1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. haftpflicht weigert zahlung wegen fahrerflucht, priv haftpflicht?

haftpflicht weigert zahlung wegen fahrerflucht, priv haftpflicht?

servus
wie isn das wenn die kfz haftpflicht die zahlung weigert da der versicherungsnehmer beim unfall geflüchtet ist, gibts da ne möglichkeit über die privathaftpflicht?
danke

Ähnliche Themen
18 Antworten

Ich hab es eben gelesen... 😁 😉

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


In der Realität wird es den von G12+ geschilderten Fall nicht geben, da der genannte Grund den Versicherer überhaupt nicht von seiner Eintrittspflicht entbindet, da dieses lt. AKB kein Ausschlussgrund ist.

Natürlich gibt es diesen Fall!

Und dann wird der Geschädigte im Rahmen der Leistungsfreiheit an seine Kaskoversicherung verwiesen.

Müssen natürlich die Voraussetzungen erfüllt sein und trifft somit nicht auf jeden Fall zu.

§ 3 Abs. 6 Pflichtbersicherungsgesetzt

In den Fällen der Nummern 4 und 5 gilt § 158c Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sinngemäß; soweit jedoch die Leistungsfreiheit des Versicherers in dem Fall der Nummer 4 darauf beruht, daß das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt auch dann, wenn und soweit der Dritte in der Lage ist, von einem nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens zu erlangen.

In Verbindung mit § 158 c VVG

(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endigt. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.

(3) Der Versicherer haftet nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen und der von ihm übernommenen Gefahr.

(4) Der Versicherer haftet nicht, wenn und soweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.

(5) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach den Absätzen 1 oder 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches persönlich haftet.

(6) Ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wird durch diese Vorschriften nicht begründet.

@Mindscape,

zur Erinnerung, das war die Frage des TE, und diese habe ich beantwortet.

Zitat:

servus
wie isn das wenn die kfz haftpflicht die zahlung weigert da der versicherungsnehmer beim unfall geflüchtet ist,....

§ 158 c VVG = ist hier unbeachtlich

§ 3 Abs. 6 Pflichtbersicherungsgesetzt = ist ohne Bedeutung für den geschilderten Fall

Nachsatz.
Ich habe da einen Tippfehler mitkopiert.

Richtig:

§ 3 Abs. 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) = ist ohne Bedeutung für den geschilderten Fall

Deine Antwort
Ähnliche Themen