Gewährleistung oder Garantie

Ich habe Ende 24 einen Gebrauchtwagen erworben mit 1 Jähriger Garantie die es dazu gab . Verkäufer ist eine Online Verkaufsplattform von Leasingbank.
Nun trat ein Mangel auf. Der Verkäufer hat mich gebeten eine lokale Vertragswerkstatt aufzusuchen. Dort soll dann die Werkstatt eine Garantieanfrage stellen und um Freigabe bitten bei der Versicherung für die Diagnose.
Ich habe ja aber noch die Gewährleistung, und hier müsste doch der Händler auch wenn er online ist alle Kosten Übernehmen.
Er will aber keine Deckungszusage geben für die Diagnose.
Jemand ne Idee ? Ich gehe mal davon aus das ich mit Gewährleistung besser fahre als mit Garantie falls der Fehler nicht lösbar ist. Vorallem frage ich mich warum er überhaupt eine Garntie mit dazu legt.

34 Antworten

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 10. Januar 2025 um 08:09:07 Uhr:


Was für ein Mangel ist das denn?

Irrelevant , Gewährleistung gillt in den ersten 12 Monaten

Du kannst den Wagen den Händler auf den Hof stellen und zur Nachbesserung auffordern. Die Garantie musst du nicht nutzen.

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 11. Januar 2025 um 15:07:53 Uhr:



Zitat:

@Handschweiß schrieb am 10. Januar 2025 um 08:09:07 Uhr:


Was für ein Mangel ist das denn?

Irrelevant , Gewährleistung gillt in den ersten 12 Monaten

Du kannst den Wagen den Händler auf den Hof stellen und zur Nachbesserung auffordern. Die Garantie musst du nicht nutzen.

Wenn du das für irrelevant hältst, hast du die ganze Thematik nicht verstanden.

Zum einen gibt es die Abgrenzung von "Mangel" und "Verschleiß", die v.a. bei älteren Fzgen ins Spiel kommt.

Zum anderen kommt die Gewährleistung nur dann zum Tragen unter der Annahme, daß der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat (oder eben nicht). Für letzteres liegt die Beweislast bekanntlich zunächst beim Händler.

Eine Garantie kann hingegen sehr wohl Teile umfassen, die erst während des Gebrauchs im Laufe der Zeit kaputt gegangen sind.

Wenn nun in diesem Forum jemand eine Einschätzung zur Vorgehensweise anfragt, ist die Frage nach dem kaputten Bauteil sehr wohl relevant.

Irrelevant daher da der Händler wie gesagt beweisen muss das es bei Kauf noch nicht defekt war , und der Beweis ist eher unmöglich zu beweisen.

Das ist bei Gewährleistung so, bei Garantie ist das egal.

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Zitat:

@vanguardboy schrieb am 11. Januar 2025 um 15:07:53 Uhr:



Zitat:

@Handschweiß schrieb am 10. Januar 2025 um 08:09:07 Uhr:


Was für ein Mangel ist das denn?

Irrelevant , Gewährleistung gillt in den ersten 12 Monaten

Du kannst den Wagen den Händler auf den Hof stellen und zur Nachbesserung auffordern. Die Garantie musst du nicht nutzen.

Wieder eine hingero...te Aussage die so nicht richtig ist.

Grundsätzlich gilt die Sachmangelhaftung 24 Monate, die bei gebrauchten Sachen auf 12 verkürzt werden kann.
Die Beweislastumkehr gilt immer 12 Monate, egal ob neu oder gebraucht.

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 11. Januar 2025 um 16:36:17 Uhr:


Irrelevant daher da der Händler wie gesagt beweisen muss das es bei Kauf noch nicht defekt war , und der Beweis ist eher unmöglich zu beweisen.

Auch hier nicht ganz richtig, es gibt typische Verschleißsachen und eben offensichtliche Mängel.

Dazu hat auch der ADAC mal eine Liste von Urteilen zusammengestellt die man sich mal anschauen sollte.

Falls jemand nicht selbst suchen mag:

https://www.motor-talk.de/.../Attachment.html?attachmentId=699388

Na was ein Service. 🙂

Serviceoffensive 2025

Ein grober Anhaltspunkt ist das vielleicht, aber in wie weit diese Liste noch Bestand hat sei mal dahingestellt - ist immerhin von 2010 und der ADAC hat die m.W. vor Jahren schon aus dem Netz entfernt.

Ja, seid wann. Denn letztes Jahr hab ich mir die noch vom ADAC bei denen gesehen.

Man kann sie im Netz aber noch finden, auch wenn sie bei ADAC direkt nicht mehr gelistet ist.

Die Liste mag ja in einigen Bereichen vielleicht noch zutreffen. Aber in vielen ist sie inzwischen weit überholt.

Gerade solche Urteile wie "Bei einem Defekt an einem Katalysator handelt es sich nicht um einen normalen Verschleiß, sondern um einen technischen Fehler, da ein Verschleiß an einem Katalysator nicht eintreten kann." AG Zeven 2003, sind ja nun lange widerlegt. Das ist Stand der Technik 2003 aus den Anfängen der Kat -Technik. Die haben damals auch noch geglaubt, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet 🙄

Kein Wunder also, dass der ADAC die Liste von der Webseite genommen hat.

Der TE hat sich sowieso nicht wieder gemeldet und auch nichts weiter zur Aufklärung beigetragen oder Fragen beantwortet.
Also hier eher ein One-Day-Hit-Wonder 😎😁

Jörg, das mag sein.

Es soll ja auch nur Beispielhaft gelten und nicht allgemeingültig.

2003, Anfänge der Kat-Technik?

Stimmt, kurz davor gab es erst das Kabelfernsehen… 🙄

Zitat:

@JoergFB schrieb am 14. Januar 2025 um 18:21:36 Uhr:


Gerade solche Urteile wie "Bei einem Defekt an einem Katalysator handelt es sich nicht um einen normalen Verschleiß, sondern um einen technischen Fehler, da ein Verschleiß an einem Katalysator nicht eintreten kann."

Rein technisch kann an einem Katalysator kein Verschleiß eintreten, da sich ein Katalysator bei einer Reaktion nicht verbraucht... er ermöglicht lediglich die Reaktion.
ABER: die Keramik, in welcher der Katalysator eingelassen ist kann verschleißen.
Insofern sind beide Ansichten richten: Der Katalysator (das Katalysematerial) kann nicht verschleißen. Der Katalysator als Gesamtbauteil kann jedoch verschleißen.

Ist halt blöd, wenn das gesamte Bauteil genauso benannt wird wie eine Komponente davon. So folgt, dass der Katalysator (Gesamtbauteil) kaputt gehen kann, der Katalysator (aktive Komponente) allerdings nicht (Der Satz macht keinen Sinn, ist aber dennoch richtig in Bezug auf einen Fahrzeugkatalysator).

Am Ende ist die Gewährleistung wertlos bei Bauteilen, die eindeutig bei Übergabe funktionsfähig waren und als Verschleißteile deklariert werden können. Genau da hilft eine Garantie dann weiter, da die Garantie bedeutet, dass die abgedeckten Bauteile während der Laufzeit der Garantie nicht kaputt gehen. Die Gewährleistung deckt lediglich den Zeitpunkt der Übergabe ab und legt die Beweislast dem Händler auf... dieser hat jedoch durchaus die Möglichkeit den Nachweis zu erbringen.

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