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Geschwindigkeitsbegrenzer in Abschleppfahrzeugen
Hallo,
ich bin schon seit Tagen mit einem Kollegen am diskutieren, ob in speziellen Abschlepp- (Berge) Fahrzeugen die auch so im KFZ-Schein eingetragen sind, ein Geschwindigkeitsbegrenzer verbaut sein muss.
Vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen.
Beste Antwort im Thema
Ok, dann auch den zweiten Absatz von §57c StVZO
"Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet
zu sein:
1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche
Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2
in Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten
und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der
Rettungsdienste und der Polizei,
3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der
Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Abs. 6 eingesetzt werden,
und
4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen
innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die
überführt werden (z. B. vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für
Wartungs- und Reparaturarbeiten)."
Gruß Meik
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42 Antworten
Hallo,
Spezialbergungs und Abschleppfahrzeuge müsssen keinen Geschwindigkeitsbegrenzer haben.
Um genaueres zu erfahren mus aber in dem jeweiligen Regierungsbezirken nachgefragt werden da diese die Sondergenehmigungen ausstellen.
Gruß
Chris
Es kommt imho auf die Gewichtsklasse an. Entscheidend hierbei ist das zGG.
Unsere Haus- und Hofabschleppfirma hat nen 416er Sprinter, diverse Atego 1 und 2 und einen MP2 4160 - alle ohne Begrenzer. Bei letzterem definitiv mit Sondergenehmigung und ohne Fahrtenschreiber, Achsübersetzung geht bis knapp über 130km/h, genauen Wert weiß ich aber nicht mehr.
Ein Blick in die StVZO könnte weiterhelfen:
"Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen
mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr
als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein."
Also nichts mit Abschleppwagen, sofern als So-KFZ-Abschleppwagen in den Papieren bezeichnet.
Gruß Meik
Zitat:
Original geschrieben von Meik´s 190er
Ein Blick in die StVZO könnte weiterhelfen:
"Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen
mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr
als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein."
aha, wieso fahren dann ziemlich viele feuerwehr und rettungsdienstfahrzeuge mit einem zgg von über 3,5t deutlich mehr als 100kmh?
Ok, dann auch den zweiten Absatz von §57c StVZO
"Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet
zu sein:
1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche
Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2
in Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten
und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der
Rettungsdienste und der Polizei,
3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der
Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Abs. 6 eingesetzt werden,
und
4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen
innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die
überführt werden (z. B. vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für
Wartungs- und Reparaturarbeiten)."
Gruß Meik
Zitat:
Original geschrieben von Meik´s 190er
Ok, dann auch den zweiten Absatz von §57c StVZO
Na das nenn ich mal ausführlich
Zitat:
Original geschrieben von schmonses
Es kommt imho auf die Gewichtsklasse an. Entscheidend hierbei ist das zGG.
Hallo zusammen!
Und auch das Baujahr. Im Nahverkehr hatte ich mal einen MAN 8.163 Bj 2000. Der war nicht abgeregelt. Den LE 180 den ich danach bekam war auf 88km/h begrenzt.
Im gegenzug: Unser Feuerwehrfahrzeug (auf MAN 14.280 Allrad) Bj´07 ist nicht abgeregelt, das Baugleiche Fahrgestell von der Nachbarwehr macht aber bei 85 zu. Unser war aber ab Werk offen!
Gruß
schrolf97
Zitat:
Original geschrieben von schrolf97
Zitat:
Original geschrieben von schmonses
Es kommt imho auf die Gewichtsklasse an. Entscheidend hierbei ist das zGG.
Hallo zusammen!
Und auch das Baujahr. Im Nahverkehr hatte ich mal einen MAN 8.163 Bj 2000. Der war nicht abgeregelt. Den LE 180 den ich danach bekam war auf 88km/h begrenzt.
Im gegenzug: Unser Feuerwehrfahrzeug (auf MAN 14.280 Allrad) Bj´07 ist nicht abgeregelt, das Baugleiche Fahrgestell von der Nachbarwehr macht aber bei 85 zu. Unser war aber ab Werk offen!
Gruß
schrolf97
So,
ab 2002 mussten auch in 7.5 Tonner die 90ziger Begrenenzung verbaut werden.
Sprich der LE war BJ 2000 dann kann er noch keine Sperre drin haben.
Die Sperre hat den Spedeiteuren gut getan denn er Bremskloztzverschleiss war vor der Sperre dementsprechend hoch.
Selbst wir haben noch Ategos die Baujahr 98/99/00 sind die keine Sperre drin haben, die laufen locker 120 kmh...
Zitat:
Original geschrieben von tandem11
Selbst wir haben noch Ategos die Baujahr 98/99/00 sind die keine Sperre drin haben, die laufen locker 120 kmh...
Hallo Zusammen!
Mein "erster" war der hier. Dieser wurde wegen diverser gravierender Mängel (Ölverbrauch, Kupplung, Fahrwerk) Verkauft. Dann bekam ich den hier. Der dürfte immernoch fahren. Laut dem Werkstattfuzzi war der Unterschied: Der 8.163 hat eine Mechanische Einspritzpumpe mit Seilzug. Den kann man nicht abregeln. Der neu hat eine elektronische Dieseleinspritzung (EDC) die man begrenzen kann und auch war. Den alten habe ich niemals Ausgefahren (wegen der Aufzeichnung vom Tachograph).
Einmal durfte ich mit einem DAF nach Frankreich. Da habe ich dann den Backsteintempomat eingeschaltet. Nach drei Kilometer heulte der Lüfter auf und ich hatte dann knappe 120 auf dem Tacho. Ich habe dann wieder langsam gemacht, da mir das Auto leid getan hat, und der Tank. Da konntest du dem Zeiger zusehen!
Dies ist unser Feuerwehrfahrzeug (optisch, gleiches Fahrgestell), allerding nicht aus diesem Ort. Er ist bis 100 begrenzt, ab Werk. Hier spielt Ökonomisches fahren aber einen nebensächliche Rolle.
Gruß
schrolf97
Also wie vorher bereits gepostet wurde Brauchen einsatztfahrzeuge der Feuerwehr usw. den Begrenzer nicht wenn er doch drin ist kann man ihn auch wieder rausnehmen lassen.
@tandem11
Meines wissens ist es zwar richtig das ab 2002 begrenzt werden muss. Aber wenn ich das Schreiben vom bundesvekehrsamt damals richtig gelesen habe dann auch alle Kfz rückwirckend mit EZ **.05.96
Faustl
Diese Regelung ist mir nicht bekannt.
ab 96 war es nicht,
ab bj 2000 oder 2001 musste ein Bregrenzer nachgerüstet werden, ich hab einige gedrosselt, ging ja alles mit dem Tester.
Spekulieren statt eben einen Blick in die StVZO zu werfen
Übergangsvorschrift §72 StVZO zu
§ 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern)
ist auf Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 10 t
sowie auf Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit
einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 12 t spätestens anzuwenden
1. für Fahrzeuge, die vom 1. Januar 2005 an in den Verkehr kommen, ab
dem 1. Januar 2005,
2. für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 10 t,
die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 in den
Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar 2006,
3. für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer
zulässigen Gesamtmasse von bis zu 12 t,
...
die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Januar
2005 in den Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar 2006.
Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t sowie
Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer
zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 12 t, die vor dem 1. Januar
1988 erstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen nicht mit einem
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.
Gruß Meik, §enreiter