Gewonnenes Auto verkaufen?
Hallo zusammen und einen schönen Montag.
Wir haben bei einem Gewinnspiel einen Golf 1.5 TSI Highline für ca. 29.000€ gewonnen.
Was wir definitiv nicht wollen ist das Auto, weil es einfach zu klein ist.
Jetzt müssen wir uns überlegen ob wir das Auto beim Händler in Zahlung geben und ein größeres nehmen, oder es verkaufen. Und um das verkaufen geht es mir gerade. Wie stelle ich das am besten an? Händler? Überführen ohne Zulassung und privat verkaufen? Was für Möglichkeiten gibt es hier und bei welcher kommt wahrscheinlich unterm Strich am meisten raus?
Und bevor die Frage kommt. Wir müssen das Auto nicht eine gewisse Zeit lang halten, oder es zulassen.
Beste Antwort im Thema
@Sebicca ich würde den für die aufgerufenen ca. 22k an den Privatier verkaufen, vorab zum Händler gehen und die GWL-Frage klären... dürfte aber bei einem unzugelassenen NW keine Diskussion geben.
Dann hast Du freie Hand bei der Wahl des Folgefahrzeuges und musst als KUNDE zum Händler nicht Bitte bitte sagen... das verändert Deine Position erheblich.
39 Antworten
Zitat:
@keksemann schrieb am 6. Dezember 2018 um 17:22:37 Uhr:
@Sebicca ich würde den für die aufgerufenen ca. 22k an den Privatier verkaufen, vorab zum Händler gehen und die GWL-Frage klären... dürfte aber bei einem unzugelassenen NW keine Diskussion geben.
Dann hast Du freie Hand bei der Wahl des Folgefahrzeuges und musst als KUNDE zum Händler nicht Bitte bitte sagen... das verändert Deine Position erheblich.
Das wäre auch meine Vorstellung. Außer der Händler würde annähernd viel “zahlen“, dann wäre es auch ok.
Zitat:
@keksemann schrieb am 6. Dezember 2018 um 17:22:37 Uhr:
... an den Privatier verkaufen, vorab zum Händler gehen und die GWL-Frage klären... dürfte aber bei einem unzugelassenen NW keine Diskussion geben....
Was meinst du damit? Was soll da geklärt werden?
M.W kann der Anspruch auf Gewährleistung nicht übertragen werden, sondern beschränkt sich lediglich auf den ersten Käufer bzw. Eigentümer.
Der Eigentumsnachweis wird in der regel durch einen Kaufvertrag geregelt oder durch den ersten Eintrag in der ZLB2. Deswegen würde ich das regeln, sonst steht der Gewinner als GWL-Geber da und das wird ja nix. Es gibt aber auch keinen KV zwischen VW / Händler und dem Gewinner, oder??? Woher?
Der Gewinner kann doch als Privater locker flockig beim Verkauf die Gewährleistung ausschliessen. Wo siehst du da ein Problem?
Ich bezweifle sogar dass der ausliefernde Händler dem "Gewinner" gegenüber in der Gewährleistungspflicht ist. Die beiden haben doch überhaupt keine Vertragliche Beziehung.
Allenfalls der Ausrichter des Gewinnspiels, sofern bei Gewinnen überhaupt Gewährleistungsanspruch herrscht.
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VW gibt doch auf seine Produkte stolze zwei Jahre Garantie - kann bei jedem Vertragshändler geltend gemacht werden. Und geht auf den Erwerber über.
Das ist klar.
Hier ging es aber um die Möglichkeit die Gewährleistung weiter zu geben.
So ganz unsinnig ist Gewährleistung auch nicht, trotz bestehender Garantie. Funzt aber mit der Übertragung nicht.
Man sollte auch berücksichtigen dass evtl. beim Verkauf Steuern anfallen
https://www.bussgeldkatalog.org/gewonnenes-auto-verkaufen/
Gewonnenes Auto verkaufen: Fallen Steuern an?
Wenn Sie ein gewonnenes Auto verkaufen, fallen Steuern nur unter gewissen Umständen an.
Wenn Sie ein gewonnenes Auto verkaufen, fallen Steuern nur unter gewissen Umständen an.
Sind Sie nicht vertraglich gebunden, können Sie also ein gewonnenes Auto verkaufen. Bleibt noch die Frage, ob dabei Steuern zu zahlen sind, welche zu einer Verringerung des Gewinns beitragen würden. Grundsätzlich gilt Folgendes: Beim Verkauf des Autos entsteht ein sogenannter Spekulationstatbestand, welcher einkommenssteuerpflichtig ist. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn weniger als ein Jahr zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die verlosende Firma das Auto angekauft hat, und dem Verkauf durch den Gewinner liegt.
Die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis muss versteuert werden, wenn Sie unter diesem Umständen ein gewonnenes Auto verkaufen. Dazu kommt es allerdings nur, wenn der jährliche Gewinn – bezogen auf sämtliche Spekulationsgeschäfte – bei über 440 Euro liegt. Ist die Differenz negativ, kann die Summe als Spekulationsverlust verbucht werden, was die Steuerlast reduziert.
Zitat:
@Sebicca schrieb am 6. Dezember 2018 um 15:46:18 Uhr:
Bei VW muss ich noch anfragen wie es mit einem Leon aussieht. Am Telefon waren die irgendwie nicht so begeistert.
Ich dachte der Golf wäre zu klein...
Der Leon ist nicht größer wie ein Golf
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 7. Dezember 2018 um 09:26:04 Uhr:
Man sollte auch berücksichtigen dass evtl. beim Verkauf Steuern anfallenhttps://www.bussgeldkatalog.org/gewonnenes-auto-verkaufen/
Gewonnenes Auto verkaufen: Fallen Steuern an?
Wenn Sie ein gewonnenes Auto verkaufen, fallen Steuern nur unter gewissen Umständen an.
Wenn Sie ein gewonnenes Auto verkaufen, fallen Steuern nur unter gewissen Umständen an.Sind Sie nicht vertraglich gebunden, können Sie also ein gewonnenes Auto verkaufen. Bleibt noch die Frage, ob dabei Steuern zu zahlen sind, welche zu einer Verringerung des Gewinns beitragen würden. Grundsätzlich gilt Folgendes: Beim Verkauf des Autos entsteht ein sogenannter Spekulationstatbestand, welcher einkommenssteuerpflichtig ist. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn weniger als ein Jahr zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die verlosende Firma das Auto angekauft hat, und dem Verkauf durch den Gewinner liegt.
Das würde ich so bezweifeln.
Im § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist von 1 Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung die Rede.
Mithin mangelt es beim Gewinn jedoch an einem Anschaffungstatbestand. Darüber hinaus (Satz 2 o.g. Nummer) handelt es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Wäre das nicht der Fall, würde im Umkehrschluss innerhalb der Spekulationsfrist auch negative sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt werden.
Im Übrigen dürfte es noch auf die Beurteilung des Gewinnspiels angekommen sein. Sofern beispielweise Lose gekauft wurden oder das Ganze im Rahmen eines Preisausschreibens errungen wurde, könnte sich die Betrachtung ändern. Ungeachtet all dessen sollte bei einem Verkauf ins EU-Ausland auch an die Umsatzsteuer gedacht werden.
Ich habe nun weder Zeit noch Muße mich tiefer damit zu befassen, würde diese Aussage aber erstmal bezweifeln. Mein steuerliches Laienhirn hätte hier auch auf einen steuerbaren Tatbestand getippt, aber nach einiger Ausbildung in diesem Gebiet sind die Parameter zu hinterfragen und die Antwort scheint nicht mehr so offenbar auf dem Tisch zu liegen.
Zur Gewährleistung: Der gesetzliche Gewährleistungsanspruch kann auf den Käufer abgetreten werden, es handelt sich hier um ein ganz normales, abtretbares Recht. Ohne einen entsprechenden Vermerk auf dem Kaufvertrag ist die Durchsetzung des Zweitkäufers sicher schwierig. Automatisch geht nichts über. Gegen wen sich die Gewährleistung richtet kann ich aber ad hoc nicht beantworten.