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Gewährleistung & Serviceheft

Hallo miteinander,

ich habe eine Frage zur gesetzlichen Gewährleistung (nicht Garantie).

Garantie: Freiwillige Leistung des Herstellers. Garantiebedingungen kann der Hersteller festlegen.

Gesetzliche Gewährleistung bei neuen KZF: In der Regel 24 Monate, jedoch Beweislastumkehr nach 6 Monaten.

Frage:
Kann der Händler die (gesetzliche) Gewährleistung vom Einhalten der Serviceintervalle abhängig machen?

Hintergrund:
Es geht um einen neuen Chinaroller, gerade einmal 2 Monate alt, 1000km gelaufen. Ölwechsel/Ventile einstellen/usw. wurde nach Wartungsplan von mir vorgenommen. Aber eben keine Stempel.

Nun ist das "gute" Teil leider kaputt. Bin noch auf der Fehlersuche. Kann der Händler die Gewährleistung generell verweigern, auch wenn der Fehler (z.B. defekte Kurbelwelle) evtl. gar nicht durch die "eigenmächtige Wartung" verursacht wurde.

Weiß da jemand was?

Viele Grüße

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Es hat keinen Zweck, du hast recht.
Es schrieb keiner von 40tkm und der Zeit.
Und schon gar keiner von jeglicher Reparatur auf Garantie.

Es ging um Gewährleistung nach 2 Monaten. Und es ging nicht um Verschleiß.

Aber Du hast Recht. Ich bin sicher zu doof zum lesen und verstehen.

Was schreibt der Wartungsplan denn für Arbeiten innerhalb der ersten zwei Monate und innerhalb der ersten 1000 km vor?

Sorry, ich meinte Gewährleistung anstatt, wie fälschlicherweise geschrieben, Garantie.

Aber hier wurde doch geschrieben, dass die gesetzliche Regelung keinerlei Wartung vorschreibt, dann währe es doch egal ob ich in der Gewährleistungszeit 1000km oder 20000km ohne Wartung fahre?

Die einzigen Urteile und Fälle die ich finde handeln von Gewährleistung bei Neufahrzeugen bei Inspektion in Fremdwerkstätten aber nicht von ausgelassenen Wartungen.

Daran ist meiner Meinung nach aber zumindest zu erkennen, dass Inspektionen durchaus relevant sind.

Aber gut, wenn der TE seinen Händler diesbezüglich kontaktiert, wird der sich ja dazu äußern.

Gruß

Zitat:

@PuntoFlame schrieb am 10. September 2015 um 23:54:46 Uhr:


Aber hier wurde doch geschrieben, dass die gesetzliche Regelung keinerlei Wartung vorschreibt, dann währe es doch egal ob ich in der Gewährleistungszeit 1000km oder 20000km ohne Wartung fahre?

In diesem Fall (20.000 km) ließe sich je nach betroffenem Bauteil sicherlich durch den Hersteller oder einen entsprechenden Gutachter nachweisen in wieweit fehlende Wartung für den Ausfall ursächlich ist.

Ein Richter wird ggf. sicherlich das Ganze auch nicht einfach so durchwinken wie bei 1000 km Laufleistung, sondern den Sachverhalt genauer prüfen lassen.

Mal wild Beispiele konstruiert:
Bei einer verzogenen Bremsscheibe könnte die Ursache an bis auf die Trägerplatte abgefahrenen Bremsbelägen und damit an mangelhafter Wartung liegen.
Reist die Getriebeausgangswelle ab, wird man das kaum auf mangelhafte Wartung führen können, wenn der Kahn nicht gerade komplett ohne Öl gelaufen ist.

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