Gegen Kostenbescheid nach §25a StVG vorgehen
Hallo,
unlängst erreichte mich ein Kostenbescheid nach §25a StVG. Dem voraus ging eine Anfrage wer mein Fahrzeug in einer Umweltzone ohne Plakette geparkt hat. Das habe ich denen beantwortet, drei mögliche Fahrer genannt und dann kam knappe 3 Monate nichts. Und jetzt eben dieser Kostenbescheid, weil die das Verfahren eingestellt haben. Ich soll die Verfahrenskosten bezahlen.
Nun, ich bin damit eigentlich nicht einverstanden.
Ich habe, wenn ich es richtig verstehe, zwei Optionen:
a) Die 23,50€ zahlen und fertig
b) Eine gerichtliche Entscheidung treffen lassen bzw.sie beantragen
Meine Fragen betreffen b):
- Wie läuft es nun ab? Ich schreibe nieder, weswegen ich damit nicht einverstanden bin, inkl. Begründung.
Das schicke ich der Behörde zu. Wo geht das nun hin? An ein Amtsgericht? Welches? Dort wo die jeweilige Bußgeldstelle ist, also deren AG?
- Wie wird da entschieden? Muss ich dort erscheinen?
- Wenn gegen mich entschieden wird, die Behörde also Recht hat. Wie hoch sind dann die Verfahrenskosten die ich tragen muss? Kann man das in Erfahrung bringen?
- Kann ich gegen den Entscheid des Amtsgerichtes ggf. vorgehen oder ist das nicht möglich?
Vielen Dank, ich weiß, viele Fragen!
Beste Antwort im Thema
Allein dass die Behörden auf dein planloses verleihen vom kfz nicht weiter eingeht - würde ich mich glücklich schätzen.
Aber nein - bloß keine Verantwortung mehr tragen.
67 Antworten
Zitat:
@400.000km schrieb am 12. Oktober 2018 um 19:35:32 Uhr:
Ich hatte dann eine bei ebay gekauft mit Ausbleichgarantie. Hält schon ewig, sieht aus wie neu.
Auf der DEKRA-Plakette ist doch auch so eine art "lebenslange Garantie" gegen ausbleichen. Manchmal muss man für den Anspruch den Kaufbeleg vorlegen, aber nicht immer. 🙄
Zitat:
@400.000km schrieb am 12. Oktober 2018 um 19:35:32 Uhr:
Zitat:
@rpalmer schrieb am 12. Oktober 2018 um 12:03:29 Uhr:
Das Auto hat eine Plakette. Allerdings gilt sie nicht, da kein Nummerschild mehr drin steht. Es ist aber dasselbe wie eine gar nicht aufgeklebte Plakette. Haben sogar n Bild davon mitgeschickt und es erläutert.Für eine gut lesbare Plakette sollte der Halter sorgen. Ich finde der sollte die Verwaltungsgebühren und die Strafe bezahlen.
Meine erste Plakette von der Dekra war auch in kürzester Zeit nicht mehr lesbar. Das ist sogar ein Mangel beim TüV. Ich hatte dann eine bei ebay gekauft mit Ausbleichgarantie. Hält schon ewig, sieht aus wie neu.
Ich finde du solltest Dersim zum Wohlstand verhelfen. 62 zählt auf dich.
Oder lieber in 47?
Interessante Methode - das Kennzeichen ist nicht mehr lesbar, da hilft man dann von außen mit einem Edding oder von innen selbstständig nach. Zulässig? Wohl kaum. Bei Ebay kaufen? So richtig von einem Fachbetrieb mit vorheriger Zusendung der Zulassungsbescheinigung?
Warum nicht gleich ein Etikett außen aufkleben?
Da gibts doch bestimmt was von Avery Zweckform.
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Zitat:
@PeterBH schrieb am 12. Oktober 2018 um 21:59:28 Uhr:
Interessante Methode - das Kennzeichen ist nicht mehr lesbar, da hilft man dann von außen mit einem Edding oder von innen selbstständig nach. Zulässig?
Das war ironie. 😉
Kleine Korrektur nach Blick in den StVG Kommentar Hentschel/König/Dauer - Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage):
"Auch das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z 270.1, Feinstaub) ist dem ruhenden Verkehr zuzuordnen, weswegen § 25 a beim Halten und Parken in einer Umweltzone ohne Plakette anwendbar ist [mit Urteilen dafür (AG Berlin-Tiergarten) und Urteilen dagegen (AG Frankfurt]."
Wenn es ums Geld geht, sind unsere Behörden sehr erfindungsreich.
Da hinkt die Argumentation des Kommentators aber leicht, denn § 25a StVG spricht nicht vom "ruhenden Verkehr", sondern ausdrücklich von Halt- oder Parkverstößen. Aber gut, dass er auch ein anders lautendes Urteil des AG Frankfurt anführt.
Zwei Juristen, drei Meinungen.