Haftpflichtschaden - Höheres Restwertangebot von der gegnerischen Versicherung
Hallo,
uns ist letztens jemand in unser Auto gefahren, die Schuld lag komplett beim Unfallgegner.
Wir möchten das Auto weiterfahren und den Schaden selbst (ohne Werkstatt) reparieren.
Wir sind nach dem Unfall zu einem unabhängigen Gutachter gefahren, der folgende Werte im Gutachten vermerkt hat:
- Wiederbeschaffungswert: 8.300€
- Schadenssumme: 13.000€ (also wirtschaftlicher Totalschaden)
- Restwert: 3.500€ (ermittelt durch 3 Angebote von regionalen Händlern)
-----------------
Erstattungssumme: 8.300€-3.500€= 4.800€
Die Versicherung hat uns jetzt geantwortet und bietet eine Erstattung an, allerdings will sie nur 3.500€ zahlen, weil sie einen Käufer gefunden haben will, der 4.800€ für das beschädigte Auto zahlen will.
Müssen wir dieses Angebot der Versicherung annehmen (wollen das Auto wohlgemerkt behalten) oder können wir die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und vom Gutachter ermitteltem Restwert einfordern?
Ich frage, weil ich hier über die Suchfunktion einige widersprüchliche Antworten gefunden habe - würde mich über eine Antwort der Experten hier freuen.
Vielen Dank schon einmal im Voraus!
Beste Antwort im Thema
Wenn du absolut schuldlos bist, dann nimm dir einen Anwalt.
Hier wird dir niemand garantieren können, wie das letztendlich ausgeht.
23 Antworten
@für Twelf
Zwischenzeitlich liegt eine weitere Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 08.10.2014,
AZ: 13 S 31/14) vor, die sich ausdrücklich von der rechtsfehlerhaften Auffassung der
früheren Landgerichtsentscheidung distanziert. Insoweit darf hier höflich auf die nun aktuelle
Rechtsprechung des LG Köln verwiesen werden.......😁
Aber da das Auto ja nun doch verkauft werden soll hat sich weiteres wohl erledigt.
Jetzt ist nämlich tatsächlich in Kenntnis des höhreren Gebotes vor dem Verkauf das RW Gebot des Versicherer zu beachten
Ok, danke für die Info, @Dellenzaehler
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 31. Oktober 2014 um 10:17:40 Uhr:
@für Twelf
Zwischenzeitlich liegt eine weitere Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 08.10.2014,
AZ: 13 S 31/14) vor, die sich ausdrücklich von der rechtsfehlerhaften Auffassung der
früheren Landgerichtsentscheidung distanziert. Insoweit darf hier höflich auf die nun aktuelle
Rechtsprechung des LG Köln verwiesen werden.......😁
@Delle: Das ist eine Entscheidung des
LGKöln.
Die zu beanstandende😁 frühere Entscheidung kam jedoch von einer höheren Instanz, nämlich dem OLG Köln (Vorinstanz war LG Aachen).
Insoweit kann zumindest auf die Rechtsprechung bis zum LG verwiesen werden und dann gilt: Neue Instanz - neues Glück😁
Twelf, wenn wir dich nicht hätten...😁
da hat der Delle wieder flinke Finger gehabt.
Aber an der Verpflichtung des Kfz-Sachverständigen, den Restwert auf dem regionalen
allgemeinen Markt zu ermitteln, ändert auch die fehlerhafte Rechtsprechung des
OLG Bezirks Köln nichts.
Durch die Gerichte in Köln ist lediglich die Rechtsfrage aufgeworfen
worden, inwieweit ein Nachprüfungsrecht des regulierungspflichten Versicherers besteht –
mit der möglichen Folge, dass bei einer Veräußerung des Fahrzeuges vor
Kontaktaufnahme mit dem Versicherer das Risiko eines zu geringen Restwerterlöses
der Geschädigte zu tragen hat.
Das OLG Köln hat mit seinem Beschluss allerdings auch aufgeführt, dass sich der
Geschädigte auf die Feststellungen eines anerkannten Sachverständigen in der Regel
verlassen darf. Wörtlich führt das OLG aus:
„Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine
geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes, so dass der Geschädigte den
so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde
legen darf.“
Sowohl das LG Köln als auch das OLG Köln verweisen insoweit zutreffend auf den Hinweis
des BGH, dass der Geschädigte im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten ist,
ihm angebotene günstigere Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen, sofern diese ihm ohne
Weiteres zugänglich sind und das Angebot einschränkungslos annahmefähig ist.
Aber du hast mal wieder im Ergebnis Recht: Neues Spiel, neues Glück........😁
Ähnliche Themen
Problem, wenn ich das Auto behalten möchte, ist doch immer folgendes:
Ich kriege ein höheres Restwertangebot von der Versicherung präsentiert und muss dieses Zwangsweise akzeptieren.
Sehe ich das richtig?
Zitat:
@LillyLyn schrieb am 31. Oktober 2014 um 12:29:07 Uhr:
Problem, wenn ich das Auto behalten möchte, ist doch immer folgendes:Ich kriege ein höheres Restwertangebot von der Versicherung präsentiert und muss dieses Zwangsweise akzeptieren.
Sehe ich das richtig?
Nein.
Wenn du das Auto wirklich behalten willst ist das Restwertgebot von Bedeutung,
welches der SV ermittelt hat, welchen du beauftragst hast.
Die Versicherung kann sich aber an den SV wenden und diesen zur Rechenschaft ziehen, wenn diese meint, der Restwert wurde fehlerhaft ermittelt.
Welches ist das aktuellste Urteil für diese Auslegung?
Zitat:
@LillyLyn schrieb am 31. Oktober 2014 um 14:56:51 Uhr:
Welches ist das aktuellste Urteil für diese Auslegung?
Was willst Du mit einem aktuellen Urteil?
Erst mal ist doch der Gerichtsstand entscheidend.
Wenn der irgendwo relevant ist, dann mache ich mir Gedanken um aktuelle Urteile.
Die Zürich in Bonn wollte mir beispielsweise mit Hinweis auf ein Urteil des AG Bochum von 1992 bei fiktiver Abrechnung den UPE Aufschlag nicht bezahlen, obwohl dieser in der Region Berlin ausnahmslos erhoben wird.
Ich habe denen 11 Seiten aktuelle Urteile des AG Berlin-Mitte geschickt und plötzlich war alles schön.
Klaus
Mein Posting bezog sich auch auf die aktuelle BGH Rechtsprechung.
Urteile zum Restwert gibt es regelmäßig von den AG´s und LG´s.
Weiteres hat Klaus ja eben schon schön ausgeführt, dem muss nichts mehr zugefügt werden.