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Gesetzeslage bei Fahrten zum Tüv und Zulassungsstelle. Wer kennt sich aus?

Themenstarteram 2. Mai 2019 um 11:20

Hi zusammen,

folgende Situation: Man hat ein Auto oder Mopped zu Hause auf dem Hof stehen, hat es liebevoll wieder instand gesetzt und möchte es nun zum Tüv bringen und danach ggf anmelden. Hänger ist nicht vorhanden und auch leihen kann man keinen.

Welche Möglichkeiten hat man bei folgenden Ideen:

1. Das KFZ soll TÜV bekommen, ich möchte legal ein paar Probefahrten machen, um zusehen, dass alles passt. Das KFZ soll danach nicht angemeldet werden, sondern verkauft werden.

2. Das KFZ soll TÜV bekommen, danach auf mich als eines von weiteren Fahrzeugen bei der gleichen Versicherung angemeldet werden und zugelassen werden.

Unabhängig davon die Frage Nummer 3:

Kann ich ein KFZ nur in dem Landkreis / Zulassungsstelle anmelden, in dem ich als Einwohner gemeldet bin? Oder könnte ich auch, da ich überwiegend bei der Partnerin lebe, dort aber nicht gemeldet bin auch in diesem LK ein KFZ anmelden?

danke euch SEHR,

Markus

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30 Antworten

Zitat:

@Anselm-M schrieb am 2. Mai 2019 um 23:08:42 Uhr:

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 2. Mai 2019 um 15:25:21 Uhr:

Och reserviert geht auch? Das war mir unbekannt. Aber sonst passt es ja.

Die normale KZ-Reservierung reicht nicht. Das Kennzeichen muss zugewiesen sein (Kennzeichen, Fin und EVB)

Sorry, so meinte ich das damit eigentlich auch;)

Zitat:

@Anselm-M schrieb am 2. Mai 2019 um 23:08:42 Uhr:

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 2. Mai 2019 um 15:25:21 Uhr:

Och reserviert geht auch? Das war mir unbekannt. Aber sonst passt es ja.

Die normale KZ-Reservierung reicht nicht. Das Kennzeichen muss zugewiesen sein (Kennzeichen, Fin und EVB)

Das bedeutet, dass der Zulassungsprozess unterbrochen wurde vor der Ausgabe der Papiere und Plaketten. Man hat aber eine "ganz normale" Zulassung begonnen auf der Zulassungsstelle.

Zitat:

@hk_do schrieb am 2. Mai 2019 um 21:31:26 Uhr:

Dafür gibt es für den Privatmann keine legale Möglichkeit, wenn die HU-Frist bereits abgelaufen ist.

Rote Kennzeichen gibt es nur für "zuverlässige" Betreiber eines entsprechenden Gewerbes, und die dürfen auch nicht an Dritte weitergegeben werden. Probefahrten mit Kurzzeitkennzeichen sind nur zulässig, wenn eine gültige HU vorliegt

Das ist absoluter unsinn. Fahrten zur erlangung der hu (zur prüfstelle oder werkstatt) sind sehr wohl mit kurzzeitkennzeichen erlaubt.

Zitat:

@schmatzi18 schrieb am 3. Mai 2019 um 12:46:12 Uhr:

 

Das ist absoluter unsinn. Fahrten zur erlangung der hu (zur prüfstelle oder werkstatt) sind sehr wohl mit kurzzeitkennzeichen erlaubt.

Dürfen dann aber nur bei der Zulassungsstelle am Standort des Fahrzeuges beantragt werden.

Da gilt dann das selbe wie bei ungestempelten kennzeichen, richtig.

am 3. Mai 2019 um 14:28

Zitat:

@schmatzi18 schrieb am 3. Mai 2019 um 12:46:12 Uhr:

Zitat:

@hk_do schrieb am 2. Mai 2019 um 21:31:26 Uhr:

Dafür gibt es für den Privatmann keine legale Möglichkeit, wenn die HU-Frist bereits abgelaufen ist.

Rote Kennzeichen gibt es nur für "zuverlässige" Betreiber eines entsprechenden Gewerbes, und die dürfen auch nicht an Dritte weitergegeben werden. Probefahrten mit Kurzzeitkennzeichen sind nur zulässig, wenn eine gültige HU vorliegt

Das ist absoluter unsinn. Fahrten zur erlangung der hu (zur prüfstelle oder werkstatt) sind sehr wohl mit kurzzeitkennzeichen erlaubt.

Aber Probefahrten sind was anderes als Fahrten zur Prüf-oder Zul.stelle!

Bitte das nicht zu vermengen.

Man kann ja auch eine probefahrt zur prüfstelle oder werkstatt machen ;)

Allerdings bekommt man keine KZK ohne gültige HU.

 

Zitat:

@schmatzi18 schrieb am 3. Mai 2019 um 12:46:12 Uhr:

Zitat:

@hk_do schrieb am 2. Mai 2019 um 21:31:26 Uhr:

Dafür gibt es für den Privatmann keine legale Möglichkeit, wenn die HU-Frist bereits abgelaufen ist.

Rote Kennzeichen gibt es nur für "zuverlässige" Betreiber eines entsprechenden Gewerbes, und die dürfen auch nicht an Dritte weitergegeben werden. Probefahrten mit Kurzzeitkennzeichen sind nur zulässig, wenn eine gültige HU vorliegt

Das ist absoluter unsinn. Fahrten zur erlangung der hu (zur prüfstelle oder werkstatt) sind sehr wohl mit kurzzeitkennzeichen erlaubt.

Wer erzählt sowas?

Für die Anmeldung eines Kurzzeitkennzeichens bei einer Zulassungsstelle werden folgende Unterlagen benötigt:

eVB-Nummer (Deckungskarte Ihrer Versicherung)

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

bei Firmen die Gewerbeanmeldung bzw. einen Handelsregisterauszug

Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief

gültiger HU / TÜV (Vorderseite Fahrzeugschein oder Bericht)

evtl. eine Vollmacht, wenn Sie im Auftrag handeln

Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug mind. einen Werktag vor der Zulassung des Kurzzeitkennzeichens abgemeldet sein muss.

 

Zitat:

@schmatzi18 schrieb am 3. Mai 2019 um 16:58:35 Uhr:

Wer erzählt sowas?

Es ist schlicht und einfach falsch dass man ohme hu keine kzk bekommt, ist aber wahrscheinlich einfach dort erwähnt, damit man die bescheinigung nicht vergisst. Mit hu ist es jedenfalls deutlich unkomplizierter.

Es wurde hier schon mehrfach erwähnt daß das in den Zul.stellen von Flensburg bis Berchtesgaden offenbar uneinheitlich gehandhabt wird.

Was ich absolut nicht verstehen kann, aber lt.den Äußerungen in diesem Forum ist das wohl tatsächlich so.

Wenn Deine Zulassungsstelle das fordert, dann bekommst Du ohne TÜV halt keine.

Jeder Landkreis kocht da seine eigene Suppe.

Ist bei roten Händlerkennzeichen noch schlimmer mit den Bedingungen. Da gibt es leider nichts Einheitliches.

 

 

Zitat:

@schmatzi18 schrieb am 3. Mai 2019 um 19:56:30 Uhr:

Es ist schlicht und einfach falsch dass man ohme hu keine kzk bekommt, ist aber wahrscheinlich einfach dort erwähnt, damit man die bescheinigung nicht vergisst. Mit hu ist es jedenfalls deutlich unkomplizierter.

Das gesetz ist eindeutig und da kann sich auch kein hans und franz auf der zulassungsstelle darüber hinwegsetzen. Denen würde ich den wisch unter die nase halten und den vorgesetzten einbestellen.

Dann lies Dir den Gesetzestext durch, Schlaumeier:

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html

 

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

1.

es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,

2.

gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,

3.

eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und

4.

es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

Zitat:

@schmatzi18 schrieb am 3. Mai 2019 um 21:38:19 Uhr:

Das gesetz ist eindeutig und da kann sich auch kein hans und franz auf der zulassungsstelle darüber hinwegsetzen. Denen würde ich den wisch unter die nase halten und den vorgesetzten einbestellen.

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