Haftpflicht tritt bei geparkten Auto nicht ein
Mir ist am Wochenende mein T5 abgebrannt.
Kripo und Sachverständige haben Brandstiftung ausgeschlossen.
Da von der Gebäudeversicherung meiner Frau nicht alles gedeckt ist (Hofeinfahrt) sowie Bäume und Anhänger vom Nachbarn sollte meine Haftpflicht einspringen.
Die behauptet aber nun das kein Versicherungsschutz mehr besteht da das Fahrzeug nur während der Fahrt einen Haftpflichtschutz besitzt.
Als vor und nach der Fahrt besitzt ein Auto keinen Haftpflichtschutz.
Ist das nicht Schwachsinn? Kann ich was dafür wenn aufgrund eines technischen Defekt das Fahrzeug anfängt zu brennen.
Wer kennt ähnliche Fälle?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
Eine Haftung besteht nur dann, wenn es aus dem Betrieb des Fahrzeuges passiert, oder wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr ist.
Ganz so einfach sehe ich das nicht...
Ich kenne bislang nur Fälle, in denen die KH bei geparkten Autos, die Feuer gefangen haben, brav aufgrund der Gefärdungshaftung die Fremdschäden bezahlt haben. Dein Urteil zum Trotz.
20 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
Die Rechtssprechung ist sehr eindeutig, finde ich.
Warum findest du das?
Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
Eine Haftung besteht nur dann, wenn es aus dem Betrieb des Fahrzeuges passiert, oder wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr ist.Jedes Urteil, bei dem ein Fahrzeug auf einem privaten Grundstück brennt, sieht keine Haftung vor.
Und was ist der "Betrieb eines Kraftfahrzeugs"? In Erweiterung von Mimros Antwort:
OLG Düsseldorf:Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH (siehe oben zitiertes Urteil, d.V.) entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.
Und weiter zum Thema "öffentlicher Verkehr":
Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Betrieb eines Fahrzeuges sei beendet, wenn es an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs abgestellt werde. Dem vermag der Senat jedoch nicht grundsätzlich zu folgen.
Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG enthält eine derartige Einschränkung nicht.[...] Schließlich erfordert der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche. Entscheidend ist, ob ein naher zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Eintritt des Schadensereignisses und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht. (hier verneint bei Brand 3 Tage nach dem letzen Betriebsvorgang).
Nocheinmal OLG Düsseldorf, gleicher Link, anderer Fall:
Der Umstand, dass der Pkw in einer Privatgarage abgestellt war, steht der Wertung, dass sich der Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeuges i.S. d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat, nicht entgegen. Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten, dass der Betrieb eines Fahrzeuges beendet sei, wenn es an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs abgestellt werde. Dem vermag der Senat jedoch jedenfalls nicht [...] zu folgen. Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG enthält eine derartige Einschränkung nicht; zudem steht die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb" dem entgegen.
[...]Entscheidend für eine Haftung bleibt daher auch insoweit, dass noch ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (§ 1 Abs. 2 StVG) besteht; eine Haftung nach § 7 Abs.1 StVG entfällt daher erst, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt [...] Das Abstellen und Parken des Fahrzeugs nach Beendigung der Fahrt auch in einer privaten Garage steht aber gerade im Zusammenhang mit der - hier erfolgten - Verwendung des Kfz als Verkehrsmittel.
Oder LG Karlsruhe, nochmals gleicher Link:
Kommt es an einem in einer privaten Tiefgarage abgestellten Kfz zu einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt und infolgedessen zu einem Brand, der auf ein anderes Fahrzeug übergreift, ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" im Sinne des StVG regelmäßig erfüllt.
Oder AG München:
[...] dass wenn ein in der Tiefgarage abgestelltes Auto in Brand gerät und dadurch Personen geschädigt werden, die Kfz-Versicherungsgesellschaft des Fahrzeigeigentümers die entstandenen Schäden ersetzen muss.
Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
Man kann hier also meiner Meinung nach sicher davon ausgehen, dass auch ein Richter sich der Meinung anschließen wird.
Welcher Meinung? Meiner - unbedeutenden Meinung - nach ist es keinesfalls sicher, dass ein Richter den Haftpflichtfall verneint.
An den TE: Wie lange stand das Fahrzeug dort geparkt, bevor es in Brand geriet? Das könnte schon etwas an der Frage ändern, ob der Brand etwas mit dem Betrieb des Fahrzeugs zu tun hatte.
Zitat:
Original geschrieben von Hartgummifelge
Die KFZ Hapflicht deckt lediglich die Schäden, die durch den Brand entstanden sind, wie zB. geschmolzene Dachrinne, verbrannte Fassade, geplatzte Fenster, angebrannte oder verbrannte Gardinen, verbranntes Carport.. Aber auch nur, wenn das Gebäude nicht Eigentum des KFZ Halters ist.
Das ist nicht ganz richtig, hier tritt immer die Eigenversicherung zu erst ein, also z.B. die Gebäudeversicherung. Grund ist auch logisch, da die Gebäudeversicherung einen gleitenden Neuwert hat und selbst alte Gebäude wieder neu hergestellt werden ohne Abzug für Alter und Abnutzung.
Die Haftplichtversicherung ersetzt immer nur Zeitwert, also der Wert nach Alter und Abnutzung.
U.U. holt sich dann der Gebäudeversicherer ein Teil des Schaden von der Haftpflichtversicherung wieder.Nachtrag:
Da kein Brandstifter für den Schaden verantwortlich ist, der Brand durch techn. Defekt am Fahrzeug ausgelöst wurde, haftet die KFZ-Versicherung für Fremdschäden..
Wenn das Fahrzeug Arroganz versichert ist, kann es über 2,5Jahre dauern bis die Versicherung zahlt..
Aber nicht nur die Arroganz, sondern andere Versicherer auch.
Danke für alle die sinnigen oder unsinnigen Beiträge.
Ich suche aber Geschädigte die genauso von den Versicherungen abgelehnt wurden.
Das es verschiedene Rechtsprechungen gibt ist traurig genug, die verschiedenen Beiträge habe ich auch schon gefunden.
Wenn die Versicherungen auf den richtigen Richter hoffen und man selber durch 2 Instanzen durch muss und die Versicherungen wissen das nach der ersten die Rechtsschutz nicht mehr greift ist man doof dran.
Als wenn man nicht schon genug anderen Ärger nach solch einen Schaden hat.
Zitat:
Das ist nicht ganz richtig, hier tritt immer die Eigenversicherung zu erst ein, also z.B. die Gebäudeversicherung. Grund ist auch logisch, da die Gebäudeversicherung einen gleitenden Neuwert hat und selbst alte Gebäude wieder neu hergestellt werden ohne Abzug für Alter und Abnutzung.
Die Haftplichtversicherung ersetzt immer nur Zeitwert, also der Wert nach Alter und Abnutzung.
U.U. holt sich dann der Gebäudeversicherer ein Teil des Schaden von der Haftpflichtversicherung wieder.
Was die Versicherungen untereinander aushandeln, ist dem Versicherungsnehmer egal, für den ist die KFZ-Haftpflicht ist aus der Haftrung raus, wenn eine andere Versicherung für den Folgeschaden haften muss.
Es kann sein, das der KFZ- Vers.-Vertrag rückstufungsfrei belastet wird, wenn, wie bei einem Unfall mit Verletzten, Ausgleichzahlungen erfolgen..
Zitat:
Aber nicht nur die Arroganz, sondern andere Versicherer auch.
Mit anderen Versierungen ging die Schadensabwicklungen bisher deutlich schneller..
Nach 4-6Wochen war alles erledigt..
Fremdschäden, die durch einen KFZ-Brand entstehen, werden von der KFZ-Haftlicht bezahlt, egal, ob das Fahrzeug auf der Straße oder dem eigenen Grundstück oder in einer Tiefgarage, oder einem Parkhaus steht.
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@TE
I.d.R. zahlen die RS Versicherer auch durch mehrere Instanzen, abhängig davon, ob der beauftragte RAW gute Chancen für den Erfolg sieht.
Sieht er keine Chancen, geht der RS Versicherer auch nicht weiter.
Zitat:
Original geschrieben von Hartgummifelge
Fremdschäden, die durch einen KFZ-Brand entstehen, werden von der KFZ-Haftlicht bezahlt, egal, ob das Fahrzeug auf der Straße oder dem eigenen Grundstück oder in einer Tiefgarage, oder einem Parkhaus steht.
Wie du ja anhand den hier zahlreich verlinkten Gerichtsurteilen siehst, kann man das so Pauschal überhaupt nicht sagen!