Händler verkauft im Auftrag ohne Vollmacht
Hallo Zusammen,
Wir haben uns einen gebrauchten Jeep bei einem Händler gekauft. Auf dem Heimweg nach der Abholung ist mir auf der Autobahn aufgefallen das etwas mit dem Getriebe nicht stimmt. Dies haben wir natürlich beim Händler reklamiert. Wie uns dann aufgefallen ist hat der Händler den Vorbesitzer als Verkäufer eingetragen um die Sachmängelhaftung zu umgehen. (Ist meiner Frau beim Kaufvertrag unterschreiben leider nicht aufgefallen) Ich habe dann den Vorbesitzer kontaktiert. Dieser hat mir schriftlich erklärt das er den Wagen an ein anderes Autohaus verkauft hat und dem Händler, wo wir den Wagen gekauft haben, keine Vollmacht ausgestellt hat.
Da wir keine Lust mehr auf das Auto haben wegen dem ganzen Theater, würden wir es gerne zurück geben.
Nun stellt sich die Frage, ob der Kaufvertrag, durch die nicht vorliegende Vollmacht nichtig wird oder ob wir dem Händler die Möglichkeit geben müssen den Schaden zu reparieren?
VG
Jürgen
30 Antworten
Zitat:
@Fuba1982 schrieb am 16. März 2022 um 08:23:51 Uhr:
… Dieser hat mir schriftlich erklärt das er den Wagen an ein anderes Autohaus verkauft hat und dem Händler, wo wir den Wagen gekauft haben, keine Vollmacht ausgestellt hat. …
Wie soll er auch eine Vollmacht ausstellen, wenn er schon längst nicht mehr Eigentümer ist, da er den Wagen an ein anderes Autohaus verkauft hat?
Dass Fahrzeug nicht im Auftrag verkauft wurde, lässt sich anhand der Aussage des Vorbesitzers ja belegen. Damit wurde das Fahrzeug vom Händler gekauft und dieser muss gewährleisten, mit allen Folgen wie Recht auf Nachbesserung, Nacherfüllung etc., das hat dir dein Anwalt ja erklärt.
Zitat:
@Goify schrieb am 16. März 2022 um 11:06:25 Uhr:
Und wenn das ein [nicht rassistisch gemeint] Kiesplatz-Ali ist, würde ich da nicht mein Auto reparieren lassen.
Warum schreibst du das dann so? Wir alle hätten es auch ausnahmslos ohne Namensnennung verstanden.
Denn es geht doch wohl um den Kiesplatz mit seinen Fähnchen und nicht darum, wer ihn betreibt. Oder doch nicht?
Der TE hat sich ja schon ein neues Auto geholt. Also geht er davon aus, den Kauf rückabwickeln zu können? Das halte ich für gewagt.
Zitat:
@situ schrieb am 16. März 2022 um 16:48:03 Uhr:
Warum schreibst du das dann so? Wir alle hätten es auch ausnahmslos ohne Namensnennung verstanden.
Genau das ist das Problem: Man kann nichts mehr klar benennen, ohne ein Rassist zu werden (bzw. so bezeichnet zu werden). Hätte ich Kiesplatz-Horst geschrieben, wäre es falsch gewesen. Dieses "im Auftrag" einer Person, die der Händler oft selbst nicht mal kennt, ist sehr typisch für bestimmte Menschen und die heißen eher Ali als Horst. Das heißt nicht, dass Alis schlechter wären, sondern es entspricht eher deren Handlungsweise. Das war einfach meine persönliche Erfahrung einiger Autokäufe.
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Quatsch. Ich habe dich nicht als Rassisten bezeichnet. Allenfalls als Scheinheiligen ("ich will ja nicht sagen, dass...).
Es ist völlig sinnfrei, das im Kontext dieses Threads mit einer Ethnie zu verknüpfen. Völlig egal, ob Ali, Horst, Olga oder Jam-Li-Lang als scheinheilige Umschreibung gewählt wird. Auch völlig egal, ob zutreffend oder nicht.
Wir müssen das nicht weiter diskutieren.
Zitat:
@Goify schrieb am 16. März 2022 um 17:16:34 Uhr:
Genau das ist das Problem: Man kann nichts mehr klar benennen, ohne ein Rassist zu werden (bzw. so bezeichnet zu werden). Hätte ich Kiesplatz-Horst geschrieben, wäre es falsch gewesen.
Wie wäre es schlicht mit "unseriösem Kiesplatzhändler"? Was ist an dieser Bezeichnung nicht klar genug in dem von dir verwendeten Kontext?
Wenn es dir nicht um die Herkunft, sondern um das Marktverhalten geht, brauchst Du auch keine Herkunft zu benennen, oder?
Zitat:
@Goify schrieb am 16. März 2022 um 17:16:34 Uhr:
Dieses "im Auftrag" einer Person, die der Händler oft selbst nicht mal kennt, ist sehr typisch für bestimmte Menschen und die heißen eher Ali als Horst. Das heißt nicht, dass Alis schlechter wären, sondern es entspricht eher deren Handlungsweise. Das war einfach meine persönliche Erfahrung einiger Autokäufe.
Aha. Also geht es dir doch darum, dass irgendwas eine für "den Ali" typische Handlungsweise ist?
Aber hey, wenn man es mit Nahbereichsempirie verbindet ist es halt nur die persönliche Erfahrung.
Zitat:
@Goify schrieb am 16. März 2022 um 11:06:25 Uhr:
Und wenn das ein [nicht rassistisch gemeint] Kiesplatz-Ali ist, würde ich da nicht mein Auto reparieren lassen.
Das war dein Beitrag. Würdest Du also den Wagen dann bei Kiesplatz-Günther reparieren lassen, der das gleiche abgezogen hat?
Wenn ja, wäre ich an der Begründung interessiert. Wenn nein, sehe ich keinen Grund, den Händler hinsichtlich der Herkunft zu benennen.
Lassen wir es einfach bleiben. Jeder, der mich verstehen wollte, hat es. Der es nicht wollte, wird mich auch nach fünf A4-Seiten nicht.
Ey, der Boss hat gesagt das jetzt genug ist!!!
Dem TE geht es ja wohl darum den Vertrag für nichtig erklären zu lassen.
Dafür sehe ich zwar einen Anhalt aber ob der erfolgreich ist kann ich nicht sagen.
Eine extra Vollmacht für solche Geschäfte braucht ein Händler meines Wissens nicht.
Aber hier ist Besitz und Eigentum ja schon lange auf den Händler übergegangen aber dieser versucht im Namen des Vorbesitzers und sogar Voreigentümers das Auto zu verkaufen.
Das könnte den Tatbestand des Betruges, der Täuschung oder sonstige derartige Rechtsverstöße beinhalten und den Vertrag für nichtig erklären.
Aber ich bin kein Anwalt und ich hab auch keine Lust das BGB mir vorzunehmen, daher frage deinen Anwalt ob das ziehen könnte.
Ansonsten bleibt dir nur das das ein vorgeschobener Verkauf war um die Sachmängelhaftung auszuschließen.
Das wäre dann mein bzw. dein möglicher nächster Ansatz da dran zu gehen.
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 16. März 2022 um 18:23:39 Uhr:
Eine extra Vollmacht für solche Geschäfte braucht ein Händler meines Wissens nicht.
Keine in Schriftform. Jedoch muss der Verkäufer befugt gewesen sein, den Wagen im Auftrag verkaufen zu dürfen (Sonst wäre es eine Unterschlagung; kommt hier jedoch nicht in Betracht, da der Verkäufer Eigentümer war). Da der Vorbesitzer jedoch sagt, er sei weder Besitzer noch Eigentümer gewesen (zum Zeitpunkt des Verkaufs) und habe dem Verkäufer keinerlei Verkaufsauftrag erteilt, hat der Verkäufer durch Täuschung der wahren Eigentumsverhältniss einen Vermögensvorteil erhalten (Umgehung der Gewährleistung)... was wiederum als Betrug durchgehen dürfte.
Der Verkauf war dazu ein Umgehungsgeschäft.. wird teuer, wenn die Konkurenz im Rahmen des Wettbewerbsrechts klagen sollte.
Ich sehe schon sehr gute Chancen für den TE, dass er den Vertrag los wird. Der Anwalt muss es nur richtig anstellen.
Für den Verkäufer wäre es der eleganteste Weg aus der Nummer raus zu kommen und seine Geschäfte genauso weiterführen zu können.
Zitat:
@Fuba1982 schrieb am 16. März 2022 um 13:51:01 Uhr:
Danke für eure vielen Antworten. Ich muss da beim Anwalt noch mal nachhaken. Ich habe auf den Wagen keine Lust mehr und mir inzwischen einen anderen kaufen müssen
Beim Fahrzeugkauf gibt es keine Mindestlaufzeit. Du kannst ihn jederzeit weiterverkaufen...
Die Rückgabe zum Händler ist oft nur bequemer.