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Haftbar für Bergungskosten nach Diebstahl des Kfz

Themenstarteram 23. April 2017 um 17:24

Guten Tag,

Am Freitag wurde ich telefonisch von der Kripo informiert,das mein Auto welches mir am 01.09.1996 gestohlen wurde aus der Warnow(Fluß) geborgen wurde.

Der Beamte teilte mir mit,das ich eventuell die Bergungskosten übernehmen muss.

Ist das richtig?

Das Auto war damals Haftpflichtversichert mit Teilkasko.

Müsste dann nicht die Versicherung die Kosten tragen?

Mit freundlichen Grüßen,Maik

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28 Antworten

Zitat:

@martinb71 schrieb am 23. April 2017 um 21:12:21 Uhr:

Zitat:

@MagirusDeutzUlm schrieb am 23. April 2017 um 21:09:10 Uhr:

Das Problem wird darin liegen, dass der TE nachweisen muss, dass die Versicherung ihm den Diebstahl ersetzt hat - damit auch zum Eigentümer des Fahrzeuges wurde und so für "Folgekosten" aufkommen muss.

Ob er da aus 1996 noch Unterlagen hat? Die Versicherung wird da wohl nichts mehr haben, die Aufbewahrungsfrist dürfte abgelaufen sein.

Ich wüsste nicht mal mehr bei welcher KFZ-Versicherung ich in dem Jahr war.

Für solche Eventualitäten habe ich alle Beitragsrechnungen seit Beginn meiner Fahrkarriere aufbewahrt. U.a. ist da auch die Zahlung eines TK-Schadens (6.127 DM) der HUK-Coburg Allgemeine aus dem Jahr 1982 dabei :D.

Zurück zu OT: Da das Fahrzeug des TE nicht innerhalb von 1 Monat nach schriftlicher Schadenmeldung wieder aufgefunden wurde, ist es in das Eigentum der Versicherung übergegangen. Diese Regelung dürfte auch 1996 schon bestanden haben.

Zudem möchte ich stark bezweifeln, dass es 1996 bereits eine Umweltschaden-Versicherung gab. Wenn ich das auf die Schnelle richtig recherchiert habe, trat das Umweltschaden-Gesetz erst am 14.11.2007 in Kraft.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 23. April 2017 um 21:53:40 Uhr:

Zurück zu OT: Da das Fahrzeug des TE nicht innerhalb von 1 Monat nach schriftlicher Schadenmeldung wieder aufgefunden wurde, ist es in das Eigentum der Versicherung übergegangen. Diese Regelung dürfte auch 1996 schon bestanden haben.

Das trifft nur zu, wenn das Fahrzeug Kaskoversichert war...

...und eben dies, muss der TE im Zweifelsfall nachweisen!

Zitat:

@Maik-74 schrieb am 23. April 2017 um 19:24:54 Uhr:

Guten Tag,

Am Freitag wurde ich telefonisch von der Kripo informiert,das mein Auto welches mir am 01.09.1996 gestohlen wurde aus der Warnow(Fluß) geborgen wurde.

Der Beamte teilte mir mit,das ich eventuell die Bergungskosten übernehmen muss.

Ist das richtig?

Das Auto war damals Haftpflichtversichert mit Teilkasko.

Müsste dann nicht die Versicherung die Kosten tragen?

Mit freundlichen Grüßen,Maik

Wenn er keine Unterlagen der Versicherung mehr hat: Vielleicht gibts noch einen Kontoauszug, auf dem die Schadenzahlung ersichtlich ist.

Erst mal bei der Versicherung nachfragen, vielleicht ist der Vorgang noch nachzuvollziehen.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 23. April 2017 um 22:13:39 Uhr:

...vielleicht ist der Vorgang noch nachzuvollziehen.

Der TE schrieb doch bereits, dass die Versicherung keine Unterlagen mehr dazu hat...

Zitat:

@Maik-74 schrieb am 23. April 2017 um 20:23:00 Uhr:

Die Versicherung habe ich schon informiert,aber selbst die haben nach dieser langen Zeit keine Unterlagen mehr von dem Auto??.

So leicht kommt die Versicherung IMO nicht aus de Nummer raus, wenn die Kripo die Versicherung kennt und diese dem TE mitgeteilt hat.

Vielleicht hatte der Mitarbeiter am Freitag nur keine hinreichende Motivation, der Sache nachzugehen.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 23. April 2017 um 22:44:44 Uhr:

...wenn die Kripo die Versicherung kennt und diese dem TE mitgeteilt hat.

Die Polizei kennt die Haftpflicht-Versicherung weil diese nunmal genauso wie der letzte Halter im Fahrzeugregister bzw. der Fahndungsliste hinterlegt ist... :rolleyes:

Nicht im Fahrzeugregister steht, wie genau (ob nur Hp, Tk, Vk und in welchem Leistungsumfang/Deckungssummen/SFR/Sb's) das Fahrzeug versichert ist, ferner welche dieser Versicherungen bereits in Anspruch genommen wurde.

Zitat:

Vielleicht hatte der Mitarbeiter am Freitag nur keine hinreichende Motivation, der Sache nachzugehen.

Die Aufbewahrungsfrist liegt imho bei 10Jahren - der Vorfall ist 20Jahre her...

Zitat:

@Maik-74 schrieb am 23. April 2017 um 21:52:25 Uhr:

Die Daten ,wie Kennzeichen und bei welcher Versicherung ich damals war, teilte mir der Beamte mit.

Wie ist er denn da dran gekommen?

Die Daten im zentralen Fahrzeugregister werden nach Ende der Fahndungsmaßnahmen gelöscht.

Also muss das Fahrzeug noch in der polizeilichen Fahndungsdatei enthalten sein: Gibt es möglicherweise bei denen auch noch einen Vorgang, aus dem die Art der Versicherung vielleicht zumindestens noch glaubhaft gemacht werden kann?

Ich gehe doch davon aus, dass in der Diebstahlanzeige auch angegeben werden muss, ob das Fahrzeug Kaskoversichert ist usw.

Es gibt unterschiedliche Aufbewahrungsfristen.

Ob und welche hier für die Parteien anwendbar sind, ist zu prüfen.

Daher auch meine Empfehlung, vorerst kostenlosen juristischen Rat beim ADAC einzuholen.

Zitat:

@Maik-74 schrieb am 23. April 2017 um 20:23:00 Uhr:

Die Versicherung habe ich schon informiert,aber selbst die haben nach dieser langen Zeit keine Unterlagen mehr von dem Auto??.

Das Auto wurde nicht aus "Umweltgründen" geborgen,sondern weil sie auf der Suche nach einem Vermissten und dessen Auto waren.

Es wurde per Zufall mit Sonarscan gefunden,mein Auto ähnelte dem vermissten Fahrzeug.

Wie man einen VW Jetta Bj.85 mit einer Mercedes E-Klasse verwechseln kann,ist mir allerdings schleierhaft ??

Das Fahrzeug wäre auch da raus gezogen worden, wenn sie den zweiten Wagen gefunden hätten. Alleine etwas über das Fahrzeug in Erfahrung zu bringen (illegale Entsorgung, Leiche im Kofferraum, ...). Und ein Sonarscan ist eben kein HD-Bild.

 

Und werden Daten über den Fahrzeughalter wirklich irgendwann gelöscht, wenn das Fahrzeug nicht auftaucht? Glaube ich ja fast nicht, denn irgendwie muss man im Zweifelsfall ja den damaligen Besitzer habhaft werden können.

Zitat:

@Knergy schrieb am 24. April 2017 um 18:55:30 Uhr:

Und werden Daten über den Fahrzeughalter wirklich irgendwann gelöscht, wenn das Fahrzeug nicht auftaucht? Glaube ich ja fast nicht, denn irgendwie muss man im Zweifelsfall ja den damaligen Besitzer habhaft werden können.

Auch du kannst zum Glauben finden!

Absatz 1 und Absatz 5 :-D

Stellt sich die Frage, ob und wann Fahndungsmaßnahmen bei Fahrzeugdiebstahl abgeschlossen werden, wenn das Fahrzeug nicht aufgefunden wird.

Ist dies dein Fall?

Sieht ja wohl so aus.

http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/108765/3616922

Wenn das Auto nicht gefunden wird kann der Fall ja eigentlich auch nicht abgeschlossen werden.

Moorteufelchen

Themenstarteram 25. April 2017 um 19:13

Zitat:

@Moorteufelchen schrieb am 25. April 2017 um 10:59:55 Uhr:

Ist dies dein Fall?

Sieht ja wohl so aus.

http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/108765/3616922

Wenn das Auto nicht gefunden wird kann der Fall ja eigentlich auch nicht abgeschlossen werden.

Moorteufelchen

Moin,

Ja das ist der Fall.

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