Gültigkeit und/oder Verlängerung Führerschein Klasse C / CE

Hallo zusammen,
ich hätte da mal eine Fragen an die Profi´s unter Euch.
Ich habe in 1987 die damalige Klasse 2 gemacht und mir diese beim neuen Führerschein auf Klasse C / CE umschreiben lassen. Im Mai 2016 ist sind diese Klassen gemäß Eintragung im Führerschein scheinbar abgelaufen (siehe Foto). Nun möchte ich wieder ein Wohnmobil > 7,5 to. kaufen/fahren (nicht beruflich / kein Gewerbe / nur Wohnmobil evtl. mit Anhänger), muss ich die gesamte Führerscheinprüfung wieder neu ablegen? Oder kann ich den damaligen Schein noch irgendwie verlängern lassen?

Danke Euch im voraus
Gruß, Filou

Beste Antwort im Thema

...ich verstehe absolut nicht, warum mache die scheinbar absolut keine Ahnung von der Materie haben ständig auf irgendwelchen Plattformen / Threads ihren Unfug verbreiten... und damit Verunsicherung unter den Leuten streuen müssen.

Wenn man keine Ahnung hat einfach mal die Klappe halten.

@TE ... wenn du wirklich nur privat ein Wohnmobil fahren willst braucht dich das Thema Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) nicht zu interessieren bzw. höchstens §1 Absatz 2... weil da steht drin was du alles ohne die 5 Module a 7 Stunden ergo ohne die Schlüsselzahl 95 fahren darfst.

Zitat:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1. deutsche Staatsangehörige sind,
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder
3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie die Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für andere Fahrten als Beförderungen gelten Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich so bestimmt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit
1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
4. Kraftfahrzeugen, die
a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,
6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

@TE... ein Problem sehe ich lediglich darin, dass der CE schon mehr als 2 Jahre abgelaufen ist. Bis 2 Jahre ists normalerweise kein Problem, wenn er länger abgelaufen ist würde ich raten dringend -bevor man irgendwelche (teuren) Untersuchungen, etc. machen läßt- die Verlängerung mit der zuständigen Führerscheinstelle abzustimmen / abzusprechen.

Zitat:

@hk_do schrieb am 26. August 2020 um 21:13:37 Uhr:



Zitat:

@Raver2014 schrieb am 26. August 2020 um 21:08:29 Uhr:


Ich hatte lange im Blumenhandel gefahren
und mein alter Chef wollte mir Alles bezahlen,
wenn ich wieder für Ihn fahre.........................
Darum hatte ich mich schlau gemacht.

Klar, als Fahrer im Blumenhandel braucht man ja auch die Module!

...nicht unbedingt, wenn der Fahrer nicht nur Fahrer ist sondern als Gärtner angestellt die Blümchen irgendwo eigenhändig "einpflanzt"... dann könnte, je nachdem ob das Gärtnern oder das Fahren die Hauptbeschäftigung darstellt evtl. §1 Absatz 2 Nr. 5 greifen.

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Es gibt Ärzte die gleich alles machen, frag einfach mal den nächsten Busfahrer oder Taxifahrer, die haben die Adressen und das Wissen dazu.

...meinen CE hab ich z.B. 2007 erworben, 2012 ohne die Module verlängert, da ich nicht mehr gewerblich gefahren bin... später mal bin ich ne Zeit lang mit der Ausnahme nach §1 Absatz 2 Nr. 5 bei einer kleinen Baufirma so nen typischen Dreiseitenkipper mit Kran gefahren bzw. hab möglichst "sparsam" -kein Pendelverkehr, maximal 1-2 Fuhre pro Tag- das Material gefahren z.B. mal ne Fuhre Schotter, das ich als Maschinist hinterher mitm Minibagger auch eingebaut hab.

Als er 2017 abgelaufen ist hab ich den CE nicht mehr gebraucht, da ich als Fuhrparkleiter & Disponent nur noch habe fahren lassen... hab aber bei der zuständigen Führerscheinstelle nachgefragt, wie lange ich mir mit der Verlängerung Zeit lassen kann - Auskunft war, bis 2 Jahre wird der CE bei Vorlage der Untersuchungen (Allgemeinmediziner + Augenarzt oder Arbeitsmediziner, der alle Untersuchungen machen kann!) + ggf. der 5 Modul-Bescheinigungen anstandslos verlängert.
Da ich als Organisator der Modulschulungen sowieso anwesend war hab ich mir die Bescheinigungen auch geben lassen und den CE im Juni 2018 sogar mit 95 verlängert... ich hab mal ein Bild als Muster angehängt, wo man z.B. die Schlüsselzahl 95 sieht.

Aufgrund dieser Auskunft und auch weiteren Informationen, die ich z.B. aus Modulschulungen habe, wo auch über das Thema Verlängerungsfristen gesprochen wurde und die Erfahrungen mit verschiedenen Führerscheinstellen eingeflossen sind befürchte ich, dass ein bereits 2016 abgelaufener CE nicht so einfach verlängert wird - aber bitte mit der zuständigen Führerscheinstelle sprechen, mir sind auch Einzelfälle bekannt, wo die Verlängerung bis zu 5 Jahre nach Ablaufdatum noch anstandslos vorgenommen wurde.

@Bitboy... das sind keine "Ärzte die alles machen", das sind Ärzte aus dem Fachbereich Arbeitsmedizin, da die in ihren Praxen die entsprechende technische Ausstattung für alle Untersuchungen haben z.B. Sichtfelduntersuchung der Augen, usw.

Danke für die Ergänzung, die machen dir auch ne Hafenrundfahrt :-) .. Ja Ja , die das dafür nötige machen.

TE, Du bist vermutlich im Mai 2016 50 Jahre alt geworden. Da Du die Fahrerlaubnis vor 1999 erworben hast, wurde sie erst zum 50. ungültig; anders als bei denen, die nach 1999 Fahrerlaubnisse über 3,5 t erhielten: die müssen schon immer alle 5 Jahre verlängern. Nun bist Du also auch im 5-Jahre-Club.
Bei einer "Verlängerung der Fahrerlaubnis", in Deinem Fall mit "Erteilung nach Fristablauf" kommt es darauf an, in welchem Bundesland Du den Antrag stellst. Denn es wird unterschiedlich bewertet, wie lange die Frist abgelaufen sein darf. In Berlin z.B.:

"Verlängerung der Fahrerlaubnis, Voraussetzungen:
Die Antragstellung ist zu den gleichen Bedingungen möglich, wenn die Klassen bereits abgelaufen sind (Erteilung nach Fristablauf).
Ist die Gültigkeit schon sehr lange abgelaufen (z.B. 10 Jahre), kann die erneute Ablegung der Fahrerlaubnisprüfungen erforderlich werden."

Erforderlich ist auf jeden Fall:
- Personalausweis bzw. Pass
- Führerschein
- 1 Lichtbild (aktuelles biometrisches Foto)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens, nicht älter als 2 Jahre;
- Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung, nicht älter als 1 Jahr.

Wie Gast schon sagte, für die Untersuchungen sind Arbeitsmediziner zuständig.
Nachlesen kann man das alles in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

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Wobei da auch schon Urteile gefällt worden sind die aussagten das Klasse C/CE auch nach mehr wie 2 Jahren wieder anstandslos verlängert werden mussten. Begründung war sinngemäß : wenn ein Verkehrsteilnehmer mit 18 seine Fahrerlaubniss Klasse B gemacht hat und dann 20 Jahre nicht fährt darf er ja auch nach diesen 20 Jahren ohne neue Prüfung PKW fahren. wenn ein LKW Fahrer seinen Klasse C/CE mit 50 Jahren nicht mehr verlängert aber mit 60 dann doch wieder fahren möchte hat er in dieser Zeit ja das Fahren eines LKW nicht verlernt. Ärztlicher und Augenärztlicher Nachweis der Tauglichkeit reicht aus und es muss verlängert werden.
In dem Fall ging es zb um jemanden der mit 40 Jahren in die USA ausgewandert ist vorher vom 21. bis zum 40. Lebensjahr hier in D als Fahrer tätig war und mit 60 zurück gekommen ist und dann seinen CE verlängern wollte welches abgelehnt wurde der gute Mann hat geklagt und (meiner Meinung nach) selbstverständlich recht bekommen hat. Denn wenn er mit 50 Jahren verlängert hätte hätte er ja nur nachweisen müssen das er aus Ärztlicher Sicht dafür weiterhin geeignet ist nicht ob er noch fahren kann.

Genau. In der FeV steht dazu folgerndes:
"§ 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn

1.
der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.

Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist."

Also nix von erneuter Prüfung usw. Allerdings kann die Behörde bei begründeten Zweifeln an der Eignung des Antragstellers ein ärztliches Gutachten verlangen (§11)

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