Gesundheitscheck mit 50 zum Erhalt der FE im Rahmen Klasse 3

Hallo!

Da es demnächst bei mir soweit ist mit dem halben Jahrhundert mal die Frage:

Wann/wie/wo muß dieser Gesundheitscheck gemacht werden (innerhalb welcher Zeit vor bzw. nach dem entsprechenden Geburtstag)? Kommt zwar nicht so häufig vor, aber ab und zu brauche ich halt doch mal einen 7,5-Tonner mit passendem Anhänger.

Entsprechende Anlaufstelle wäre auch hilfreich!

Danke und Gruß

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Zitat:

Original geschrieben von 18.430


Wenn er den Gesundheitscheck nicht macht, wird sein "alter 3er" automatisch auf 3,5 Tonnen herunterbeschränkt.

Falsch. Vom alten FS KLasse 3 ist lediglich die Klasse

C1E

EDIT:

CE mit Ziffer 79

von einer Gesundheitsprüfung ab 50 Jahren betroffen. Fahrzeuge bis 7,5 t dürfen von deren Inhaber auch ohne Gesundheitsprüfung uneingeschränkt weiter benutzt werden (Bestandsschutz).

http://www.fahrlehrerverband-bw.de/.../g-FeV-Anlage-3-I.htm#3

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Hallo!

Zitat:

Original geschrieben von Himeno


ne ich hab 1999 meinen führerschein gemacht als die letzten noch klasse 3 machen konnten. die nach mir damals anfingen machten nur noch die B klasse.
wie gesagt als eine der letzten die klasse 3 gemacht aber bekam dann nen neuen schein mit den neuen klassen und da fällt die C1 und C1E unter eine altersbegrenzung

Genau das hatte ich schon vermutet:

Nach altem Recht beantragt und nach neuem Recht erteilt.

Das ist dann ein (relativ seltener) Sonderfall:

Du hast nicht den vollen Umfang der alten Klasse 3 (keine CE79) und du fällst nicht unter die Übergangsregelung der unbefristeten Klassen C1 und C1E.

Gruß,
HK

öhm eigentlich doch denn die alte klasse 3 ist die heutige B, BE, C1, C1E, M, L, T/S.
das hat auch mein schatz bekommen als sie ihren alten ddr schein auf den neuen schein ändern musste wegen ner änderung im namen aber ohne altersbeschränkung.

das mit der altersbegrenzung find ich eigentlich sogar gut ich ware sogar generel für nen test ab so 55jahre alle 2 jahre ob überhaupt man noch fahrtüchtig ist

Zitat:

Original geschrieben von Himeno


öhm eigentlich doch denn die alte klasse 3 ist die heutige B, BE, C1, C1E, M, L, T/S.

Auf Antrag gibts auch die CE79 dazu (die Grundlage hatte ich ja schon zitiert, ebenfalls Anlage 3 FeV), sonst darf man hinterher manche Züge nicht mehr fahren, die man vorher fahren durfte. Je nach Behörde wird auch auf den expliziten Antrag verzichtet und die CE79 automatisch erteilt.

Ebenfalls kann man auf Antrag die Klasse T bekommen. Je nach Behörde auch ohne Antrag, und manche verlangen auch einen Nachweis für die eigentlich notwendige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft.

Gruß.
HK

Zitat:

Original geschrieben von Himeno


also ich hab die ehemalige klasse 3 und bei C1 und C1E steht in der spalte 11 das sie mit meinen 50ten geburtstag abläuft und ungültig wird.

klasse 3 ist das heutige B, BE, C1, C1E, M, L, T/S

Ich hab sowohl die ehemalige Klasse 3 und 2. Bei mir steht in Zeile 11 lediglich bei Klasse C und CE das Datum meines 50ten Geburtstages. Und das sind ja wohl die alten 2er Klassen.

C1 und C1E sind unbefristet.

In Zeile 12 steht hinter der Klasse C1 die Beschränkung Nummer 171 und die bedeutet:

Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

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Hallo!

Zitat:

Original geschrieben von AS60



Zitat:

Original geschrieben von Himeno


also ich hab die ehemalige klasse 3 und bei C1 und C1E steht in der spalte 11 das sie mit meinen 50ten geburtstag abläuft und ungültig wird.

klasse 3 ist das heutige B, BE, C1, C1E, M, L, T/S

Ich hab sowohl die ehemalige Klasse 3 und 2. Bei mir steht in Zeile 11 lediglich bei Klasse C und CE das Datum meines 50ten Geburtstages. Und das sind ja wohl die alten 2er Klassen.
C1 und C1E sind unbefristet.

Deswegen ist auch der Versuch untauglich, die Rechtslage an einzelnen Beispielen zu klären. Wie man am Fall von Himeno sieht, kann da leicht ein Sonderfall reinrutschen der dann als Beweis für etwas falsches dient...

Was wirklich Sache ist steht halt in der FeV, und die ist im Internet doch nun wirklich einfach zu finden.

Gruß,
HK

...ein altes Thema für "alte" Leute um die 50 die noch die alte Klasse 3 haben...

Wer hat das mit dem Verlängern der Klasse C1E und CE überhaupt auf dem Schirm?

Wer lässt es wegen den Kosten verfallen?

http://www.autobild.de/artikel/fuehrerschein-gueltigkeit-1240269.html

https://www.fuehrerscheinfix.de/lkw-fuehrerschein-verlaengern/

...habe mich entschieden, dass nicht zu verlängern... - vier bis fünf Verlängerungen je 200,- und der ganzen Lauferei sind es mir ehrlich gesagt echt nicht wert.

Danke Blackmen für die Links.

Bin nächstes Jahr dran, bin aber nunmehr seit 30 Jahren keinen LKW gerfahren und werde daher auch nichts weiter unternehmen.

VG
Lutz

...primär ging es mir darum ob ich in älteren Jahren noch mal ein größeres Reisemobil oder Sonstiges bis 7,5 Tonnen fahren werde - da wäre der Erhalt sinnvoll...

Aber da sollte jeder seine Zukunftsplanung noch mal prüfen - ob es auch bis 3.5 Tonnen reichen würde...

Soweit mir bekannt gilt die untersuchungspflicht nur bei gewerblichen fahrten. Aber eine genaue auskunft kann dir nur das stva geben. Frage dort mal schriftlich an.

Peso

Bitte nicht mit Halbwissen Durcheinander stiften.

Die Beschränkung auf (viele Arten der) gewerbliche(n) Nutzung betrifft nur die Qualifizierungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.

Hier geht es aber um die Gesundheitsprüfungen für den Erhalt (genauer: die Verlängerung) der Fahrerlaubnis. Die Regeln dazu kann man ganz ohne Straßenverkehrsamt in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nachlesen.

Wer eine vor dem 01.01.1999 erteile Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitzt, für den gilt:
"Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet." (§76 Nr. 9 Satz 1 FeV).

Wer also die alte Klasse 3 (oder auch 2) besitzt, darf ohne Untersuchung und ohne Umstellung (also auch mit seinem alten Führerschein) auch nach Vollendung des 50. Lebensjahres noch ein Wohnmobil von mehr als 3,5 aber nicht mehr als 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (zGM) fahren.

Untersuchung und Verlängerung braucht nur, wer ein in die Klasse C oder CE fallendes Wohnmobil fahren will. Das betrifft neben den Fahrzeugen mit mehr als 7,5 t zGM (dafür brauchte man die alte Klasse 2) auch die Gespanne die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 bestehen und bei denen die zGM der Kombination (genauer: die Summer der zGM vom Wohnmobil und der zGM vom Anhänger) mehr als 12 Tonnen beträgt. Die dürfen im Fall einachsiger Anhänger auch mit der alten Klasse 3 gefahren werden, aber eben nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs.

Und genau das soll beim stva nachgefragt werden. Ein beamter der autobahnpolizei hat mir die obige auskunft gegeben. Da scheint wohl ein anwalt in sachen besitzstandswahrung geklagt zu haben. An sich ist das auch logisch. Fahrerlaubnisse werden in deutschland nicht zeitlich beschränkt erteilt, sondern auf lebenszeit. Und nachträgliche schlechterstellungen sind an sich nicht möglich.

Peso

Ein weiteres Beispiel dafür, warum man in Rechtsfrage nicht unbedingt die Polizei fragen sollte....

Hätte jemand nun der Auskunft dieses Beamten vertraut wäre er ggf. vom nächsten Beamten wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verfolgt worden. Das ist immerhin eine Straftat.

Die nachträglichen "Schlechterstellungen" sind im Übrigen kein Problem und in den letzten 70 Jahren regelmäßig geschenen; die Politik achtet aber darauf, dass sie nicht all zu schmerzhaft sind und nicht all zu viele Leute betreffen, immerhin will sie ja mal wiedergewählt werden 😉

Insofern kann ich mir auch die Story mit der Klage nicht vorstellen, zumal die von mir genannte Regelung schon in der ersten Fassung der FeV aus dem Jahr 1998 enthalten war.

Geklagt wurde allerdings gegen die dort zunächst enthaltene Vorschrift, nach der neu erteilte Fahrerlaubnisse der Klassen C1/C1E bis zur Vollendung des 50. Lebensjahr befristet wurden. Das war offensichtlich nicht mit europäischem Recht vereinbar, deswegen werden die seit geraumer Zeit auch auf 5 Jahre befristet.

(genauer: seit dem 28.12.2016)

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