Geschwindigkeitsbegrenzer in Abschleppfahrzeugen
Hallo,
ich bin schon seit Tagen mit einem Kollegen am diskutieren, ob in speziellen Abschlepp- (Berge) Fahrzeugen die auch so im KFZ-Schein eingetragen sind, ein Geschwindigkeitsbegrenzer verbaut sein muss.
Vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen.
Beste Antwort im Thema
Ok, dann auch den zweiten Absatz von §57c StVZO 😁
"Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet
zu sein:
1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche
Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2
in Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten
und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der
Rettungsdienste und der Polizei,
3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der
Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Abs. 6 eingesetzt werden,
und
4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen
innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die
überführt werden (z. B. vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für
Wartungs- und Reparaturarbeiten)."
Gruß Meik
42 Antworten
Es gab dieses Anschreiben an die Werkstätten da bin ich mir Sicher
Ich habs nur schon lange nicht mehr gesehen und finde es auch nicht mehr.
Je mehr drüber nachdenke bin ich wohl in der alten Regelung hängen geblieben.
Man soll halt doch erst nachlesen und dann losplappern.
Sorry
Faustl
bei uns haben alle fahrzeuge einen begrenzer, nämlich einen drehzahlbegrenzer.🙄🙄🙄
abschleppdienste dürfen auch die rettungsgasse nutzen, natürlich mit gebotener rücksicht, da kein sonderfahrrecht aber mit erlaubniss.
mfg
hallo leutz!
ich fahre auch einen Abschleppwagen (Atego 1223, 11990 kg zGG).
Letztens bei der HU bin ich glatt durchgefallen, weil der Atego keinen Geschwindigkeitsbegrenzer hat.
Laut Aussage meiner Kollegen hat er noch nie einen Geschwindigkeitsbegrenzer besessen.
Ich hab dann also mal recherchiert und habe rausgefunden, dass in der Änderung 27 des §57c stvzo drin steht, dass alle LKW über 3,5to zGG einen Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen.
Widerum hab ich gelesen, dass dies aber nur für Fahrzeuge ab EZ 01.01.2006 gilt. Und Nachrüstpflicht besteht nur für Fahrzeuge mit der EZ vom 01.10.2001 - 01.01.2006.
Mein Atego hatte die Erstzulassung am 07.09.01!
Wir waren jetzt also 7 mal schon bei der HU, AU und SP!!! Und bis jetzt hat kein Hahn danach gekräht!!!
Was stimmt denn jetzt also? Muss ich denn nun einen Begrenzer nachrüsten oder nicht??
Wäre nett wenn jemand etwas konkretes weiss, mit daten und fakten. am besten einen link über einen entsprechenden Text, den ich dann dem Prüfer mal auf die Stirn tackern kann!!!
lg Benny
Ist das eine Selbstfahrende Arbeitsmaschiene oder ein LKW mit Plattform laut Fahrzeugschein?
Das erste braucht keinen Begrenzer, das zweite aber schon. Und schneller wie 80 km/h dürfen beide auf der Autobahn nicht fahren 😉
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Scan doch mal den Fahrzeugschein ein. Das erspart u. U. etliche Hin- und Herfragerei ...
Die letzten Stellen der FIN und die Halterdaten natürlich unkenntlich machen ... 😉
also das ist ein LKW für Fahrzeugbeförderung! so stehts im fahrzeugschein!
hab leider keinen scanner parat hier. sorry
es also auch keine selbstfahrende arbeitsmaschine. ein ganz normaler schlepper mit verschiebeplateau.
aber wieso brauch er denn jetzt einen begrenzer, wenn es in der 27. änderung im §57c stvzo wieder anders steht???
Die Regelung die du meinst betrift Fahrzeug von 3,5 bis 7,5 Tonnen zul.GG Fahrzeuge über 7,5 Tonnen brauchten auch schon vorher einen Begrenzer. Also hätte er schon immer einen Begrenzer gebraucht, das hat nur bis jetzt wohl noch niemand bemerkt. Da Abschleppfahrzeuge oft als Selbstfahrende Arbeitsmaschiene angemeldet werden brauchen sie keinen Begrenzer, da aber eurer als LKW läuft braucht er einen. Das Programieren dauert eh nicht lange.
ohh gott!!! ich will aber gar keinen!!! ;-)
schaut mal hier, was ich dazu gefunden habe!
hab auch schon die Schlüsselnummern mal verglichen!
da steht wieder was von nachrüstpflicht für Fahrzeuge ab Erstzulassung 01.10.01. Unser Schlepper ist aber Erstzulassung 07.09.01. fällt doch also nicht darunter.
und meiner meinung nach müssen alle bis dato über 12to zGG einen Begrenzer drin haben! das stand im gesetz von 1988. Und ab Werk hätte ja auch einer drin sein müssen. Der Kollege, der ihn damals vom Werk abgeholt hatte, arbeitet ja auch heute noch bei uns! Und er sagt, es sei nie ein Begrenzer drin gewesen!
Mein Chef ist wohl auch der Meinung, dass das alles Humbuk sei, was der Prüfer da von uns will. Weil niemand vorher etwas gesagt hat.
Er hat nämlich auch keine Lust Geld dafür auszugeben, wenns nicht sein muss!
Danke euch schon mal, für die schnellen Antworten!
Ich hätte auch mal eine Frage dazu, wir haben auch ein Fahrzeug ca. 12t ZGG was als Sonder KFZ eingetragen ist und daher keinen Begrenzer benötigt.
Ist es damit auch von der 80 km/h Reglung für LKW über 3,5t bzw 7,5t ausgeschlossen. Es handelt sich ja offiziell um keinen LKW
Hallo,
also fakt ist das Fahrzeuge die ab dem 01.10.2001 Zugelassen sind und >3,5to zGG haben brauchen einen Geschwindigkeitsbegrenzer 85km/h +5km/h als 90km/h.
Vor diesem Zeitpunkt brauchten nur Fahrzeuge die ein zGG von >12to haben einen Geschwindigkeitsbegrenzer.
Aber die zulässige Geschwindigkeit von 80km/h bleibt hiervon unberührt.
Gruß
Chris
Zitat:
Original geschrieben von SpecialBln
Was stimmt denn jetzt also? Muss ich denn nun einen Begrenzer nachrüsten oder nicht??Wäre nett wenn jemand etwas konkretes weiss, mit daten und fakten. am besten einen link über einen entsprechenden Text, den ich dann dem Prüfer mal auf die Stirn tackern kann!!!
Steht ein paar Posts über deinem. Übergangsvorschrift in §72 StVZO zu §57c. Link findest du über
www.google.de😉
Mit zGG <12t und EZ vor 01.10.2001 braucht er definitiv keinen Begrenzer.
Gruß Meik
Zitat:
Original geschrieben von Meik´s 190er
Steht ein paar Posts über deinem. Übergangsvorschrift in §72 StVZO zu §57c. Link findest du über www.google.de 😉Zitat:
Original geschrieben von SpecialBln
Was stimmt denn jetzt also? Muss ich denn nun einen Begrenzer nachrüsten oder nicht??Wäre nett wenn jemand etwas konkretes weiss, mit daten und fakten. am besten einen link über einen entsprechenden Text, den ich dann dem Prüfer mal auf die Stirn tackern kann!!!
Mit zGG <12t und EZ vor 01.10.2001 braucht er definitiv keinen Begrenzer.
Gruß Meik
Das ist doch mal Super!
Also leg ich dem Prüfer §57c in Verbindung mit Übergangsvorschrift §72 vor und dann dürfte er ja nichts gegen eine neue Plakette haben! 😁
danke meik
ich soll ja heute wohl noch da vorstellig werden. mal sehen, was dabei raus kommt!
Zitat:
Original geschrieben von Lauzl
abschleppdienste dürfen auch die rettungsgasse nutzen, natürlich mit gebotener rücksicht, da kein sonderfahrrecht aber mit erlaubniss.mfg
das mit der rettungsgasse klingt gut....
wenn die leute sich mal daran halten würden eine rettungsgasse zu bilden! rundumleuchten, lichthupe und hupe reichen da nicht.
ich nehm die standspur! das geht schneller und die trucker bekommen das einfach schneller und besser in den griff! dickes lob schon mal dafür!
lg benny
Frontblitzer ("Straßenräumer"😉, in Höhe normaler PKW-Innenspiegel montiert, können kleine Wunder bewirken ... eine anständige Fanfare als unterstützende Maßnahme ist auch nicht verkehrt.
Zitat:
Original geschrieben von ConvoyBuddy
Frontblitzer ("Straßenräumer"😉, in Höhe normaler PKW-Innenspiegel montiert, können kleine Wunder bewirken ... eine anständige Fanfare als unterstützende Maßnahme ist auch nicht verkehrt.
Sind in D nicht zugelassen.