Gespannbegleitfahrzeug Frage

Servus aus Bayern.

Mein Name ist Michi, ich bin 20 Jahre alt und hätte da mal ne Frage in Bezug auf Begleitfahrzeug für eine überbreites Landwirtschaftliches Gespann, bestehend aus einem 3 Reihen Kartoffelernter und einem Traktor.

Diesen müssten wir die nächsten Tage jeweils 14km weit auf der Straße bewegen.
Das Problem: Viele Autofahrer unterschätzen trotz zugelassenem LED-Blitzlicht am Traktor die Gespanngröße.

Unser Lösungsansatz: Eine Gespannbegleitung, bestehend aus einem VW Passat, inkl. 2 nicht befestigten LED-Rundumblitzern, so wie man sie bei z.B Müllfahrzeugen o.a sieht, sehr hell, und einem 1m breitem Schld mit Schriftzug "Überbreites Fahrzeug". Dieses würde ich dann vorrausfahren und die Autofahrer somit "vorwarnen".

Hat leider schonmal einen beinaheunfall gegeben, deswegen die Überlegung. Alle Materialien wären vorhanden.
Funkgerät ist Zugelassen im Auto, bin Nachbar und bester Freund des gleichaltrigen Bauerns, da ist das üblich ^^

Müssen wir irgendetwas beachten? Darf ich einfach vorausfahren, oder brauch ich wie für alles eine blöde Ausnahegenehmigung? Das wäre ja dann nicht das einzige mal das ich vorraus fahren müsste, das würden wir dann so als Standard einführen, eben aus Sicherheitsgründen!

Darf ich die Blitzlichter verwenden?

Gruß Michi

Beste Antwort im Thema

Wenn das Begleitfahrzeug nicht zwingend erforderlich ist, lasst es doch einfach weg. Ganz ehrlich - die Leute wollen doch mit 120 über die Landstraße schießen und an überbreitem landwirtschaftlichem Gerät hängenbleiben. 😮 🙄

Warum vorwarnen? Warum dafür etwas "illegales" machen, also einen PKW mit Blitzlicht ausstatten, obwohl nicht erlaubt?

Jetzt mal ehrlich: Macht das Blink- oder Blitzlicht dran und gut ist´s. Wenn nicht am PKW, dann fahrt mit einem zweiten Traktor voraus.

Natürlich ohne Gewähr und auf eigene Gefahr, da nur meine Laienmeinung.

Letztlich ist der Straßenverkehr aber ein solcher Affenhaufen... Fragt irgendeiner beim Amt, wenn er mich über zwei durchgezogene Linien und eine Sperrfläche mit 20 über Tempolimit überholen will? Nein, kommt aber inzwischen im Schnitt bestimmt einmal die Woche vor. 😎 😮

Ich würde da nicht so viel drauf halten und mir auch mal was rausnehmen. 50 bis 100 m vor dem Kartoffelernter fahren, dann ist der Zusammenhang doch klar, also was...? 😕

(achja, der Paragraph, weil derjenige, der den damals geschrieben hat, auch an Kartoffelernter gedacht hat, logisch)

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selbstverständlich kannst Du mit einem zugelassenen Fahrzeug vor Eurer Maschine die Landstraße befahren und Du darfst auch ein Schild daran befestigen. Lediglich die Frage der Blitzleuchten ist zu bedenken, wenn die nicht zugelassen sind, darfst Du sie nicht betreiben. Ob jemand meckert, wenn Du sie dennoch betreibst: k.A. Da wäre mir die gelbe Rundleuchte schon sinnvoller.

Nachdem ja eigentlich alles schon gesagt war, fangen wir also wieder von vorne an:

1. das Schild
Ein (unbeleuchtetes) Schild auf einem vorausfahrenden PKW ist zulassungstechnisch unkritisch. Es muss halt so angebracht und gestaltet sein, dass von ihm keine Gefahr für den Verkehr ausgeht und die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt wird. (Ein beleuchtetes Schild wäre unzulässig, siehe §49a StVZO)

2. gelbes Blinklicht auf der Arbeitsmaschine
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht), kurz auch (gelbe) Rundumkennleuchten genannt, darf die Arbeitsmaschine nur führen, wenn das als Auflage einer aufgrund der Überbreite notwendigen Ausnahmegenehmigung gefordert wird. Dabei ist es dann aber auch egal, ob es eine (Gasentladungs-) Blitzleuchte ist, eine Drehspiegelleuchte, eine Drehlinsenleuchte oder eine LED-Leuchte. Sie muss allerdings als Rundumkennleuchte für gelbes Blinklicht bauartgenehmigt sein. (Als zusätzliche Warnleuchten bauartgenehmigte Leuchten dürfen dafür nicht verwendet werden). Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung (also gerichtete Kennleuchten; Front- oder Heckblitzer, Intersection-Lights usw.) sind in Deutschland grundsätzlich unzulässig.

Also zusammengefasst:
Gelbes Blinklicht nur, wenn die Behörde das im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung gefordert hat. Dann auch nur als Rundumlicht und mit entsprechender Bauartgenehmigung.

3. gelbes Blinklicht auf dem "Begleitfahrzeug"
ist nur zulässig, wenn die Behörde das im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung so gefordert hat.
Die Kennleuchte darf (wenn kein BF3 gefordert wird) abnehmbar sein, im übrigen gilt auch hier zu Ausführung und Bauartgenehmigung das gleiche wie unter 2. geschrieben.

4. die Praxis
sieht natürlich ganz anders aus:
Landwirtschaftliche Fahrzeuge fahren munter auch ohne behördliche Auflage mit gelben Kennleuchten herum, und meistens stört es niemanden.
Fahrzeuge mit gelben Rundumleuchten haben auch weit verbreitet gelbe Frontblitzer und meistens stört es niemanden.
Landwirtschaftliche Begleitfahrzeuge sieht man eher selten, das erhöht natürlich die Wahrscheinlichtkeit, dass da irgendhemand anfängt Fragen zu stellen. Und wenn erstmal Fragen gestellt werden, dann kommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Antworten zu 2. und zu 3. zu Tage...

Zitat:

@hk_do schrieb am 8. September 2015 um 15:20:33 Uhr:


Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung (also gerichtete Kennleuchten; Front- oder Heckblitzer, Intersection-Lights usw.) sind in Deutschland grundsätzlich unzulässig.

Nö, §52 Abs. 11 StVZO

stimmt, kleine Ungenauigkeit von mir:

"grundsätzlich unzulässig, ausgenommen als Heckwarnanlage für Blaulicht-Fahrzeuge"

Diesen Sonderfall hatte ich unterschlagen, weil es hier ja um Gelblicht-Fahrzeuge geht, und für die gilt meine Aussage uneingeschränkt 😉

...Hinweischild, etc. würde ich mir evtl. sparen und das überbreite Fahrzeug einfach mit einem PKW begleiten um die Autofahrer-Meute in Schach zu halten... ggf. mit eingeschalteter Warnblinkanlage.

So -allerdings i.d.Regel ohne Warnblinkanlage- haben wir das z.B. schon gemacht, wenn wir mal ein paar Meter mit unserem privaten Mobilbagger (16 Tonnen) im öffentlichen Straßenverkehr (Hauptstraße innerhalb geschlossener Ortschaft) rumgefahren sind.
Allerdings ist bei uns das "PKW-Begleitfahrzeug" hinterher gefahren um zu verhindern, dass einer ins Heck der Baumaschine kracht bzw. der Maschine allzu arg auf den Pelz rückt um Platz zu schaffen um irgendwo rein zu rangieren... kennt man ja, wenns beschissen eng wird, man mal eben 1 oder 2 Meter zurücksetzen muß um rum zu kommen, aber "Mutti mitm Corsa" schon bis auf 50cm am Heck / Stützschild klebt.
Sollte es jemals nötig sein, dass es über Land geht, dann würde ich zusätzlich zur Rundumleuchte aufm Bagger noch eine Magnet-Rundumleuchte aufs Autodach stellen... und würde z.B. in Kurvenbereichen den Abstand so vergrößern, dass der nachfolgende Verkehr gewarnt ist bevor se unerwartet & ungebremst in oder hinter der Kurve auf ein 20km/h-Hindernis treffen.
Auch wenns nicht zulässig ist... im heutigen Straßenverkehr bei einem tatsächlich gefährlichen Hindernis lieber eine Rundumleuchte mehr als eine zu wenig um ggf. bei einem Unfall das reine Gewissen zu haben alles Menschenmögliche getan zu haben.
Und sollte es von einem kleinlichen Polizisten wegen der Ordnungswidrigkeit ein kleines Bußgeld geben, das wär mir egal... wobei ich die Polizisten, mit denen ich bisher zu tun hatte so einschätzen würde, dass die das als pragmatisch sinnvolle Lösung zur Unfallverhütung sehen würden. Die meisten von denen sind auch im Straßenverkehr unterwegs und wissen Bescheid wie blind, taub & hirnlos so mancher VK unterwegs ist.

Ansonsten vielleicht ganz einfach gelöst: wer bei euch in der Gegend hat denn ein Fahrzeug mit eingetragenen gelben Rundumleuchten ? Rohrreiniger, Grünpfleger, Bauhof, anderer Landwirt, Pannendienst, ... Auto von dem leihen, euer Schild drauf und vorneweg. Wäre dann allerschlimmstenfalls eine "mißbräuchliche Verwendung" zu 20 €.

Wir fahren auch als Begleitfahrzeug bei mäßiger Überbreite oder bei schlecht erkennbaren landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Obwohl unsere Genehmigung eigentlich nur für den Motorsport gilt. Hat noch nie wen gestört.

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