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Gewährleistung verwirKt weil Händler keine Chance zur Nachbesserung hatte?

Themenstarteram 14. Oktober 2011 um 9:00

Hallo zusammen,

ich habe vor 4 Monaten einen Ford Focus bei einem Händler in Thüringen gekauft, wohne aber in NRW und mußte dieser Tage eine Ford-Vertragswerkstatt aufsuchen, da die Servolenkung einen Defekt hatte.

Die Druckschläuche mußten erneuert werden. Wie immer sind diese natürlich nicht Bestandteil der A1 Garantie....

Mein Problem ist nun, dass ich versäumte den Händler zu informieren und er so keine Chance zur Nachbesserung hatte, worauf er sich jetzt beruft und meine Forderung von über 400€ ablehnt zu übernehmen.

De facto ist es aber so, dass er für eine Nachbesserung das Fahrzeug erst mal 300km nach Thüringen hätte verbringen müssen. Zusätzlich wären ja auch Kosten für den KVA des in NRW bemühten Fordhändlers angefallen. Diese Kosten stehen doch in keinem Verhältnis zu der erfolgen Reparatur von 400€.

Hätte ich Dämel also den Händler vorher angerufen, hätte er doch sehr wahrscheinlich der Reparatur hier vor Ort auch zugestimmt.

Habe ich meinen Gewährleistunganspruch tatsächlich dadurch verwirkt, obwohl die entstanden Reparaturkosten mit Blick auf die Alternative ( Verbringung nach Thüringen, KVA des Fordhändlers in NRW ) vergleichsweise niedrig sind?

Beste Antwort im Thema

Warum? Hier liegt doch ein recht eindeutiger Fall vor.

Das Recht zur Nachbesserung hat der Händler. Wenn der Käufer auf eigene Faust repariert, gibt es nach Rechtsprechung des BGH keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den Verkäufer, auch wenn die Kosten/Nutzen-Rechnung nachträglich eine Verbringung zum Ort des Verkäufers nicht rechtfertigt.

Ergo: Wenn im Vorhinein besprochen, wird der Händler bei einer solchen Entfernung in 99% der Fälle einer Reparatur ortsnah des Käufers zustimmen. Dies im Nachhein nicht zu tun, ist zwar nicht nett, aber geschäftstüchtig und sein gutes Recht, leider.

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Das kann dir mit Sicherheit wohl nur ein Anwalt beantworten der den Vertrag kennt.Das dürfte nämlich unter die Rubrik " Rechtsberatung " fallen.

Warum? Hier liegt doch ein recht eindeutiger Fall vor.

Das Recht zur Nachbesserung hat der Händler. Wenn der Käufer auf eigene Faust repariert, gibt es nach Rechtsprechung des BGH keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den Verkäufer, auch wenn die Kosten/Nutzen-Rechnung nachträglich eine Verbringung zum Ort des Verkäufers nicht rechtfertigt.

Ergo: Wenn im Vorhinein besprochen, wird der Händler bei einer solchen Entfernung in 99% der Fälle einer Reparatur ortsnah des Käufers zustimmen. Dies im Nachhein nicht zu tun, ist zwar nicht nett, aber geschäftstüchtig und sein gutes Recht, leider.

Themenstarteram 14. Oktober 2011 um 9:30

Hallo Neckarwelle,

diese Info hatte ich mir nicht erhofft, gerade wegen der Kosten-Nutzen-rechnung....

Dann auch noch gleich so endgültig "Rechtssprechung BGH" ;(

Trotzdem danke

Man muss immer dem Händler die Möglichkeit geben. Bei so einer Entfernung wird er sehr wahrscheinlich dich an einen Händler vor Ort verweisen oder auch deine Karre abholen.

So wirst du auf den Kosten sitzen bleiben.

Ich ergänze mal noch eins:

Wenn von dir nachgewiesen werden kann, dass du unbedingt auf das Fahrzeug angewiesen warst und NUR eine sofortige Reparatur deine (ggf. beruflich bedingte) Mobilität gewährleistet hat, könntest du eventuell Glück haben. Dies nachzuweisen, ist aber extrem schwierig, da in fast allen Fällen eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer möglich war.

Ich konstruiere mal zwei Möglichkeiten:

a) Der Verkäufer ist zum Zeitpunkt der Panne im Urlaub und nachweislich (Zeugen!) nicht erreichbar, gleichzeitig muss und kann eine Reparatur von anderer Stelle sofort erfolgen;

b) Die Panne tritt nachts/am Wochenende auf, der Verkäufer ist nicht erreichbar ABER eine Werkstatt hat Nacht/Wochenenddienst. Gleichzeitig ist auch hier eine sofortige Reparatur zwingend erforderlich und muss auch durchgeführt werden! Siehe Absatz 27 aus dem oben zitierten BGH-Urteil.

Dann, vielleicht... und dann aber wirklich mit Anwalt (bei fortwährender Zahlungsunwilligkeit des Verkäufers) ;)

Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle

Dann, vielleicht... und dann aber wirklich mit Anwalt (bei fortwährender Zahlungsunwilligkeit des Verkäufers) ;)

Im Grunde magst du Recht haben, aber gerade dieses "vielleicht"...da muss dann schon die zweite Kosten-Nutzen-Rechnung aufgemacht werden. Lohnt sich der Anwalt, die Zeit, die Arbeit, die Nerven etc. für einen Reparaturwert von 400€?? Ich weiß es nicht, mir persönlich wäre meine (in diesem Fall eigene) "Dummheit" das wohl nicht wert. Ich würde es halt aus meiner eigenen Tasche bezahlen und beim nächsten Mal schlauer sein. Aber das muss wirklich jeder für sich entscheiden.

Gruß Tecci

Absolut - ich würde es auch nicht machen. Der Hinweis auf den Anwalt war auch eher zur Bekräftigung der imho relativ großen Aussichtslosigkeit in diesem Fall gemeint...

Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle

Der Hinweis auf den Anwalt war auch eher zur Bekräftigung [...] gemeint...

So hatte ich das auch verstanden :)

Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle

Ich ergänze mal noch eins:

Wenn von dir nachgewiesen werden kann, dass du unbedingt auf das Fahrzeug angewiesen warst und NUR eine sofortige Reparatur deine (ggf. beruflich bedingte) Mobilität gewährleistet hat, könntest du eventuell Glück haben.

Auch dann eigentlich nicht, denn die ausführende Werkstatt hätte ja noch Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen können und um Rep. Freigabe bitten.

Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle

Ich ergänze mal noch eins:

Wenn von dir nachgewiesen werden kann, dass du unbedingt auf das Fahrzeug angewiesen warst und NUR eine sofortige Reparatur deine (ggf. beruflich bedingte) Mobilität gewährleistet hat, könntest du eventuell Glück haben. Dies nachzuweisen, ist aber extrem schwierig, da in fast allen Fällen eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer möglich war.

Ich konstruiere mal zwei Möglichkeiten:

a) Der Verkäufer ist zum Zeitpunkt der Panne im Urlaub und nachweislich (Zeugen!) nicht erreichbar, gleichzeitig muss und kann eine Reparatur von anderer Stelle sofort erfolgen;

b) Die Panne tritt nachts/am Wochenende auf, der Verkäufer ist nicht erreichbar ABER eine Werkstatt hat Nacht/Wochenenddienst. Gleichzeitig ist auch hier eine sofortige Reparatur zwingend erforderlich und muss auch durchgeführt werden! Siehe Absatz 27 aus dem oben zitierten BGH-Urteil.

Dann, vielleicht... und dann aber wirklich mit Anwalt (bei fortwährender Zahlungsunwilligkeit des Verkäufers) ;)

Da du ja gut im Konstuieren zu sein scheinst; hast du auch nen kostruktiven Vorschlag für eine Anspruchsgrundlage für deine These?

Ja, das BGB spricht in einem solchen Fall von Unzumutbarkeit.

Ob das aber für eine Anspruchsgrundlage reicht, weiß ich nicht - daher der Verweis auf einen Anwalt.

Mehr habe ich nicht geschrieben.

der Verkäufer des TE könnte theoretisch da unten eine Werkstatt kennen die 10 km entfernt ist... Oder er könnte mit der reparierenden Werkstatt einen Sonderpreis ausmachen für die Reparaturfreigabe oder er könnte einen Autotransporter haben der dort vorbeikommt, oder er könnte...

Oder er könnte sagen es ist Verschleiß. :D

TE:

Wie alt ist das Auto, wieviel km?

Und hast du eigentlich die alten Teile?

 

ich hab so einen ähnlichen, natürlich fiktiven Fall hier mal beschrieben, nur daß da die Garantieversicherung einen Teil bezahlt haben würde.

http://www.motor-talk.de/.../...rauchtwagen-garantie-t3188415.html?...

Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle

Ja, das BGB spricht in einem solchen Fall von Unzumutbarkeit.

Ob das aber für eine Anspruchsgrundlage reicht, weiß ich nicht - daher der Verweis auf einen Anwalt.

Mehr habe ich nicht geschrieben.

Das BGB ist dick. Nenn mit die §§, die deiner Meinung nach die Anspruchsgrundlage darstellen.

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