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Geschw.-Begrenzung und Kreisverkehr

Themenstarteram 10. Februar 2019 um 19:00

Wenn vor, oder nach einer Kreuzung die Begrenzung nicht explizit aufgehoben wird und auch nicht neu ausgewiesen, gilt sie ja danach weiterhin. So die Rechtslage.

Wie ist das aber bei einem Kreisverkehr?

Beste Antwort im Thema

Es wäre schon besser, der Verordnungsgeber würde das in der StVO so klarstellen, dass es bis zur nächsten Einmündung / Kreuzung gilt. Die Ausschilderungsrichtlinien sehen auch jetzt schon vor, dass die Streckenverbote möglichst zu wiederholen sind, damit einmündender Verkehr sich dran halten kann. hintergrund ist eben, dass man es als einmündender VT eher nicht weiß. Es ist wohl so ein Problem, dass man sich gegen solche Änderungen sträubt, die in einem Teil des Landes schon mal konfilktfrei vollzogen waren. ... ;)

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Meines Wissens nach gilt diese Regelung auch für Kreisverkehre, da diese ja nur eine besondere Kreuzungsform darstellen.

Themenstarteram 10. Februar 2019 um 19:21

Naja, der Kreis ist ja eigentlich eine "Hauptstraße", auf die mehere "Nebenstraßen" zuführen. Sozusagen eine eigenständige Straße, die kreisförmig angelegt ist und man verlässt ja diese beim Rausfahren.

So würde ich es mal interpretieren.

Meiner Meinung nach ist ein Kreisverkehr auch eine Form der Kreuzung und ab dem Einfahren werden die Würfel neu gemischt, sprich, ein mögliches Limit müsste neu ausgewiesen werden ... ich kann ja auch aus einer anderen Strasse kommen, wo kein Limit bestand...

Einzig bei diesen Mini Kreisen in Wohngebieten, wo man sich in einer Bsp. 30 Zone bewegt, gilt es natürlich auch nach dem Kreisel, sofern die Zone nicht per Schild aufgehoben wurde.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 10. Februar 2019 um 20:21:36 Uhr:

Naja, der Kreis ist ja eigentlich eine "Hauptstraße", auf die mehere "Nebenstraßen" zuführen. Sozusagen eine eigenständige Straße, die kreisförmig angelegt ist und man verlässt ja diese beim Rausfahren.

So würde ich es mal interpretieren.

Da kommt es aber mindestens darauf an, wie die Vorfahrtsregelung ist

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 10. Februar 2019 um 20:21:36 Uhr:

Naja, der Kreis ist ja eigentlich eine "Hauptstraße", auf die mehere "Nebenstraßen" zuführen. Sozusagen eine eigenständige Straße, die kreisförmig angelegt ist und man verlässt ja diese beim Rausfahren.

So würde ich es mal interpretieren.

Glückwunsch! Du hast die goldene Ananas gewonnen. Jedenfalls ist das OLG München auch deiner Meinung wenn es um außerörtliche Kreisverkehre geht:

https://www.anwalt.de/.../tempolimit-endet-an-kreisverkehr_008484.html

Grundsätzlich wird ein Streckenverbot durch eine Kreuzung nicht aufgehoben und gilt auch ohne wiederholdendes Verkehrszeichen hinter der Kreuzung weiter, wenn die "Strecke" dort weitergeht. Ob das OLG München das auch bei ganz kleinen Kreiseln so sehen würde? Wahrscheinlich ja, wenn sie als bevorrechtigt ausgeschildert sind.Tempo-30-Zonen enden ja dort, wo dienZone durch ein Schild aaufgehoben wird. Wie viele Abzweigungen, Kreuzungen oder Kreisverkehre man darin passiert ist unwichtig.

 

Grüße vom Ostelch

Ein Kreisverkehr ist keine Kreuzung, man biegt ja bei seiner Nutzung zweimal ab. Außerdem gibt es dort keine eindeutige Verkehrsrichtung "geradeaus", in deren Verlauf ein vorher gültiges Streckenverbot Bestand hätte, ebenso keine hindurchgeführte Vorfahrtstraße, an der man diese vielleicht hilfsweise festmachen könnte. Das hat auch nichts mit der Größe zu tun.

Daher sagt mir mein laienjuristisches Gefühl, dass Kreisverkehre Streckenverbote aufheben.

Aber die Rechtsprechung mag das anders sehen. Da wäre ich mal auf die Begründung gespannt.

Es wäre schon besser, der Verordnungsgeber würde das in der StVO so klarstellen, dass es bis zur nächsten Einmündung / Kreuzung gilt. Die Ausschilderungsrichtlinien sehen auch jetzt schon vor, dass die Streckenverbote möglichst zu wiederholen sind, damit einmündender Verkehr sich dran halten kann. hintergrund ist eben, dass man es als einmündender VT eher nicht weiß. Es ist wohl so ein Problem, dass man sich gegen solche Änderungen sträubt, die in einem Teil des Landes schon mal konfilktfrei vollzogen waren. ... ;)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. Februar 2019 um 22:19:14 Uhr:

Es wäre schon besser, der Verordnungsgeber würde das in der StVO so klarstellen, dass es bis zur nächsten Einmündung / Kreuzung gilt. Die Ausschilderungsrichtlinien sehen auch jetzt schon vor, dass die Streckenverbote möglichst zu wiederholen sind, damit einmündender Verkehr sich dran halten kann. hintergrund ist eben, dass man es als einmündender VT eher nicht weiß. Es ist wohl so ein Problem, dass man sich gegen solche Änderungen sträubt, die in einem Teil des Landes schon mal konfilktfrei vollzogen waren. ... ;)

Es ist wohl eher ein Problem der nochmaligen Aufrüstung des Schílderwalds an Stellen, wo es nicht nötig ist. Die Ausschilderungsrichtlinien reichen da völlig. Man kann alles auch überproblematisieren.

 

Grüße vom Ostelch

Wenn die eingehalten werden, dann wird nach solchen Stellen bereits wiederholend beschildert. Also müsste nichts zusätzlich beschildert werden, was nicht sowieso derzeit schon hätte beschildert sein müssen. Es wäre lediglich eine klarstellende Regelung die nicht dazu führt, dass je nach subjektiver Ortskenntnis Bußen zu verhängen sind oder auch nicht.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. Februar 2019 um 22:31:42 Uhr:

Wenn die eingehalten werden, dann wird nach solchen Stellen bereits wiederholend beschildert. Also müsste nichts zusätzlich beschildert werden, was nicht sowieso derzeit schon hätte beschildert sein müssen. Es wäre lediglich eine klarstellende Regelung die nicht dazu führt, dass je nach subjektiver Ortskenntnis Bußen zu verhängen sind oder auch nicht.

Es wäre ein Riesenaufwand nicht dort, wo schon Schilder stehen, sondern überall, wo erst einmal festgestellt werden müsste, ob welche zukünftig stehen müssten. Die Kosten für die Schilder sind wohl eher zweitrangig. Aber die Verwaltungskosten, um festzustellen, wo welche hinmüssen, damit ein Streckenverbot, das regelmäßig aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet wurde, bestehen bleibt, wäre erheblich. Eine solche Gesetzesänderung wäre mit einem Federstrich erledigt, aber die Kosten der Umsetzung stünden in keinem Verhältnis zum erzielten Erfolg.

 

Grüße vom Ostelch

Nach den Richtlinien ist jetzt schon nach jeder Einmündung wiederholend zu beschildern. Daher müssten die längst stehen und wo kontrolliert werden müsste, dort muss es derzeit auch schon. Ich sehe da wirklich keinen Mehraufwand. Wenn man das mit einem guten zeitlichen Vorlauf an den Start bringen wollte, dürfte es keine Probleme machen.

Dem möchte ich zustimmen.

Die DDR-Regelung war besser und sollte eingeführt werden.

Dann ist eine Änderung doch erst recht überflüssig. Denn eine vollständige Überprüfung der Beschilderung auf Vollständigkeit wäre in jedem Fall erforderlich. Letztlich für nichts. Das ist in meinen Augen Ressourcen- und Geldverschwendung weil jeder praktische Nutzen fehlt.

 

Grüße vom Ostelch

Der praktische Nutzen bestünde darin, dass einige "unglückliche" Messstellen plötzlich eine klare Regelung hätten. Und zwar die, dass eine aktuell (bewusst?) fehlende Beschiliderung nicht zu Mehreinnahmen führt. Die Nichteinhaltung der Beschilderungsrichtlinien hat derzeit nämlich erstmal die Folge, dass die Unterlassung der Wiederholung erstmal Mehreinnahmen generiert, die teilweise rechtswidrig sind (Einbiegerfälle).

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