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Gültigkeit und/oder Verlängerung Führerschein Klasse C / CE

Themenstarteram 26. August 2020 um 14:36

Hallo zusammen,

ich hätte da mal eine Fragen an die Profi´s unter Euch.

Ich habe in 1987 die damalige Klasse 2 gemacht und mir diese beim neuen Führerschein auf Klasse C / CE umschreiben lassen. Im Mai 2016 ist sind diese Klassen gemäß Eintragung im Führerschein scheinbar abgelaufen (siehe Foto). Nun möchte ich wieder ein Wohnmobil > 7,5 to. kaufen/fahren (nicht beruflich / kein Gewerbe / nur Wohnmobil evtl. mit Anhänger), muss ich die gesamte Führerscheinprüfung wieder neu ablegen? Oder kann ich den damaligen Schein noch irgendwie verlängern lassen?

Danke Euch im voraus

Gruß, Filou

Beste Antwort im Thema
am 26. August 2020 um 19:17

...ich verstehe absolut nicht, warum mache die scheinbar absolut keine Ahnung von der Materie haben ständig auf irgendwelchen Plattformen / Threads ihren Unfug verbreiten... und damit Verunsicherung unter den Leuten streuen müssen.

Wenn man keine Ahnung hat einfach mal die Klappe halten.

@TE ... wenn du wirklich nur privat ein Wohnmobil fahren willst braucht dich das Thema Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) nicht zu interessieren bzw. höchstens §1 Absatz 2... weil da steht drin was du alles ohne die 5 Module a 7 Stunden ergo ohne die Schlüsselzahl 95 fahren darfst.

Zitat:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1. deutsche Staatsangehörige sind,

2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie die Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für andere Fahrten als Beförderungen gelten Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich so bestimmt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

4. Kraftfahrzeugen, die

a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder

c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

@TE... ein Problem sehe ich lediglich darin, dass der CE schon mehr als 2 Jahre abgelaufen ist. Bis 2 Jahre ists normalerweise kein Problem, wenn er länger abgelaufen ist würde ich raten dringend -bevor man irgendwelche (teuren) Untersuchungen, etc. machen läßt- die Verlängerung mit der zuständigen Führerscheinstelle abzustimmen / abzusprechen.

Zitat:

@hk_do schrieb am 26. August 2020 um 21:13:37 Uhr:

Zitat:

@Raver2014 schrieb am 26. August 2020 um 21:08:29 Uhr:

Ich hatte lange im Blumenhandel gefahren

und mein alter Chef wollte mir Alles bezahlen,

wenn ich wieder für Ihn fahre.........................

Darum hatte ich mich schlau gemacht.

Klar, als Fahrer im Blumenhandel braucht man ja auch die Module!

...nicht unbedingt, wenn der Fahrer nicht nur Fahrer ist sondern als Gärtner angestellt die Blümchen irgendwo eigenhändig "einpflanzt"... dann könnte, je nachdem ob das Gärtnern oder das Fahren die Hauptbeschäftigung darstellt evtl. §1 Absatz 2 Nr. 5 greifen.

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Auf jeden Fall musst du die ärztliche/augenärztliche Untersuchung vorlegen.

Dann hängt es von der Führerscheinstelle ab, ob die sagen "von 1987 bis 2016 ist so viel länger als von 2016 bis 2020, da wird er wohl noch große Autos fahren können" oder ob die sagen "mehr als 2 Jahre keine Fahrerlaubnis für große Autos, da müssen wir erstmal schauen ob er nicht alles verlernt hat und verlangen neue Prüfungen".

Wir hatten in der Firma auch schonmal den Fall (ich meine in Köln), dass die Behörde nur ein paar Fahrstunden verlangt hat und keine Prüfung.

Hallo @Filou-SH , die von @hk_do genannten Gesundheitszeugnisse/

Gutachten sind zu erbringen, sowie 3-4 Fortbildungskurse mußt Du

ebenfalls nachweisen, um Deinen Führerschein neu zu beantragen.

Zu diesen Fortbildungs Kursen kann Dir eine Fahrschule oder besser

der ADAC Auskunft geben. In Linthe (für Raum Berlin) werden solche

Kurse beim ADAC durchgeführt. (hätte ich machen sollen)

Dann kann Dein Führerschein wieder aufleben. Du brauchst Ihn nicht

neu zu machen. ( So Du denn ein Bürger der Bundesrepublik seit der

Geburt bist) Bei Führerscheinen aus der DDR kann es da Unterschiede

geben, Die zu erfragen sind. (Vorher). So denn mein Wissensstand, ich

hatte 2014 (vor meiner Rente) erwogen, meinen alten II er wieder auf-

leben zu lassen. Was aber durch das Arbeitsamt, Das mich zur Renten

Beantragung zwang, hinfällig wurde. Hier galt der Führerschein früher

lebenslang. Das ist heute nicht mehr so.......

Was verstehst du unter "Fortbildungskursen"?

Die Module für die Berufskraftfahrerqualifikation braucht der TE nicht, wenn er nur sein Wohnmobil bewegen will.

Was für den Führerschein für Nachweise gefordert werden kann man pauschal einfach nicht sagen, das ist von Land zu Land und von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Deswegen müsste er erstmal dort nachfragen!

Danke @hk_do , Du wirst vielleicht sogar Recht haben, doch glaube ich,

ohne die von Dir Module (Fortbildungskurse von mir) genannten Kurse,

wird der TE seinen Führerschein CE nicht zurück erhalten.

Angenommen Er bräuchte Diese nicht, dann könnte ich ja behaupten,

ich wolle nur Wohnmobil fahren und mit dem so erhaltenen Führerschein

einfach im gewerblichen Fernverkehr fahren. Auf der Scheckkarte steht

nicht, nur für Wohnmobil .

Darum gilt wohl gleiches Recht für Alle, dann müssen die Module erbracht

werden. Hiermit endet meine Teilnahme Hier. Es sind die Erfordernisse,

Die für einen CE. Führerschein in Berlin zu erbringen waren, also Stand

2014. Wenn sich Was geändert hat, weiß ich es nicht mehr.

Diese besagten 5 Module braucht man nur beim gewerblichen Gütertransport!

Also bspw. nicht bei der Feuerwehr, THW, Betonpumpe, Kranfahrzeuge, ...............

reicht da auch c1 ? Wie alt ist der TE

@Raver2014

Dafür gibt es für den gewerblichen Verkehr die 95 im Schein, für die du die Module brauchst.

Die 95 braucht der TE aber nicht, also auch keine Module.

Oh hab grad gesehen größer 7,5 to , dann mal die Führerscheinstelle fragen, nur die sagt wie es dort geht.

Danke, hat man mir 2014 so nicht gesagt.

Ich hatte lange im Blumenhandel gefahren

und mein alter Chef wollte mir Alles bezahlen,

wenn ich wieder für Ihn fahre.........................

Darum hatte ich mich schlau gemacht. Was ich schrieb,

ist Was man mir 2014 sagte.

( Ich hatte meinen CE 2010 nicht mehr verlängert, weil

ich Ihn nicht brauchte und staunte, das ich Ihn wieder

"Aufleben" lassen konnte. Aber wie gesagt, ich wurde

zum 1.3.2014 Arbeitslos, weil TETRA PAK sich aus Berlin

zurück zog. Das Arbeitsamt für Behinderte zwang mich

umgehend mein Vermögen zum Lebensunterhalt einzusetzen.

Mein Vermögen war mein Renten Anspruch mit 63 Jahren.

So wurde ich dann Rentner.................

Zitat:

@Raver2014 schrieb am 26. August 2020 um 20:43:58 Uhr:

Danke @hk_do , Du wirst vielleicht sogar Recht haben, doch glaube ich,

ohne die von Dir Module (Fortbildungskurse von mir) genannten Kurse,

wird der TE seinen Führerschein CE nicht zurück erhalten.

Ich weiß, dass das nicht der Fall ist.

Ich habe sowohl im Haupt- wie auch im Ehrenamt viel mit Leuten zu tun, die ihren C/CE komplett ohne die BKrFQ erworben haben und ihn auch alle fünf Jahre ohne die Module verlängert bekommen.

Zitat:

Angenommen Er bräuchte Diese nicht, dann könnte ich ja behaupten,

ich wolle nur Wohnmobil fahren und mit dem so erhaltenen Führerschein

einfach im gewerblichen Fernverkehr fahren. Auf der Scheckkarte steht

nicht, nur für Wohnmobil .

Doch, sinngemäß schon:

Da steht die Schlüsselnummer 95 mit ihrem eigenen Ablaufdatum für den, der die Qualifikation hat.

Bzw. halt nicht, wenn man sie nicht hat.

Sieht der Kontrolleur sofort.

Zitat:

@Raver2014 schrieb am 26. August 2020 um 21:08:29 Uhr:

Ich hatte lange im Blumenhandel gefahren

und mein alter Chef wollte mir Alles bezahlen,

wenn ich wieder für Ihn fahre.........................

Darum hatte ich mich schlau gemacht.

Klar, als Fahrer im Blumenhandel braucht man ja auch die Module!

am 26. August 2020 um 19:17

...ich verstehe absolut nicht, warum mache die scheinbar absolut keine Ahnung von der Materie haben ständig auf irgendwelchen Plattformen / Threads ihren Unfug verbreiten... und damit Verunsicherung unter den Leuten streuen müssen.

Wenn man keine Ahnung hat einfach mal die Klappe halten.

@TE ... wenn du wirklich nur privat ein Wohnmobil fahren willst braucht dich das Thema Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) nicht zu interessieren bzw. höchstens §1 Absatz 2... weil da steht drin was du alles ohne die 5 Module a 7 Stunden ergo ohne die Schlüsselzahl 95 fahren darfst.

Zitat:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1. deutsche Staatsangehörige sind,

2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie die Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für andere Fahrten als Beförderungen gelten Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich so bestimmt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

4. Kraftfahrzeugen, die

a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder

c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

@TE... ein Problem sehe ich lediglich darin, dass der CE schon mehr als 2 Jahre abgelaufen ist. Bis 2 Jahre ists normalerweise kein Problem, wenn er länger abgelaufen ist würde ich raten dringend -bevor man irgendwelche (teuren) Untersuchungen, etc. machen läßt- die Verlängerung mit der zuständigen Führerscheinstelle abzustimmen / abzusprechen.

Zitat:

@hk_do schrieb am 26. August 2020 um 21:13:37 Uhr:

Zitat:

@Raver2014 schrieb am 26. August 2020 um 21:08:29 Uhr:

Ich hatte lange im Blumenhandel gefahren

und mein alter Chef wollte mir Alles bezahlen,

wenn ich wieder für Ihn fahre.........................

Darum hatte ich mich schlau gemacht.

Klar, als Fahrer im Blumenhandel braucht man ja auch die Module!

...nicht unbedingt, wenn der Fahrer nicht nur Fahrer ist sondern als Gärtner angestellt die Blümchen irgendwo eigenhändig "einpflanzt"... dann könnte, je nachdem ob das Gärtnern oder das Fahren die Hauptbeschäftigung darstellt evtl. §1 Absatz 2 Nr. 5 greifen.

Themenstarteram 26. August 2020 um 19:18

Ich danke Euch für die vielen Informationen.

So wie ich es bisher verstanden habe, liegt es somit im alleinigen Ermessen der für mich zuständigen Führerscheinstelle in Schleswig-Holstein, sofern ich den die beiden ärztlichen Untersuchungen vorweisen kann. Dann mache ich diese Tage mal die Untersuchungen und flitze damit mal freundlich zur Führerscheinstelle. Nervig wäre es natürlich schon, wenn ich den Schein dann immer mit einer zeitlichen Befristung erhalte.

Beste Grüße

Filou

Der guten Ordnung halber noch der Hinweis, dass ich natürlich tatsächlich ausschließlich mein zukünftiges Wohnmobil (geplant Richtung 1017A) vornehmlich in Skandinavien damit bewegen möchte.

Das können wir dir hier und jetzt schon mit Gewissheit sagen:

Du wirst für alle Zukunft die Klassen C/CE nur noch auf fünf Jahre befristet bekommen.

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