Gespannbegleitfahrzeug Frage

Servus aus Bayern.

Mein Name ist Michi, ich bin 20 Jahre alt und hätte da mal ne Frage in Bezug auf Begleitfahrzeug für eine überbreites Landwirtschaftliches Gespann, bestehend aus einem 3 Reihen Kartoffelernter und einem Traktor.

Diesen müssten wir die nächsten Tage jeweils 14km weit auf der Straße bewegen.
Das Problem: Viele Autofahrer unterschätzen trotz zugelassenem LED-Blitzlicht am Traktor die Gespanngröße.

Unser Lösungsansatz: Eine Gespannbegleitung, bestehend aus einem VW Passat, inkl. 2 nicht befestigten LED-Rundumblitzern, so wie man sie bei z.B Müllfahrzeugen o.a sieht, sehr hell, und einem 1m breitem Schld mit Schriftzug "Überbreites Fahrzeug". Dieses würde ich dann vorrausfahren und die Autofahrer somit "vorwarnen".

Hat leider schonmal einen beinaheunfall gegeben, deswegen die Überlegung. Alle Materialien wären vorhanden.
Funkgerät ist Zugelassen im Auto, bin Nachbar und bester Freund des gleichaltrigen Bauerns, da ist das üblich ^^

Müssen wir irgendetwas beachten? Darf ich einfach vorausfahren, oder brauch ich wie für alles eine blöde Ausnahegenehmigung? Das wäre ja dann nicht das einzige mal das ich vorraus fahren müsste, das würden wir dann so als Standard einführen, eben aus Sicherheitsgründen!

Darf ich die Blitzlichter verwenden?

Gruß Michi

Beste Antwort im Thema

Wenn das Begleitfahrzeug nicht zwingend erforderlich ist, lasst es doch einfach weg. Ganz ehrlich - die Leute wollen doch mit 120 über die Landstraße schießen und an überbreitem landwirtschaftlichem Gerät hängenbleiben. 😮 🙄

Warum vorwarnen? Warum dafür etwas "illegales" machen, also einen PKW mit Blitzlicht ausstatten, obwohl nicht erlaubt?

Jetzt mal ehrlich: Macht das Blink- oder Blitzlicht dran und gut ist´s. Wenn nicht am PKW, dann fahrt mit einem zweiten Traktor voraus.

Natürlich ohne Gewähr und auf eigene Gefahr, da nur meine Laienmeinung.

Letztlich ist der Straßenverkehr aber ein solcher Affenhaufen... Fragt irgendeiner beim Amt, wenn er mich über zwei durchgezogene Linien und eine Sperrfläche mit 20 über Tempolimit überholen will? Nein, kommt aber inzwischen im Schnitt bestimmt einmal die Woche vor. 😎 😮

Ich würde da nicht so viel drauf halten und mir auch mal was rausnehmen. 50 bis 100 m vor dem Kartoffelernter fahren, dann ist der Zusammenhang doch klar, also was...? 😕

(achja, der Paragraph, weil derjenige, der den damals geschrieben hat, auch an Kartoffelernter gedacht hat, logisch)

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Zitat:

@faase schrieb am 7. September 2015 um 20:49:37 Uhr:


Müssen wir irgendetwas beachten? Darf ich einfach vorausfahren, oder brauch ich wie für alles eine blöde Ausnahegenehmigung?

Ihr benötigt eine Erlaubnis nach StVO §29 Abs.3, eben weil das Fahrzeug überbreit ist und die allgemein zugelassenen Grenzen überschreitet.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__29.html

Bis zu einer Fahrzeugbreite von 3,50 Meter sollte dies ohne Anhörungsverfahren möglich sein.

... und die Absicherung muss dann genau so erfolgen, wie sie in den Auflagen der Genehmigung vorgeschrieben ist.

Das ist Land und Forstwirtschaft, die dürfen schon so 3 Meter breit sein, da braucht es keine Genemigung um das ding von A nach B zu fahren, um das geht es dem TE auch nicht. Er will wissen ob er Auflagen beachten muss wenn er als Begleitfahrzeug vorraus fährt, für ein Fahrzeugkombination für das keine Begleitung vorgeschrieben ist.

Zitat:

@Zoker schrieb am 7. September 2015 um 21:18:11 Uhr:


Das ist Land und Forstwirtschaft, die dürfen schon so 3 Meter breit sein, da braucht es keine Genemigung um das ding von A nach B zu fahren, um das geht es dem TE auch nicht. Er will wissen ob er Auflagen beachten muss wenn er als Begleitfahrzeug vorraus fährt, für ein Fahrzeugkobination für das keine Begleitung vorgeschrieben ist.

richtig geraten!

Wenn man Wert auf die Rechtsverbindlichkeit der Auskunft legt, sollte man dies mit der zuständigen Behörde vor Ort abklären.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 7. September 2015 um 21:23:19 Uhr:


Wenn man Wert auf die Rechtsverbindlichkeit der Auskunft legt, sollte man dies mit der zuständigen Behörde vor Ort abklären.

und genau bevor wir das tun, wollte ich nochmal euren Rat einholen! 😉

Ich hab mal angeraten, das Ganze ins LKW Forum zu verschieben. Da gibt es mehr Transportfachleute, die Wissen haben.

Wenn keine genehmigungspflichtige Überschreitung der Abmessungen vorhanden ist, dann ist auch die Verwendung von gelbem Blinklicht unzulässig...

Du müsstest dein Auto als Begleitfahrzeug ausrüsten und zulassen, dazu gibt es aber Vorschriften, die ein Pkw nicht erfüllen kann. Oder du lässt dir eine Ausnahmegenehmigung erteilen, das wird im begründeten Einzelfall auch gemacht.

§ 38 StVO:

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Nicht jeder darf ohne weiteres gelbe Kennleuchten im Straßenverkehr benutzen. Dazu steht in § 52 StVZO:

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:

Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

Zitat:

@birscherl schrieb am 7. September 2015 um 21:29:27 Uhr:


Du müsstest dein Auto als Begleitfahrzeug ausrüsten und zulassen, dazu gibt es aber Vorschriften, die ein Pkw nicht erfüllen kann.

jein, das gilt so eigentlich nur für das BF3 (und BF4, sobald das mal irgendwann Realität wird).

Ansonsten kann eine Magnet-Kennleuchte (ich hoffe ja, das mit den "nicht befestigten Kennleuchten" im Ursprungsposting war nicht wörtlich gemeint...) auf einem "anderen Begleitfahrzeug" durchaus legal sein.

Aber immer nur dann, wenn das in der Ausnahmegenehmigung so vorgeschrieben ist.

Wenn das landwirtschaftliche Fahrzeug keine Ausnahmegenehmigung braucht, dann darf weder dieses Fahrzeug noch irgendein Begleitfahrzeug mit Kennleuchten ausgerüstet werden.

(ob das in der Praxis anders gehandhabt wird und was davon üblicherweise toleriert wird ist natürlich eine ganz andere Baustelle)

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sollte aber eigentlich entsprechendes Info-Material auch zu diesem Thema haben?

Wenn das Begleitfahrzeug nicht zwingend erforderlich ist, lasst es doch einfach weg. Ganz ehrlich - die Leute wollen doch mit 120 über die Landstraße schießen und an überbreitem landwirtschaftlichem Gerät hängenbleiben. 😮 🙄

Warum vorwarnen? Warum dafür etwas "illegales" machen, also einen PKW mit Blitzlicht ausstatten, obwohl nicht erlaubt?

Jetzt mal ehrlich: Macht das Blink- oder Blitzlicht dran und gut ist´s. Wenn nicht am PKW, dann fahrt mit einem zweiten Traktor voraus.

Natürlich ohne Gewähr und auf eigene Gefahr, da nur meine Laienmeinung.

Letztlich ist der Straßenverkehr aber ein solcher Affenhaufen... Fragt irgendeiner beim Amt, wenn er mich über zwei durchgezogene Linien und eine Sperrfläche mit 20 über Tempolimit überholen will? Nein, kommt aber inzwischen im Schnitt bestimmt einmal die Woche vor. 😎 😮

Ich würde da nicht so viel drauf halten und mir auch mal was rausnehmen. 50 bis 100 m vor dem Kartoffelernter fahren, dann ist der Zusammenhang doch klar, also was...? 😕

(achja, der Paragraph, weil derjenige, der den damals geschrieben hat, auch an Kartoffelernter gedacht hat, logisch)

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 7. September 2015 um 21:58:05 Uhr:


Wenn das Begleitfahrzeug nicht zwingend erforderlich ist, lasst es doch einfach weg. Ganz ehrlich - die Leute wollen doch mit 120 über die Landstraße schießen und an überbreitem landwirtschaftlichem Gerät hängenbleiben. 😮 🙄

Warum vorwarnen? Warum dafür etwas "illegales" machen, also einen PKW mit Blitzlicht ausstatten, obwohl nicht erlaubt?

Jetzt mal ehrlich: Macht das Blink- oder Blitzlicht dran und gut ist´s. Wenn nicht am PKW, dann fahrt mit einem zweiten Traktor voraus.

Natürlich ohne Gewähr und auf eigene Gefahr, da nur meine Laienmeinung.

Letztlich ist der Straßenverkehr aber ein solcher Affenhaufen... Fragt irgendeiner beim Amt, wenn er mich über zwei durchgezogene Linien und eine Sperrfläche mit 20 über Tempolimit überholen will? Nein, kommt aber inzwischen im Schnitt bestimmt einmal die Woche vor. 😎 😮

Ich würde da nicht so viel drauf halten und mir auch mal was rausnehmen. 50 bis 100 m vor dem Kartoffelernter fahren, dann ist der Zusammenhang doch klar, also was...? 😕

(achja, der Paragraph, weil derjenige, der den damals geschrieben hat, auch an Kartoffelernter gedacht hat, logisch)

HAst wahrscheinlich recht. Trotzdem danke an alle Leute, die hier fleißig gepostet haben, aber ne Sondergenehmigung is mir echt zu viel ^^ Dafür das es um Straßensicherheit geht, aber naja 😁

Wir werdens einfach machen, ich glaub nicht das es Probleme macht, aber ich bin durch die ganzen Klauseln wieder n Stück schlauer geworden... Danke für alle Antworten. Geiles Forum hier 😉

Wenn etwas passiert könnte dies aber schon versicherungstechnische Probleme bereiten wenn Du eine Erlaubnis benötigst, aber keine hast.
Aber da Du ja nichts weiter zu Breite und Gesamtlänge des Gespannes schreibst scheint dies eh egal zu sein, daher jeder wie er halt mag. Aber nicht hinterher hier einen Thread aufmachen und fragen was nun passiert nach einem Unfall ohne Erlaubnis der Behörde mit einem nicht genehmigten Gespann auf öffentlicher Strasse 😉

Zitat:

@faase schrieb am 7. September 2015 um 20:49:37 Uhr:


Servus aus Bayern.

Mein Name ist Michi, ich bin 20 Jahre alt und hätte da mal ne Frage in Bezug auf Begleitfahrzeug für eine überbreites Landwirtschaftliches Gespann, bestehend aus einem 3 Reihen Kartoffelernter und einem .......

Gruß Michi

Meine Name ist Dieter Buergi, ich repariere Waschmaschinen 😁

Ich kann dir mit dem Link dienen. Vielleicht hilft der was weiter 😉 http://www.krampe.de/technik/vorschriften/zulaessige-masse.php

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