der versicherung abgerechnet werden ?
....bzw. hat schon jmd. selbst erfahrungen mit einem solchen sachverhalt gemacht ?

herzlichen dank für eure antworten !

Beste Antwort im Thema

Ja, das ist soweit richtig.

Der Sachverständige kann eine sogenannte "Alternativ- Kalkulation" mit Gebrauchtteilen erstellen und diese
in das Gutachten einarbeiten und der Kalkulation mit Neuteilen gegenüberstellen.

Daran sind aber Bedingungen geknüpft:

- die Gebrauchtteile müssen tatsächlich verfügbar sein
- die Kalkulation muss einen fach- und sachgechten Reparatuweg beinhalten
- zum Beispiel keine "Unfall- Lenkung" vom Schrotti

Tricksereien stehen also auf tönernen Füssen.

Man muss immer damit rechnen, dass es die Versicherung hier auf einen
Rechtstreit ankommen lässt und Sachverständigenbeweis durch ein Gericht angeordnet wird.

Wir haben in unerem Büro so einen Fall am laufen, das ganze zieht sich mitlerweile seit über 2 Jahren hin, weil der Versicherer gegen das gewonnene AG Urteil Berufung eingelegt hat und die Sache mittleweile vor dem LG verhandelt wird.

Und das, obwohl hier alles sauber gelaufen ist, mit Alternativ- Kalkulation und korrekter Rechnung durch die Werkstatt mit allen erforderlichen Nachweisen. Auch die Haltefrist wurde eingehalten. Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten war ebenfalls positiv.

Dennoch ist das noch nicht ausgeurteilt und kann durchaus auch noch negativ entschieden werden.

Eine wirtschaftliche Sache ist dies bestimmt nicht. Es sollte sehr umsichtig mit dieser Thematik umgeganen werden, alles im Vorfeld sollte ganz genau beleuchtet werden. Wer meint, mit dieser Sonderregelung" im Schadenersatzrecht schnelles Geld verdienen zu können, der kann sich sehr schnell eine blutige Nase holen.....

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ok ! der richtige weg wäre nun, den wagen sach- und fachgerecht zu reparieren und dies über ein gutachtrn nachzuweisen. wenn es dann bei der vs durchgeht, ist alles ok. sonst bleibt nur die abrechnung auf totalschadenbasis (wbw-rw) - richtig ?

achso.....was passiert denn eigentlich, wenn sich herausstellt, das bauteile, die lt. gutachten (vermutlich) beschädigt sind, definitiv völlig in ordnung sind ?

Dann sollte der Gutachter informiert und das Gutachten korrigiert werden.

Zitat:

@zt835 schrieb am 12. November 2018 um 06:51:00 Uhr:


achso.....was passiert denn eigentlich, wenn sich herausstellt, das bauteile, die lt. gutachten (vermutlich) beschädigt sind, definitiv völlig in ordnung sind ?

Ich würde -nach Rücksprache mitm Anwalt- hinterher der Versicherung die Abrechnung schicken, mit Belägen über alle Auslagen / Ersatzteilkäufe, etc. und den Lohn gemäß Gutachten netto abrechnen.
Das zusammen mit Reparaturbestätigung des Sachverständigen und dann die Differenz zur vorher idr. schon ausgezahlten WBW - Rest Abrechnung einfordern.

Das sollte gehen, müsste man halt mal mit nem Anwalt klären.

Zitat:

was passiert denn eigentlich, wenn sich herausstellt, das bauteile, die lt. gutachten (vermutlich) beschädigt sind, definitiv völlig in ordnung sind ?

Auf keinen Fall mit abrechnen.
Das ist Versicherungsbetrug...
Wenn wir als Werkstatt feststellen, dass irgendwas doch in Ordnung ist, dann kommt es nicht neu, und kommt natürlich auch nicht auf die Rechnung.

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Zitat:

@zt835 schrieb am 12. November 2018 um 06:14:35 Uhr:


ok ! der richtige weg wäre nun, den wagen sach- und fachgerecht zu reparieren und dies über ein gutachtrn nachzuweisen. wenn es dann bei der vs durchgeht, ist alles ok.

Wenn du dabei diese klitzekleine Kleinigkeit beachtest:

Zitat:

Für den angefragten Fall bedeutet das mMn:

Es wären die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten, also (nachgewiesene) Kosten für Teile und Material sowie (nachgewiesene) Kosten für etwaige Fremdarbeiten (Lackieren, Achsvermessung, ...), das alles brutto. Auf keinen Fall aber die eigene Arbeitszeit oder die Arbeitszeit von als "Freundschaftsdienst" mithelfenden Freunden und Verwandten.

dann liegst du richtig.

Ich verstehe zwar nicht, warum man gratis für die gegnerische Versicherung arbeiten will, aber ich muss ja auch nicht alles verstehen.....

Vermutlich wäre die Reparatur in der Werkstatt ganz erheblich teurer als die max.130 % des WBW lt.Gutachten? Nein , grade gecheckt:
Lt.Gutachten nur minimal drüber, naja vielleicht:
"Aus Freude am Schrauben... Bring Mich Weg."

Und er will halt offenbar genau dieses Auto weiternutzen.

Zitat:

@hk_do schrieb am 11. November 2018 um 17:54:52 Uhr:


Für den angefragten Fall bedeutet das mMn:
Es wären die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten, also (nachgewiesene) Kosten für Teile und Material sowie (nachgewiesene) Kosten für etwaige Fremdarbeiten (Lackieren, Achsvermessung, ...), das alles brutto. Auf keinen Fall aber die eigene Arbeitszeit oder die Arbeitszeit von als "Freundschaftsdienst" mithelfenden Freunden und Verwandten.

Zitat:

@lemonshark schrieb am 12. November 2018 um 14:33:43 Uhr:


Ich verstehe zwar nicht, warum man gratis für die gegnerische Versicherung arbeiten will, aber ich muss ja auch nicht alles verstehen.....

Es ist immer wieder erstaunlich, welch abenteuerliche Vorstellungen manche von Schadensregulierung haben.
Wenn ein Sachverständigengutachten einen sog. 130 % Fall ergibt und der Geschädigte eine Reparatur in Eigenleistung plant, muss er wie folgt vorgehen.
Die Reparatur muss vollständig und sach- und fachgerecht, genau nach Vorgabe des GA durchgeführt werden, d. h. wenn z. B. mit Neuteilen kalkuliert wurde, müssen auch solche verwendet werden.
Der SV muss die korrekte Durchführung der Reparatur bestätigen. Das Fahrzeug muss für mind. 6 Monate weitergenutzt werden.
Zu zahlen sind dann die kalkulierten Nettoreparaturkosten zuzgl. die auf ordentlichen Rechnungen ausgewiesene MwSt. für alle Positionen, Material- und Lohnkosten.
Beispiel: WBW 5.000,-, RepKo lt. GA 6.500,-
ZU zahlen: 5.462,18 zuzgl. nachweislich aufgewendeter MwSt.

ich bleib dabei, lass den Wagen reparieren! Gibt sonst nur Ärger

Zitat:

@27239 schrieb am 12. November 2018 um 22:04:44 Uhr:


ich bleib dabei, lass den Wagen reparieren! Gibt sonst nur Ärger

... zumindest dann, wenn man versucht bei dieser Konstellation schlauer zu sein als das Gegenüber und noch einen schnellen Taler zusätzlich zu machen.

Ja, man darf es nicht übertreiben. Und man muss es auch fachgerecht hin bekommen...

Aber, davon ab, wenn der Schaden nur MINIMAL über WBW ist, wieso schreibt man dann son Scheiss Gutachten?
Es gibt doch im Gutachten immer ausreichend Stellschrauben, um n paar Prozentpunkte raus zu knausern und unter WBW und damit unter die Totalschadensgrenze zu kommen und sich alle Diskusionen zu sparen...
Dann kann man immernoch reparieren und mittels Reparaturnachweis / Ersatzteilaufstellung belegen, dass das richtig war.

So Nettigkeiten wie "Verbringungskosten" kann man rausstreichen, man kann die Stundenverrechnungssätze runter kürzen, weil du sicherlich 3 Firmen in der näheren Umgebung findest die für billiger Geld arbeiten, man kann Einlackierungen rausstreichen weil "das kann der und der Lackierer ohne einlackieren, der trifft die Farbe", usw. usf.

Dann soll die Versicherung mal sagen, dass die Firmen für den Stundensatz nicht arbeiten, oder dem Lackierer nachweisen dass er die Farbe nicht treffen wird. Vor allem wenn das Auto hinterher in Eigenregie repariert wird und die Farbe doch getroffen wurde und ein einlackieren doch nicht notwendig war... Im Zweifelsfalle macht man beim Frontschaden Abzüge wegen Steinschlägen im Lack, usw. usf.

Da kann man ettliches runter rechnen, wenn sich Kunde und Sachverständiger einig sind...

Es geht aber nicht um irgendwelche Mauscheleien und Tricksereien.
Es geht um eine korrekte und rechtskonforme Schadenshöhenfeststellung ...

Genau so ist es!
Wir sind uns ja alle einig, wenn repariert wird gibt es ja mit solchen Fällen, i. d. R kein Problem.
Bei fiktiver Abrechnung werden die GA nur zu gern geprüfte und hier jetzt dem von der Vers. Angriffsfläche zu bieten, wäre mehr als dabbisch............

zumal die Versicherer nicht auf dem Baum schlafen.

Die Werkstatt kann sich dann ja im nächsten Schadensfall gern mal erklären, warum die Stundensätze
heute mal so und morgen mal so in der Rechnung auftauchen. Genau so die Verbringskosten zum Lackierer.....😁

Es ist ja nicht so, dass die Auftragskürzer so etwas nicht speichern und auswerten.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 13. November 2018 um 18:33:46 Uhr:


zumal die Versicherer nicht auf dem Baum schlafen.

Die Werkstatt kann sich dann ja im nächsten Schadensfall gern mal erklären, warum die Stundensätze
heute mal so und morgen mal so in der Rechnung auftauchen. Genau so die Verbringskosten zum Lackierer.....😁

Es ist ja nicht so, dass die Auftragskürzer so etwas nicht speichern und auswerten.

Bei mir in der Firma waren sie sogar schon und haben die ausgehängten Stundensätze abfotografiert...
Die Stundensätze einer KFZ Werkstatt sind gemäß PREISAUSZEICHNUNGSVERORDNUNG aus zu hängen...

Sind sie natürlich auch, unten unter den ausgehängten AGBs ganz ganz unten ...

Auf der anderen Seite hatte ich aber auch schon das Thema, dass man einen zertifizierten Fachbetrieb genannt hat, der für n Trinkgeld arbeiten würde. Da war ich auch und habe die gemäß Preisauszeichnungsverordnung ausgehängten Stundensätze abfotografiert, mit Zeuge... Die waren dann doch irgendwie erheblich höher ^^

Zitat:

@rrwraith schrieb am 13. November 2018 um 18:06:43 Uhr:


Es geht aber nicht um irgendwelche Mauscheleien und Tricksereien.
Es geht um eine korrekte und rechtskonforme Schadenshöhenfeststellung ...

Tricks und Mauscheleien sind relativ, aber es gibt eben ordentlich nutzbare Spielräume...

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