Gebrauchtwagenkauf - Wie melde ich das Fahrzeug um ?
Ich hab heute mein Auto verkauft, der Käufer holt es morgen.Ich kenn mich da nicht so gut aus, der Käufer bekommt den Fahrzeugbrief und meldet das Auto innerhalb von 3 Tagen um, aber was ist mit dem Fahrzeugschein?
Ausserdem hab ich doch dann keine Bescheinigung, dass das Auto abgemeldet bzw. umgemeldet wurde.
Wie bekomme ich ein Abmeldebeschenigung ?
Und wie melde ich das der Versicherung?
Beste Antwort im Thema
Ich hab das bei angemeldeten Fahrzeugen immer so gehandhabt, dass der Käufer alle Papiere und die Schilder zum Ummelden mitbekommen hat, das Auto blieb bei mir stehen, bis die Ummeldung vollzogen war.
Somit habe ich kein Risiko, dass er noch Rotlicht oder Geschwindigkeitsverstöße begeht, mit denen ich mich dann rumärgern muss. Und das Unfallrisiko (wenn auch gering) entfällt damit ganz. Hat bis jetzt jeder mitgemacht.
30 Antworten
Nach der Abmeldung darf er/du noch bis 24 Uhr entstempelt fahren.
Er kann mit den Kennzeichen die du dran läst ganz entspannt
nach Hause fahren.
Dies ist so ziemlich für beide die beste Lösung.
Seh ich nicht so.
Zitat:
@Knecht ruprecht 3434 schrieb am 18. Oktober 2016 um 15:49:30 Uhr:
Nach der Abmeldung darf er/du noch bis 24 Uhr entstempelt fahren.
Er kann mit den Kennzeichen die du dran läst ganz entspannt
nach Hause fahren.
Dies ist so ziemlich für beide die beste Lösung.
Was du siehst interessiert niemanden.🙄
Die Gesetzeslage ist eindeutig, auch wenn
ich sehr erstaunt bin das du als Händler
so schlecht Informiert bist.😉
http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/FZV_a1.htm#10
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html
Hier nochmal ganz genau die Textpassage:
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Fahrzeug ist schon verkauft, ich habs so gemacht wie Veima geschrieben hat
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Rückfahrt heißt im amtsdeutsch bis zur Adresse des letzten Halters, keinesfalls woanders hin.
a
Zitat:
@Knecht ruprecht 3434 schrieb am 18. Oktober 2016 um 20:00:59 Uhr:
Was du siehst interessiert niemanden.🙄
Die Gesetzeslage ist eindeutig, auch wenn
ich sehr erstaunt bin das du als Händler
so schlecht Informiert bist.😉http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/FZV_a1.htm#10
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html
Hier nochmal ganz genau die Textpassage:
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Das zeigst du mir erst mal, das dies so ist.
Wo steht irgendwo das es die Adresse des letzten Halters sein soll?🙄
Ansonsten halt ich das für eine gewagte These.
Der Gesetzestext ist recht klar definiert, Rückfahrt
ist, die Fahrt zur Adresse des Besitzers, in dem Fall des neuen.
Nirgends ist verlautbart das nur zum letzten Halter
gefahren werden darf.
Frag mal 5 verschiedene Polizisten und Du wirst 5 verschiedene Antworten erhalten............
So wirklich eindeutig definiert ist es nicht, zur Zulassung z.B. darf man mit ungestempelten KZ auch fahren (auf direktem Wege), wenn die Versicherung das abdeckt. Und da müsste man erstmal deren Bedingungen durchforsten.
Zitat:
@Knecht ruprecht 3434 schrieb am 18. Oktober 2016 um 20:28:11 Uhr:
Das zeigst du mir erst mal, das dies so ist.
Wo steht irgendwo das es die Adresse des letzten Halters sein soll?🙄
Ansonsten halt ich das für eine gewagte These.
Der Gesetzestext ist recht klar definiert, Rückfahrt
ist, die Fahrt zur Adresse des Besitzers, in dem Fall des neuen.
Nirgends ist verlautbart das nur zum letzten Halter
gefahren werden darf.
Sieh es einfach mal ein das du hier nicht im Recht bist.
Solltest du es nicht tun ist es mir auch Wurst,
es ist unmißverständlich geschrieben was man darf
oder eben auch nicht.
Der Weg zur Zulassungsstelle ist hier auch gar
nicht für das Thema aktuell, es ging um den Weg zurück.
Glasklare Gesetzestexte kannst auch du nicht wegdiskutieren.
Polizisten muß ich nicht fragen wozu auch sie als Exekutive
halten sich auch an die Gesetzlichen Fakten, tun sie es nicht weiße ich
bzw. wenn es nicht klappt der Anwalt sie darauf hin was Rechtens ist,
was die Judikative dan aufgrund der Legislativen bestimmt.
Dan geht er eine Zeit lang zu Fuß.
Rotlichtblitzer sind immer mit Foto,
somit die Zuordnung zum Fahrer eindeutig.
Es wird immer der Fahrer nicht der Besitzer belangt.
Letzterer bekommt aber erst mal die gute
Nachricht inklusive Anhörungsbogen.😁
Das kommt bei Firmenautos so zb. recht oft vor.
Bin selbst mal bei Rot drüber mit dem
Firmenwagen durfte dan 1 Monat zu Fuß gehen.
Zitat:
@tomm88 schrieb am 20. Oktober 2016 um 18:48:06 Uhr:
Und was pasiert, wenn das Auto noch nicht umgemeldet ist, und er bei Rot über die Ampel fährt ?
Dann bekommst du das Bußgeld, die Punkte und das Fahrverbot. 😁
Wenn Du die böse Post bekommst, Angaben zu dem Fahrer/Käufer machen, Kopie vom Kaufvertrag mit Verkaufsdatum/-uhrzeit drauf gleich mitschicken...die wenden sich dann schon an den Richtigen ;-)
Zitat:
@Veima schrieb am 20. Oktober 2016 um 19:56:11 Uhr:
Wenn Du die böse Post bekommst, Angaben zu dem Fahrer/Käufer machen, Kopie vom Kaufvertrag mit Verkaufsdatum/-uhrzeit drauf gleich mitschicken...die wenden sich dann schon an den Richtigen ;-)
Wozu sollte man irgendwelche Verträge mitschicken? Man kriegt immer einen anhörungsbogen und kann Angaben zu den Fahrer angeben. Einfach den Käufer eintragen und abschicken.
Stellt sich für mich die Frage, ob man für solchen nervigen Schriftwechsel dieses Risiko eingehen muss.
Ich für mich = ganz klar NEIN.
Hab mal Kunden mit KZK ausgestattet, prompt gab es auch Post mit Geschwindigkeitsverstoß. Ein anderes Mal wurde ich vorgeladen, da wurde mit einem KZK sogar eine Fahrerflucht begangen. Das Schild wurde aber mit der gleichen Zahlenkennung neu vergeben, das Ablaufdatum war aber nicht bekannt. War nicht meins, aber nervig das Ganze.
Drum gibt es von mir definitiv kein Auto mit Schildern. Erst zulassen = dann abholen.
Zitat:
@rudi333 schrieb am 20. Oktober 2016 um 20:31:32 Uhr:
Stellt sich für mich die Frage, ob man für solchen nervigen Schriftwechsel dieses Risiko eingehen muss.Ich für mich = ganz klar NEIN.
Hab mal Kunden mit KZK ausgestattet, prompt gab es auch Post mit Geschwindigkeitsverstoß. Ein anderes Mal wurde ich vorgeladen, da wurde mit einem KZK sogar eine Fahrerflucht begangen. Das Schild wurde aber mit der gleichen Zahlenkennung neu vergeben, das Ablaufdatum war aber nicht bekannt. War nicht meins, aber nervig das Ganze.
Drum gibt es von mir definitiv kein Auto mit Schildern. Erst zulassen = dann abholen.
das ist bei mir leider nicht anders gegangen
Käufer ist nachmittags gekommen, hat gleich das Geld auf den Tisch gelegt
da war die Zulassungsstelle schon geschlossen
ausserdem verkauf ich in 10 Jahren nur 1-2 Autos