Gepäckbox auf Fahradträger für die Anhängerkupplung
Hi,
Ich habe einen Fahrradträger für die Anhängerkupplung und überlege eine Gepäckbox für diesen anzuschaffen.
Von Hersteller direkt (MFT) gibts keine, bliebe noch das eine Universalmodell das es scheinbar gibt (Klick).
Von der Befestigung nicht so wirklich überzeugt (einfach 4 U-Förmige Gewindestangen, mittels denen die Box am Träger befestigt wird, Löcher muß man auch selber entsprechend bohren) habe ich mal etwas in diversen Foren umgesehen.
Da gibt's Eigenbauten aus Alu-Boxen oder sonstigen Kunststoffboxen.
Von der Befestigung her kommt das wahrscheinlich auf's gleiche raus. Zwei Spanngurte würde ich so oder so noch rübermachen.
Bevor ich mir da jetzt weitere Gedanken mache, würde ich gerne mal wissen wie hier die Gesetzeslage ist.
Stützlast, Traglast des Trägers sowie vernünftige Ladungssicherung ist klar. Jetzt gibt es unterschiedliche Meinungen darüber was auf Fahradträgern Transportiert werden darf.
Die einen sagen, das ist Ladung, völlig egal was da drauf ist. Die anderen sagen der ist nur mit Fahrrädern geprüft und auch nur dafür freigegeben. Eventuelle Boxen haben eine Typprüfung für genau einen Fahradträger.
Zumindest letzteres kann man für die Universalboxen ja ausschließen.
Wer kann mir hierzu was sagen?
Hab ihr soetwas in Benutzung? Wenn ja, was genau?
Danke.
Gruß Metalhead
Beste Antwort im Thema
Gut, du bist also nur ein Dummschwätzer. Es funktioniert grundsätzlich ganz einfach: Wer eine Behauptung aufstellt, die von der Masse nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, der sollte diese spätestens auf Nachfrage belegen können, insbesondere wenn es um gesetzliche Regelungen geht. Der Verweis auf Google ist nichts anderes als das Eingeständnis, dass es mit der eigenen Behauptung nicht sonderlich weit her ist.
111 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Und ob die Nutzung unzulässig ist steht in der Genehmigung der Technik. Fettich.
Richtig,
zumindest, wenn Du der Bestimmer wärst und der Gesetzgeber endlich begreifen würde, sich Dir uneingeschränkt unterzuordnen, damit die vielen Unterschiede beseitigt werden.
Zitat:
Und alles mit Anhänger, der womöglich noch ohne Achse usw.. bitte alles ganz schnell vergessen.
Richtig,
weil die Nutzung und Beladung eines Anhängers etwas völlig anderes ist.
Hast Du hier auch schon die Vorgaben bestimmt?
Was dann als Letztes noch fehlt, ist das kollektive Zusammenfalten des Fragestellers, wie er es überhaupt wagen konnte, eine Frage zu stellen, die komplett OT zu den gegebenen Antworten steht. Das könnt Ihr hier alle gemeinsam machen, denn wegen der falschen Fragestellung sind ja so ziemlich alle Eurer richtigen Antworten betroffen.
Ich habe mir das Trauerspiel jetzt lange genug angesehen. Unabhängig von fachlichen Differenzen, akrobatischen Wortklaubereien und -verdrehungen - ich werde es jetzt nicht länger dulden, dass hier jemand ständig hochaggressiv Andersmeinende angeht!
Ich hoffe sehr, dass Betreffende in sich gehen und sich angesprochen fühlen - - - - sonst kommt hier wirklich noch der Arzt und dann macht es AUA 😠
twindance/MT-Moderation
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Genau, bei der Technik. Und die Zulassung beschränkt sich auf die Technik - wie sie hinterher genutzt wird steht auf einem anderen Blatt. Und egal ob du da Fahrräder (sind auch nur Ladung) oder andere Ladung draufpackst - es wird immer ein Lastenträger und kein Anhänger sein.Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Du bist schon wieder bei der Technik und nicht bei der Nutzung, irgendwie klemmt da bei Dir was ganz gewaltig, geh mal zum Arzt.Irgendwie musst du mal zum Arzt wenn du nicht begreifen kannst dass ein Lastenträger kein Anhänger ist. Es sei denn du baust da noch ne Achse dran 🙄
Und wenn begreifen nicht geht dann versuche es wenigstens mit Lesen, z.B. in der FZV oder in der genannten EG-Richtlinie was per Definition ein Anhänger ist und was damit eben nicht.
Wie sah es denn eigentlich mit den Lastenträgersystemen für z.B. den Käfer eigentlich aus? Die waren ja mit Scharnieren angeschraubt und hatten ein eigenes Rad.
Ist sowas dann ein Anhänger oder da angeschraubt ein Träger?
Moorteufelchen
Zitat:
Original geschrieben von Moorteufelchen
… Wie sah es denn eigentlich mit den Lastenträgersystemen für z.B. den Käfer eigentlich aus? Die waren ja mit Scharnieren angeschraubt und hatten ein eigenes Rad. …
Wie sahen die den aus? Wenn jemand ein Bild davon hätte …
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Moorteufelchen
Ist sowas dann ein Anhänger oder da angeschraubt ein Träger?
Kommt auf die Gewichtsverteilung an,
- ist die Belastung mehrheitlich auf dem Rad, dann ist es ein Anhänger,
- liegt die Belastung mehrheitlich auf der fahrzeugseitigen Befestigung, dann ist es kein Anhänger sondern ein Lastenträgersystem mit Stützrad.
Zitat:
Original geschrieben von Moorteufelchen
… Ist sowas dann ein Anhänger oder da angeschraubt ein Träger?
Wenn das Ding eine eigene Zulassung und ein Nummernschild benötigt, ist es ein Anhänger. Wenn nicht, dann nicht.
Ein Anhänger ist nach DIN 70010 aber immer mit mindestens einer Achse oder einer Achsgruppe und einer winkelbeweglichen Verbindung (= Deichsel) versehen. Wenn also Scharniere verwendet werden, kann das gar kein Anhänger sein.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Wie sahen die den aus? Wenn jemand ein Bild davon hätte …Zitat:
Original geschrieben von Moorteufelchen
… Wie sah es denn eigentlich mit den Lastenträgersystemen für z.B. den Käfer eigentlich aus? Die waren ja mit Scharnieren angeschraubt und hatten ein eigenes Rad. …
Na so:
http://www.google.de/imgres?...Die gabs aber auch weniger massiv und dann ohne Nummernschild.
Moorteufelchen
Zitat:
Original geschrieben von Moorteufelchen
Na so: http://www.google.de/imgres?...Die gabs aber auch weniger massiv und dann ohne Nummernschild.
Moorteufelchen
Cool :-) Ich traue dem Oldtimerliebhaber zu, dass er sich mit seinem Auto auskennt. Und da der "Anhänger" kein eigenes Nummernschild hat, sondern das vom Käfer verwendet, und das keine Achse, sondern nur ein einzelnes Rad ist, kann das kein Anhänger sein. Auch wenn der Hauptteil der Last auf dem Rad und nicht auf dem Fahrzeug liegt.
Wobei man bei solchen Oldtimern auch erst uralte Ausgaben der StVZO herauskramen darf um solche Dinge herauszufinden. Damals gab es von FZV, EG-VO usw. noch nichts - und was zählt ist der Stand bei Erstzulassung/In Verkehr bringen.
Wobei hier ein Einzelrad wohl auch nicht als Achse zählen dürfte, soweit wird das auch nach heutigem Stand wohl kein Anhänger sein.
Aber Danke für das Foto, das Teil kannte ich noch nicht! :-)
Meine Eltern hatten das Ding mal für ne Urlaubsfahrt mit uns drei Kindern. Da war der Platz im Käfer doch etwas zu knap. Dachträger war dann auch drauf. Ich mag mir die Fahrerei mit sagenhaften 34 PS garnicht vorstellen.
Moorteufelchen
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Wobei man bei solchen Oldtimern auch erst uralte Ausgaben der StVZO herauskramen darf um solche Dinge herauszufinden.
Die amtliche Bezeichnung war "Autoporter", waren erlaubnis- wie auch zulassungsfrei und trugen ein Folgekennzeichen.
Zum 1.1.74 wurden alle Autoporter ohne jeden Bestandsschutz betriebserlaubnispflichtig und in zwei Gruppen unterteilt:
- unter 100kg zGG, Hauptlast fahrzeugseitig und ohne Beladung an das Fahrzeugheck hoch zu klappen; diese Teile waren dann eine zulassungsfreie "Gepäckbrücke mit Stützrad"
- alles Andere waren zulassungspflichtige Anhänger
Da es für die Besitzer praktisch unmöglich war, eine Betriebserlaubnis für bereits vorhandene Autoporter zu erhalten, kam im März 74 die 23.AusnVO, die die Betriebserlaubnispflicht wieder aufgehoben hat. Aber ausschließlich die Betriebserlaubnispflicht, nicht die neue Eingruppierung.
Seit Einführung der FZV gibt es sowas wie das Mäntelchen des Schweigens bei diesem Thema. Die FZV hat die entscheidende 23.AusnVO aufgehoben und keine unmittelbare Neuregelung im Bereich PKW geschaffen.
Seit dem wird der Konsens betrieben, dass alle Beteiligen weiter davon ausgehen, dass man nach den Übergangsbestimmungen des §50 Abs.1 FZV die Sache im Sinne der 23.AusnVO so weiterlaufen lässt und niemand auf die Idee kommt, irgendwelche Klärungen gerichtlich anzustreben.
Heute regelt die FZV §2: "2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;" Der Porter wird nicht angehängt, sondern angeschraubt, und kann daher auch heute kein Anhänger sein. Genausowenig wie ein Fahrradträger auf einer AHK aus diesem Grund ein Anhänger sein kann.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Wenn das Ding eine eigene Zulassung und ein Nummernschild benötigt, ist es ein Anhänger. Wenn nicht, dann nicht.
Fahrradträger aktuellster Bauart benötigen eine eigene Zulassung (Typzulassung, die anderen Varianten wären ABE oder eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere) und ein Nummernschild hat so ein Teil auch und sind keine Anhänger. Was hier doch seitenlang erklärt wurde.
Zitat:
Ein Anhänger ist nach DIN 70010 aber immer mit mindestens einer Achse oder einer Achsgruppe
und ein einzelnes Rad hat keine Achse?
Oder meinst Du eine Rohrkonstruktion zwischen zwei Rädern, dessen Fehlen das Kennzeichen einer Einzelradaufhängung ist.
Oder verwechselst Du den Begriff "Achse" mit dem Begriffen "einspurig" bzw. "mehrspurig". So ein Motorrad hat ohne jeden Zweifel zwei Achsen und ist ein einspuriges Fahrzeug. Werden vielleicht Umgangssprache, technische Normen und zulassungsrechtliche Normen munter durcheinander gewürfelt?
Zitat:
einer winkelbeweglichen Verbindung (= Deichsel) versehen. Wenn also Scharniere verwendet werden, kann das gar kein Anhänger sein.
Ein Scharnier ist keine winkelbewegliche Verbindung?
Ein Türscharnier verändert nicht (mehr) den Öffnungswinkel einer Tür - was macht es dann?
Gibt es da eine gesetzliche Definition, die meine Schranktüren noch nicht kennen und alle falsch funktionieren?
Dass ein Scharnier nicht zusammen mit einer Deichsel sein kann, das ist klar, deshalb existiert das hier auch nicht:
Oder wird hier wieder etwas verwechselt, die Deichsel mit einer klassischen Ausführung der Pfanne für eine Kugelkopf-Kupplung ("Agrar-Haken"😉
Zitat:
Heute regelt die FZV §2:
Wen interessiert das bei Fahrzeugen mit Erstinbetriebnahme vor Inkrafttreten der FZV?
Gültig ist hier §18 StVZO in der Version vom 1.1.74, und da steht u.a. der Satz:
"einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen,"
Anhänger und nicht Gepäcksdingens, einspurig plus einachsig = ein Rad.
Da hat wohl der Gesetzgeber 1974 vergessen, bei V&S nach zu fragen und daher ganz viele Fehler gemacht und dann noch mal 2006 hier nicht nachgefragt und mit Einführung der FZV über §50 mit den Übergangsbestimmungen für weiterhin gültig erklärt.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Fahrradträger aktuellster Bauart benötigen eine eigene Zulassung (Typzulassung, die anderen Varianten wären ABE oder eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere) und ein Nummernschild hat so ein Teil auch und sind keine Anhänger. Was hier doch seitenlang erklärt wurde.Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Wenn das Ding eine eigene Zulassung und ein Nummernschild benötigt, ist es ein Anhänger. Wenn nicht, dann nicht.
Warum erzählst du schon wieder wissentlich Blödsinn? Langsam machst du dich echt zum Deppen hier, ist das deine erklärte Absicht?
Es gibt keine Fahrradträger, die ein eigenes Nummernschild (das ist nicht das des Zugfahrzeugs, falls du das immer verwechselst) und ZuB Teil 1 und 2 haben (das ist die Zulassung, von der wir hier reden, falls du das mit irgendetwas anderem verwechselst, daher auch der Name Zulassungsbescheinigung).
Dachte ich mir das doch.
Natürlich habe ich hier wissentlich ein paar Begrifflichkeiten verwechselt, aber ich wollte nur erfahren, ob Du Ahnung hast oder nicht, und damit Deine begrifflichen Schludrigkeiten nur Zufall aus Unfähigkeit oder bewusste Verarsche zur Täuschung sind.
Das dürfte mit Deiner Klarstellung dann auch beantwortet sein, und vielen hier verdeutlichen, dass es Dir nicht um eine Lösung, sondern um eine Manipulation durch absichtliche Täuschung geht.
Können wir uns darauf einigen, dass Du zukünftig nur noch eindeutig schreibts - und Du dann Deinen gesamten letzten Beiträge soweit korrigierst, dass keine Verwechselungen von Begriffen, Gesetzen, Normen, Umgangssprache, ... mehr vorhanden sind?
Oder willst Du so wie bisher weiter machen, und die Leute, die sich nicht so gut auskennen, ganz bewusst über die Zusammenhänge täuschen? Dann mache ich einem Marker hier dran und muss nicht immer alles schreiben, sondern kann verlinken, welchen Hintergrund und Glaubwürdigkeit Deine Beiträge tatsächlich haben.
Hier wurde von den Mods gegenseitiger Respekt eingefordert, vielleicht solltest Du dich auch daran halten. Meinetwegen nicht, ich habe die Kenntnis und lache viel über Deine Beiträge.
Ich meine Respekt von Dir gegenüber den Leuten, die hier Antworten suchen, Dir vielleicht glauben und Du in Wirklichkeit nur auf die Rolle schiebst.