Grundstuecksausfahrten und Gehwege: Haben Fussgaenger Vorrang?

Hi,

war der Meinung dass Fussgaenger auf Gehwegen vorzulassen sind wenn ein Fahrzeug ein Grundstueck oder einen beschrankten Parkplatz ueber den Gehweg verlaesst (Kante abgesenkt).

Finde darueber aber nichts in der STVO. Da steht nur dass besondere Sorgfalt anzuwenden ist. Gesetzt den Fall, der Fussgaenger ist noch 2m weg, also darf der PKW bis zur Fahrbahn vorfahren und dann den Fussgaenger blockieren, wenn die weitere Situation kein Auffahren auf die Strasse zulaesst?

Hier aus der STVO

Zitat:

§10 Einfahren und Anfahren

Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Gruss

Joe

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


Bricht sich der Autofahrer einen Zacken aus der Krone, wenn er kurz wartet, um den Fußgänger vorbei zu lassen?

Du hast zum 100000. mal wieder eine Antwort nicht

richtig

gelesen!

Der Autofahrer hat aber schon drei Fußgänger vorbei gelassen - freundlich

wie er ist, aber irgendwann muss er ja mal aus dieser Ausfahrt und wenn dann

noch ein Vertreter des Fußvolkes auftaucht, kann

der

doch locker mal

kurz warten bis der PKW im fließenden Verkehr verschwunden ist!

Da Du immer gegen an gehst und immer meckerst, werde
ich persönlich Dich endlich ausknipsen.
Ein hoch auf diese nützliche Funktion - ich kann diesen Stuss nicht mehr sehen.

31 weitere Antworten
31 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von gruni1984


Du gibst also Verkehrsteilnehmern, wo du nicht davon ausgehen kannst, das diese für den Straßenverkehr ausgebildet sind, Handzeichen?

Davon kann und darf man nicht einmal von Fahrzeugführern ausgehen…

Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener


Konkret: Ich fahre aus einer unübersichtlichen Ausfahrt raus und muß dazu einen Radweg und/oder Fußweg überqueren. Dazu muß ich mich erstens soweit vorsichtig vortasten, daß ich Fußgänger/Radfahrer, die ich sehen kann, vorbeilasse. Tue ich das nicht, wäre es eine vermeidbare Behinderung. Kann ich aber den Fuß-/Radweg überqueren und muß aber jetzt z. B. noch einmal verkehrsbedingt warten, bevor ich auf die Straße ausfahren kann, und blockiere dadurch weitere, zwischenzeitlich dazukommende Fußgänger/Radfahrer, so ist das eine unvermeidbare Behinderung, und die haben die Betroffenen hinzunehmen.

Was nur in dem Ausnahmefall gilt, das sich der PKW Fahrer wirklich bis über den gesamten Radweg hinweg rein tasten muss. Das gängige Fehlverhalten den Radweg schon mal zu zu stellen, obwohl man auch davor noch genug sehen kann ist klar eine Verletzung der Vorfahrt.

Handelt es sich in deinem Fall um eine Ausfahrt aus einem Grundstück (oder noch ein paar anderen Fällen siehe Gesetzestext) müsstest du dich einweisen lassen nach §10 STVO.

Deine Antwort
Ähnliche Themen